Typische Fehlerquellen in Widerrufsbelehrungen

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Wie die Verbraucherzentrale Hamburg im Juni 2014 festgestellt hat, sind rund 80 % der Widerrufsbelehrungen der Banken fehlerhaft. Dies kann dazu führen, dass die Widerrufsfrist eines Darlehensvertrages noch nicht zu laufen begonnen hat, und der Vertrag damit noch immer widerrufen werden kann (sog. „ewiges Widerrufsrecht“). Der Darlehensnehmer kann durch einen Widerruf vom aktuell niedrigen Zinsniveau profitieren.

Die Widerrufsbelehrung hat dem Verbraucher die ihm durch den Widerruf eröffneten wesentlichen Rechte und Pflichten deutlich bewusst zu machen. In ihr sind die tatsächlichen materiellen Rechtsfolgen der Erklärung des Widerrufs abzubilden. Sie muss sich vom übrigen Vertragstext hervorheben und deutlich gestaltet sein. Die Fehlerquellen in den Widerrufsbelehrungen der Banken sind hierbei vielfältig, eine abschließende Aufklärung der Fehlerquellen ist insoweit nicht möglich. Es gibt jedoch Formulierungen, die besonders häufig von Banken verwendet wurden und höchstrichterlich bereits als erheblicher Mangel eingestuft wurden.

„Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“

Der BGH hat hierzu mit Urteil vom 09.12.2009, Az.: VIII ZR 219/08 bereits ausgeführt, dass diese Formulierung für den Verbraucher irreführend ist, da der Verbraucher im Unklaren darüber gelassen werde, von welchen weiteren Voraussetzungen der Lauf der Frist noch abhängen solle.

Da die damals geltende gesetzliche Musterbelehrung der BGB-InfoV jedoch eben diese Formulierung vorsah, kann die Bank Vertrauensschutz in Anspruch nehmen, sofern sie die Musterbelehrung inhaltlich wie vom Gesetzgeber vorgesehen übernommen hat. Liegen jedoch Abweichungen vor, kommt ihr diese Schutzwirkung nicht zugute, BGH Urteil vom 01.12.2010, Az.: VIII ZR 378/11.

„Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag, nachdem dem Darlehensnehmer diese Belehrung mitgeteilt und eine Vertragsurkunde, der schriftliche Darlehensantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Darlehensantrages zur Verfügung gestellt wurde.“

Diese Formulierung wurde von vielen Volks- und Raiffeisenbanken verwendet. Der BGH hat hierzu in seinen Entscheidungen vom 10.03.2009, Az.: XI ZR 33/08 und vom 15.02.2011, Az.: XI ZR 148/10 bereits festgestellt, dass diese Belehrung das unrichtige Verständnis nahelege, die Widerrufsfrist beginne bereits einen Tag nach Zugang des mit der Widerrufsbelehrung versehenen Darlehensangebots zu laufen.

„Der Lauf der Frist beginnt erst, wenn dem Kunden diese Belehrung ausgehändigt worden ist, jedoch nicht bevor und die vom Kunden unterschriebene Ausfertigung des Darlehensvertrages zugegangen ist.“

Wann ein solcher Zugang bei der Bank erfolgt, entzieht sich in der Regel der Kenntnis des Darlehensnehmers. Der BGH hat diese Formulierung in seinem Urteil vom 24.03.2009, Az.: XI ZR 456/07 daher für unwirksam erklärt.

Belehrung über die Rechtsfolgen

Die Belehrung über die Rechtsfolgen eines Darlehenswiderrufs muss dem Verbraucher seine wesentlichen Rechte und Pflichten vor Augen führen, eine einseitige Belehrung des Darlehensnehmers entspricht daher nicht den gesetzlichen Anforderungen, BGH, Urteil vom 12.04.2007, Az.: VII ZR 122/06.

So muss der Darlehensnehmer beispielsweise darauf hingewiesen werden, dass die Darlehenssumme 30 Tage nach Widerruf an die Bank zurückbezahlt werden muss, LG Köln, Urteil vom 26.05.2015, Az.: 21 O 361/14. Zudem darf die Bank den Darlehensnehmer nicht einseitig dahingehend belehren, dass nur er die empfangenen Leistungen zurückzugeben und zu verzinsen hat. Auch die Bank ist hierzu verpflichtet.

Gestaltung der Widerrufsbelehrung

Eine häufige Fehlerquelle ist zudem die Gestaltung der Widerrufsbelehrung durch die Bank. Die Widerrufsbelehrung muss so deutlich aus dem Text herausgehoben sein, dass sie nicht zu übersehen ist, Urteil des BGH vom 25.04.1996, Az.: X ZR 139/94. Erforderlich ist hierbei, dass dem Verbraucher bei der Betrachtung der Vertragsunterlagen ins Auge fällt, dass es ihm nach dem Gesetz freisteht, sich von der Bindung an die abgegebene Erklärung ohne weiteres wieder zu lösen, das Widerrufsrecht muss augenfällig hervorstechen, vgl. hierzu Urteil des OLG Schleswig vom 25.10.2007, Az.: 16 U 70/07.

Befindet sich die Belehrung hierbei nicht auf einem gesonderten Blatt, sondern steht sie in räumlichem Zusammenhang mit dem Vertragstext, muss sie sich aus dem Text des Vertrages deutlich herausheben und so die Rechtslage unübersehbar zum Ausdruck bringen, Urteil des BGH vom 20.12.1989, Az.: VIII ZR 145/88.

Profitieren Sie von den derzeit niedrigen Zinsen

Im Falle eines wirksamen Widerrufs wird der Darlehensvertrag rückabgewickelt und der Darlehensnehmer kann vom historisch niedrigen Zinsniveau profitieren, ohne eine Vorfälligkeitsentschädigung zahlen zu müssen. Unter Umständen können auch bereits bezahlte Vorfälligkeitsentschädigungen zurückgefordert werden. Aufgrund der Verzinsung der beiderseits erhaltenen Leistungen kann sich ein erheblicher Zinsvorteil für den Darlehensnehmer ergeben.

Neben den aufgezeigten Fehlern ergeben sich eine Vielzahl von Unrichtigkeiten in Widerrufsbelehrungen, ob die Widerrufsbelehrung den gesetzlichen Anforderungen entspricht, ist hierbei von Einzelfall zu Einzelfall zu entscheiden. Gerne beraten wir Sie zu Ihrem Darlehensvertrag.


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