Trotz des no-deal Brexit: Behaltendürfen der britischen Staatsangehörigkeit bei Einbürgerung möglich

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Bis heute ist leider nicht ausgeschlossen, dass Großbritannien zum 29.03.2019 ohne ein Austrittsabkommen aus der Europäischen Union austritt.

Dadurch sind viele in Deutschland lebende Briten verunsichert. Denn die Briten haben, da sie noch EU-Bürger sind, viele Rechte. Darunter fallen bspw. das Recht auf Freizügigkeit und das Recht, in den EU-Ländern zu arbeiten. Es stellt sich nun die Frage, ob die Briten diese Rechte und Privilegien verlieren werden und ob sie eine Aufenthaltserlaubnis und Arbeitserlaubnis benötigen werden. Welche Möglichkeiten gibt es also, um sich vor diesen unangenehmen Konsequenzen zu schützen?

Für Briten mit Wohnsitz in Deutschland heißt die Lösung Einbürgerung. Die Mindestvoraussetzungen für eine Einbürgerung sind in § 8 Abs. 1 StAG geregelt. Dazu gehört z. B. der rechtmäßige gewöhnliche Aufenthalt in Deutschland. Außerdem muss der Einbürgerungsbewerber eine eigene Wohnung oder Unterkommen haben und imstande sein, sich und seine Angehörigen zu ernähren. Die Erfolgsaussichten einer Einbürgerung steigen um einiges, wenn der Antragsteller die Voraussetzungen des Anspruchs nach § 10 Abs. 1 S. 1 StAG erfüllt. Allerdings ist nach § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 StAG vorausgesetzt, dass der Einbürgerungsbewerber seine bisherige Staatsbürgerschaft aufgeben muss.

Viele Briten möchten allerdings ihre britische Staatsangehörigkeit behalten. Nach § 12 Abs. 2 StAG ist von der Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit abzusehen, wenn der Antragsteller die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzt. Dies ist bis zum 29.03.2019 noch möglich, solange Großbritannien in der Europäischen Union ist.

Für den Fall, dass Großbritannien ohne ein Austrittsabkommen aus der Europäischen Union austritt, besteht diese Rechtlage zunächst fort.

Denn es gibt nun für den Fall, dass Großbritannien ohne ein Austrittsabkommen aus der Europäischen Union austritt, eine Übergangsregelung, wonach bei britischen Staatsangehörigen, die innerhalb eines Übergangszeitraums von drei Monaten nach dem Brexit den Einbürgerungsantrag gestellt haben, von dem Erfordernis des Ausscheidens aus der britischen Staatsangehörigkeit abgesehen wird (§ 3 Abs. 1 BrexitÜG). Allerdings müssten auch alle weiteren Voraussetzungen für die Einbürgerung innerhalb des Übergangszeitraums erfüllt sein.

Welche Voraussetzungen genau das sind, hängt von der individuellen Lebenssituation des Einbürgerungsbewerbers ab. Es ist daher ratsam, sich zur Prüfung der konkreten Sach- und Rechtslage in Ihrem individuellen Fall an einen kompetenten Rechtsanwalt zu wenden. MSH Rechtsanwälte berät Sie vorab zu den Anforderungen in Ihrem konkreten Fall, stellt für Sie die erforderlichen Anträge und unterstützt Sie bei den Gesprächen mit der Einbürgerungsbehörde. 


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