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Übertrittszeugnis in Bayern & Corona

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Übertrittszeugnis rechtswidrig?

Eine böse Überraschung haben die Eltern von Schülern erlebt, die aktuell auf das Übertrittszeugnis 2020 in Bayern warten: Durch das Schreiben des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 20.04.2020 wird das Übertrittsverfahren massiv zusammengestutzt, sodass im Ergebnis nichts übrig bleibt.

Das Vorgehen wirft Fragen hinsichtlich der Rechtswidrigkeit des Übertrittsverfahrens unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitsgrundsatzes sowie des Vertrauensschutzes auf:

Die Veränderung der Rechtslage durch Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Kultus vom 24.03.2020 und vom 20.04.2020:

Das Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Kultus vom 24.03.2020:

Nachdem die Schulen in Bayern am 15.03.2020 geschlossen wurden, fehlte von einem Tag auf den anderen ein wesentlicher Teil des Übertrittsverfahrens, da im zweiten Halbjahr kaum Leistungsnachweise erfolgten. Dies versuchte man dadurch zu retten, dass nach dem Lockdown zumindest die Möglichkeit weiterer Proben angekündigt wurde:

„Der Ministerrat hat heute folgende Rahmenbedingungen beschlossen: Grundlage für das Übertrittszeugnis sind die bis zum 13. März 2020 – dem letzten Schultag vor der Schulschließung – erzielten Noten. Verpflichtende Proben werden mit Rücksicht auf die Schülerinnen und Schüler bis zum Übertrittszeugnis nicht mehr gefordert. Wenn die Schulen am 20. April 2020 wieder öffnen, können die Schülerinnen und Schüler bis zum neu angesetzten Termin für das Übertrittszeugnis am 11. Mai 2020 an weiteren drei freiwilligen Proben teilnehmen. „Die Eltern können entscheiden, ob die Ergebnisse der drei freiwilligen Proben in Deutsch, Mathematik und Heimat- und Sachunterricht in die Durchschnittsnote einfließen. Das bedeutet: Jedes Kind kann sich verbessern, keines wird sich verschlechtern“, so Kultusminister Michael Piazolo. Die drei freiwilligen Proben können nur stattfinden, wenn die Schulen wie geplant am 20. April 2020 öffnen ...“ 

Das Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Kultis vom 20.04.2020:

Diese Möglichkeit wird nunmehr durch das Schreiben vom 20.04.2020 kurzerhand wieder rückgängig gemacht:

„Grundlage für das Übertrittszeugnis sind die bis zum 13.03.2020 erzielten Noten. Bis zur Ausgabe des Übertrittszeugnisses am 11.05.2020 besteht für die Lehrkräfte keine Möglichkeit mehr, schriftliche oder mündliche Noten zu machen ...“

Wie kann ich mich gegen das Übertrittszeugnis 2020 wehren?

Dieses Vorgehen erachte ich in jedem Fall als höchst problematisch:

  • Die Vorgaben des Übertrittsverfahrens werden nicht eingehalten, da der hierfür maßgebende Zeitraum ohne Vorankündigung massiv beschnitten wird.
  • Zudem wurde ein Vertrauenstatbestand geschaffen, dass noch Klausuren geschrieben werden.
  • Und man hätte selbst jetzt noch die Möglichkeit gehabt, als Alternative zu Proben die Schüler noch Ersatzarbeiten zu Hause in Form schriftlicher Referate anfertigen zu lassen.

Insofern ergeben sich durchaus Anhaltspunkte dafür, dass das Übertrittszeugnis unter diesen Aspekten rechtswidrig ist und angefochten werden kann. Man sollte demnach zumindest fristwahrend Widerspruch einlegen, sodass man im Falle, dass man den Probeunterricht nicht besteht, das gesamte Übertrittsverfahren angreifen kann und dabei auch das Übertrittszeugnis in Frage stellt!

Daneben bestehen natürlich die üblichen Einwände gegenüber dem Übertrittszeugnis, wenn man Zweifel an den Noten hat. Man sollte dann immer die Notenbildung transparent machen, da Lehrer oft dazu neigen, Noten Pi mal Daumen zu bestimmen, anstatt eine rechnerische Grundlage zu berücksichtigen.

Natürlich kann ich Sie als erfahrener Anwalt für Schulrecht dabei unterstützen.

Mehr Informationen auch zu anderen Themen finden Sie auf meiner Website.

Rechtsanwalt Andreas Zoller

Anwaltskanzlei Zoller – Anwalt für Schulrecht seit 2007


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