Überstunden und Mehrarbeit - neues Urteil des BAG zur Arbeitszeiterfassung

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Eine wichtige Information und eine gleichzeitig gute Nachricht für Arbeitnehmer: 

Das Bundesarbeitsgericht hat am 2o. September 2022 ein für viele Arbeitnehmer wichtiges Urteil gefällt: 

Arbeitgeber sind grundsätzlich verpflichtet, die Arbeitszeiten ihrer Beschäftigten systematisch zu erfassen

Nach der Auffassung des ersten Senats des Bundesarbeitsgerichts muss das Arbeitsschutzgesetz in § 3 Abs. 2 Nr. 1 mit Blick auf die Richtlinie der Europäischen Gemeinschaft 2003/88/EG dahingehend ausgelegt werden, dass die Arbeitszeiten der Arbeitnehmer mit einem Zeiterfassungssystem erfasst werden müssen. 

Das Gesetz regelt die Verpflichtung eines jeden Arbeitgebers, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Der Arbeitgeber hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und den erforderlichen, sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Dabei hat er eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer anzustreben. 

Das Gesetz regelt weiter, dass zur Planung und Durchführung der Maßnahmen nach § 2 Abs. 1 ArbSchG der Arbeitgeber unter Berücksichtigung der Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten für eine geeignete Organisation zu sorgen und die erforderlichen Mittel bereitzustellen sowie Vorkehrungen zu treffen hat, damit die Maßnahmen erforderlichenfalls bei allen Tätigkeiten und eingebunden in die betrieblichen Führungsstrukturen beachtet werden und die Beschäftigten ihre Mitwirkungsverpflichtungen nachkommen können. 

Was bedeutet dieses Urteil für Sie als Arbeitnehmer? 

Der Europäische Gerichtshof, dem sich das Bundesarbeitsgericht nunmehr offensichtlich angeschlossen hat, sieht es als unabdingbare Verpflichtung der Arbeitgeber an, die Arbeitszeitvorgaben einzuhalten und ein System zu schaffen, dass die geleistete effektive tägliche Arbeitszeit genau erfasst. 

Nach Ansicht des BAG ist der Arbeitnehmer der strukturell unterlegene Part im Arbeitsverhältnis. Der Schutz des Arbeitnehmers und der Einhaltung der Arbeitszeit wird anders als durch eine verpflichtende Zeiterfassung nicht effektiv gewährleistet. Ohne ein System, mit dem die tägliche Arbeitszeit eines täglichen Arbeitnehmers gemessen wird, kann nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts weder die Zahl der geleisteten Arbeitsstunden noch ihre zeitliche Verteilung noch die Zahl der Überstunden objektiv und verlässlich ermittelt werden. Für die Arbeitnehmer ist es ohne diese Zeiterfassung praktisch unmöglich die Rechte durchzusetzen. 

Diese Entscheidung wird die Möglichkeiten der Arbeitnehmer, ihre Rechtsansprüche auf ordnungsgemäße Abrechnung und Einhaltung der Arbeitszeit verbessern und Rechtstreitigkeiten zur Durchsetzung von Überstundenvergütung und Arbeitszeitbegrenzung erfolgreicher machen. 

Gehören Sie zu den Arbeitnehmern, die eine hohe Zahl unbezahlter Überstunden vor sich herschieben und nicht ausgezahlt bekommen? Hat Ihr Arbeitgeber keine Einrichtung zur Zeiterfassung und sind Sie daher gehindert, Ihre Überstunden geltend zu machen? Die aktuelle Entscheidung bietet Ihnen vielleicht die Möglichkeit Ihre Ansprüche durchzusetzen. Wir empfehlen Ihnen in solchem Fall die Einholung es aktuellen Rechtsrats bei einem auf Arbeitsrecht spezialisierten Fachanwalt. 


Jürgen Graser 
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Fachanwalt für Verwaltungsrecht
ABALEGIS Graser - Rechtsanwälte
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