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Gläubiger im Insolvenzverfahren vergessen – Was kann passieren?

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Falschangaben oder fehlende Angaben können die Restschuldbefreiung gefährden

Zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ist ein Antrag notwendig, der auch Angaben über Schuldenstand und Zahl der Gläubiger enthalten muss.

Nicht selten stellt dies Schuldner schon vor eine Herausforderung: Denn nicht jeder Schuldner hat genaue Dokumentation hierüber geführt, wer Gläubiger ist und wie hoch deren Forderungen zu beziffern sind. Vergessen Sie einen Gläubiger bei der Antragstellung anzugeben oder geben Sie die Insolvenzforderung falsch an, kann das den Erfolg des Insolvenzverfahrens kosten und zur Versagung der Restschuldbefreiung gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO führen.

Um dies zu vermeiden ist es unerlässlich, dem Insolvenzgericht deutlich zu machen, dass Sie alles Ihrerseits Erforderliche getan haben, um Zahl der Gläubiger und Höhe der Schulden korrekt zu ermitteln.

Es ist allzu verständlich, dass Schuldner in Ihrer finanziellen Misere meist den Überblick hierüber verloren haben. Tod, Scheidung, Krankheit, Arbeitslosigkeit oder eine schlechte Auftragslage beschäftigen die Menschen mit Schulden genügend. Da das Insolvenzverfahren den finanziell in Not geratenen Menschen schon nach 3 Jahren wieder einen Neuanfang ermöglichen soll, warnen wir davor, die Schuldenfreiheit nicht schon bei der Antragstellung auf ‘s Spiel zu setzen. Wir erklären Ihnen im nächsten Abschnitt, wie wir für Sie vorgehen, wenn Sie uns von KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ Anwaltskanzlei mit der Durchführung der Insolvenzeröffnung engagieren.

Wir stellen für Sie die Korrektheit des Eröffnungsantrags sicher 

Vor der Antragstellung zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellen wir für unsere Mandanten Nachforschungen an. Hierzu stellen wir schriftliche Anfragen bei den großen Wirtschaftsauskunfteien wie der SCHUFA Holding und der ICD GmbH. Zudem fragen wir das Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts Ihres Wohnsitzes nach Einträgen ab.

Damit stellen wir sicher, dass im Falle eines sich später meldenden Gläubigers dieser durch einen Versagungsantrag nicht Ihren Entschuldungserfolg vereiteln kann. Denn durch unsere Nachforschungen kann Ihnen kein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten bei der Angabe der Gläubiger vorgehalten werden und der „vergessene Gläubiger“ stellt kein Hindernis auf dem Weg zur Schuldenfreiheit dar.

Auch hinsichtlich der jeweiligen Forderungen sollten diese möglichst genau beziffert sein. Insolvenzgerichte sind hierbei bei kleinen Abweichungen zwar weniger streng, weil der am Insolvenzverfahren teilnehmende Gläubiger eine Korrektur des Forderungsbetrags herbeiführen kann. Dennoch ist auch genaues Arbeiten erforderlich. Deshalb fragen wir auch hier Sicherheits halber den Schuldenstand bei jedem Gläubiger an. Die Gläubiger sind zur Auskunft verpflichtet (§ 305 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 InsO).

Wenn Sie mit Ihrer Entschuldung starten wollen, beauftragen Sie uns von KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ Anwaltskanzlei. Wir sind seit Jahren eine auf die Entschuldung von Verbrauchern und Unternehmern spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei. Sie können uns Ihre Situation gern im Rahmen unserer kostenlosen Erstberatung am Telefon (0221 6777 00 55) schildern oder eine E-Mail an info@anwalt-kg.de schicken. Oder Sie nutzen bequem unser Online-Formular.



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