Urlaub verjährt und verfällt nicht - neue Entscheidungen des EUGH

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Gute Nachrichten für viele Arbeitnehmer: 

Nicht genommener Urlaub verfällt und verjährt nicht, ohne dass der Arbeitgeber darauf hingewiesen hat, dass der Urlaub genommen werden muss und Gelegenheit gegeben hat, den Urlaub zu nehmen. (Urteile vom 22.09.2022 Az.: EUGH, C-120/21, C-518/20, C-727/20). 

Der Europäische Gerichtshof (EUGH) hat in mehreren Entscheidungen am 22. September 2022 im Hinblick auf die europäische Richtlinie zu den gesetzlichen Urlaubsanspruch der europäischen Arbeitnehmer deutlich darauf hingewiesen, dass der Anspruch auf Erholungsurlaub den besonderen Schutz des Sozialrechts der europäischen Union genießt, zwingenden Charakter hat und Einschränkungen dieses Rechts grundsätzlich unzulässig sind. (so auch schon EUGH, Entscheidung v. 6.11.2018, Aktenzeichen C – 684/16).  

Dem Recht des Arbeitnehmer kommt nach Auffassung des EUGH eine wesentliche Bedeutung zu. Wichtig ist für jeden Arbeitnehmer, dass dieser die Möglichkeit hat, seinen Urlaub tatsächlich in Anspruch zu nehmen. Damit dieser die Möglichkeit hat, ist es erforderlich, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer auch die Gelegenheit gibt, den Urlaub tatsächlich in Anspruch zu nehmen. Entsprechend ist, so der EuGH, der Arbeitgeber verpflichtet, den Arbeitnehmer darauf hinzuweisen, dass er den jeweils noch offenen Urlaub in Anspruch nehmen kann und soll. Wird der Arbeitnehmer arbeitsunfähig, krank, muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer darauf hinweisen, dass der Urlaubsanspruch im März des folgenden Jahres verfällt, wenn er ihn nicht in Anspruch nimmt.  

Wird ein entsprechender Hinweis, unterlassen und summiert sich der Anspruch des Arbeitnehmers über mehrere Jahre auf, kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nicht entgegenhalten, dass die Ansprüche verfallen oder verjährt sind. 

Erfolgt dieser Hinweis nicht, verletzt der Arbeitgeber seine vertraglichen Pflichten gegenüber dem Arbeitnehmer. Die Verletzung der Pflicht, dem Arbeitnehmer die Möglichkeit zu geben, den Urlaub in Anspruch zu nehmen und führt dazu, dass er das Recht verliert, sich auf Anspruchsverjährung oder den Verfall von Urlaubsansprüchen zu berufen. 

Was bedeutet diese Entscheidung für Sie als Arbeitnehmer? 

Gerade für ältere Arbeitnehmer, die aufgrund von Krankheit bereits längere Zeit, vielleicht sogar mehr als ein Jahr arbeitsunfähig krank sind, sind von der Entscheidung positiv betroffen.  Ihnen steht nach dieser Entscheidung der volle Urlaubsanspruch zu, den Sie in der Vergangenheit wegen der Erkrankung nicht mehr nehmen konnten. Dieser Urlaub ist nach den gesetzlichen Vorgaben des § 7 Abs. 4 BUrlG abzugelten, d.h. abzurechnen und auszuzahlen.  

Wenn Sie also über längere Zeit arbeitsunfähig sind und überlegen, das Arbeitsverhältnis zu beenden, macht es Sinn, mit dem Arbeitgeber in Verhandlung zu treten und zu klären, ob und wann sie aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden. Mit dem Zeitpunkt des Ausscheidens sind dann die Urlaubsansprüche finanziell abzugelten.  

Haben Sie Fragen zu diesem Thema? Können wir Ihnen weiterhelfen. Wenden Sie sich vertrauensvoll an uns. 

Jürgen Graser
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Fachanwalt für Verwaltungsrecht
ABALEGIS Graser - Rechtsanwälte
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