Neue Rechtsprechung zum Arbeitsrecht – Urlaub verfällt nicht mehr ohne Weiteres

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Viele Arbeitnehmer haben noch nicht zur Kenntnis genommen, dass das Bundesarbeitsgericht auf Grundlage einer EU-Richtlinie seine Rechtsprechung zum Urlaubsrecht geändert hat:

Entgegen der Regelung in § 7 Abs. 3 BUrlG hat der Europäische Gerichtshof nach Art.7 Abs.1 Richtlinie 2003/88/EG entschieden, dass der Mindesturlaub von vier Wochen am Jahresende nicht einfach deshalb verfallen darf, weil der Arbeitnehmer keinen Urlaub beantragt hat (EuGH, Urteil vom 06.11.2018, C-684/16 – Shimizu, und EuGH, Urteil vom 06.11.2018, C-619/16).

Entsprechend hat das Bundesarbeitsgericht nunmehr auch am 19.02.2019 seine Rechtsprechung geändert und bestätigt, dass der Urlaub nicht einfach am Jahresende verfällt, sondern der Arbeitnehmer seinen Urlaubsanspruch nur dann verliert, wenn

  • der Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber aufgefordert wird, den Urlaub in Anspruch zu nehmen und
  • dazu den eindeutigen und klaren Hinweis erhält, dass er, wenn er den Urlaub nicht anmeldet und in Anspruch nimmt, seinen Urlaubsanspruch verliert (BAG, Urteil vom 19.02.2019, Az.: 9 AZR 541/15).

Was bedeutet das für Sie als Arbeitnehmer?

Für Sie als Arbeitnehmer ist diese Entscheidung grundsätzlich von Bedeutung, da Sie nunmehr nicht mehr selbst darauf achten und einplanen müssen, wann Sie – insbesondere in Zeiten hoher Arbeitsbelastung – Ihren Urlaub einplanen müssen.

Dazu ist diese Entscheidung auch wichtig für Langzeitkranke, die nach der Rechtslage ihren Urlaubsanspruch auch während langer Krankheitsphasen nicht verlieren, sondern bis zur zeitlichen Grenze der Verjährung so in Anspruch nehmen können.

Weitere Fragen zu diesem Thema kann Ihnen Ihr Fachanwalt für Arbeitsrecht gerne beantworten.

Jürgen Graser

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Arbeitsrecht


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