Vor Ablauf der Deadline am 29.03.2019 trotz Brexit EU-Bürger bleiben durch Einbürgerung

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Durch den Brexit sind viele in Deutschland lebenden Briten verunsichert. Sie fragen sich, was passiert am 29.03.2019, wenn Großbritannien aus der EU austritt? Sie sind dann nicht mehr EU-Bürger.

Als EU-Bürger haben die Briten noch so viele Rechte, insbesondere das Recht auf Freizügigkeit und das Recht zu arbeiten in den EU-Ländern und vieles mehr. Werden sie all diese Privilegien verlieren? Werden die Briten in Deutschland und in anderen EU-Ländern plötzlich eine Aufenthaltserlaubnis und eine Arbeitserlaubnis benötigen? Kann man etwas tun, um das zu vermeiden? Wie können sie die zahlreichen Rechte als EU-Bürger trotz Brexit behalten? 

Für die in Deutschland lebenden Briten gibt es diese Möglichkeit: die Einbürgerung. Nach § 8 Abs. 1 StAG ist dafür zumindest vorausgesetzt, dass der Einbürgerungsbewerber rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat und der Lebensunterhalt für ihn und seine Angehörigen gesichert ist. Die übrigen Voraussetzungen ergeben sich aus der individuellen Lebenssituation des Einbürgerungsbewerbers. Dabei sind die Chancen für eine erfolgreiche Einbürgerung höher, wenn der Einbürgerungsbewerber die Voraussetzungen der Anspruchseinbürgerung nach § 10 Abs. 1 S. 1 StAG erfüllt. Dazu gehört nach § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 StAG aber auch, dass er seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt, bevor er eingebürgert wird.

Für viele Briten ist es aber auch wichtig, ihre britische Staatsangehörigkeit zu behalten. Auch das ist nach der aktuellen Rechtslage möglich, solange Großbritannien in der EU ist. Denn nach § 12 Abs. 2 StAG wird von dem Erfordernis der Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit abgesehen, wenn der Einbürgerungsbewerber die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der EU besitzt.

Sobald Großbritannien offiziell nicht mehr in der EU ist, ist diese Regelung des § 12 Abs. 2 StAG in dieser Fassung nicht mehr auf britische Staatsangehörige anwendbar. Findet diese Ausnahme keine Anwendung mehr, gilt die Regel und das ist das Prinzip der Vermeidung der Mehrstaatigkeit.

Für die in Deutschland lebenden Briten, die ihre EU-Bürgerrechte und die britische Staatsangehörigkeit behalten möchten, ist es daher empfehlenswert, die aktuell günstige Rechtlage zu nutzen und sich jetzt einbürgern zu lassen. 

Aufgrund der Fülle der Voraussetzungen für die Einbürgerung, die sich aus der individuellen Lebenssituation des Einbürgerungsbewerbers ergeben, ist es ratsam, sich zur Prüfung der konkreten Sach- und Rechtslage in Ihrem individuellen Fall an einen kompetenten Rechtsanwalt zu wenden. MSH Rechtsanwälte berät Sie vorab zu den Anforderungen in Ihrem konkreten Fall, stellt für Sie die erforderlichen Anträge und unterstützt Sie bei den Gesprächen mit der Ausländerbehörde. 



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