Umschreiben eines tschechischen Führerscheins in Deutschland

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1. Grundsätzliches

Ein in einem EU-Land ausgestellter Führerschein ist in der gesamten EU anzuerkennen. Dies folgt aus der EU-Richtlinie 2006/126 EG über den Führerschein. Ein im Ausland erworbener Führerschein ist in Deutschland gültig, sofern die Ausstellung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union erfolgte und bestimmte Voraussetzungen erfüllt wurden.

Des Weiteren gilt Folgendes:

Ein in einem EU-Mitgliedstaat ausgestellter Führerschein wird in der gesamten EU anerkannt. Sofern Sie also in ein anderes EU-Land übersiedeln, müssen Sie den Führerschein in der Regel nicht umtauschen.

Sie können in Deutschland mit ihrem aktuellen tschechischen Führerschein fahren, wenn 

a. der Führerschein gültig ist, 

b. Sie alt genug sind, um ein Fahrzeug der entsprechenden Klasse zu führen und

c. Ihre Fahrerlaubnis im Ausstellungsland (also Tschechien) nicht ausgesetzt, eingeschränkt oder aufgehoben wurde.

2. Wohnsitzland – Wohnsitz musste vor dem Erwerb der Fahrerlaubnis begründet sein

Eine Voraussetzung ist die Wohnsitzpflicht gemäß der o. g. Führerschein-Richtlinie.

Das Wohnsitzerfordernis ist in Art. 7 I Buchst. e und Artikel 12 der Richtlinie 2006/126/EG genauer definiert. Hier werden diverse Aspekte und Definitionen zu Lebenssituationen und privaten und beruflichen Bindungen aufgeführt. Zu beachten ist aber, dass sowohl in dem Strafverfahren vor dem deutschen Gericht, als auch im Verwaltungs(gerichts-)verfahren Ausführungen von Seiten des Betroffenen regelmäßig nicht erforderlich sind und auch nicht erfolgen sollten (Gefahr der Selbstbelastung/Widersprüchlichkeit!). 

Denn die in Art. 7 I Buchst. e und Artikel 12 der Richtlinie 2006/126/EG definierten Anforderungen haben durch die ausstellende Behörde zu erfolgen, den Betroffenen, also Sie, trifft keinerlei Darlegungslast.

Der tschechische EU-Führerschein wird in Tschechien nur ausgestellt, wenn Sie – neben den Gesundheitserfordernissen und der Ablegung der erfolgreichen theoretischen und praktischen Fahrprüfung – nachweislich Ihren Wohnsitz in Tschechien hatten – und zwar zum Zeitpunkt des Führerscheinerwerbs. 

Voraussetzung ist zudem, dass Sie sich vor der Ausstellung des Führerscheins mindestens 185 Tage in Tschechien aufgehalten haben.

Zu diesem Zweck erfolgt auch für EU-Bürger eine Meldung bei der tschechischen Fremdenpolizei. Bei der tschechischen Fremdenpolizei wird die Wohnadresse nachgewiesen; dies erfolgt durch Vorlage eines Mietvertrages oder eine Versicherung des Vermieters, dass Sie an der genannten Adresse eine Unterkunft haben. 

Die Fremdenpolizei überprüft diese Angaben durch einen Besuch des Wohnsitzes bzw. der -adresse vor Ort. Erst danach erteilt die tschechische Fremdenpolizei die sog. „Bürgerkarte“, also den Nachweis über den vorübergehenden Aufenthalt in der Tschechischen Republik (Potvrzení o přechodném pobytu na uzemí“).

Jede Verlegung des Wohnsitzes ist der Fremdenpolizei in Tschechien zu melden. Zuständig ist die Fremdenpolizei am neuen Wohnsitz in Tschechien.

Exkurs: Wohnsitz wurde in Deutschland nicht abgemeldet

Bereits die Erteilung der EU-Fahrerlaubnis sowie das Fehlen gegenläufiger Angaben aus dem Ausstellerstaat beweisen die Beachtung des Wohnsitzerfordernisses. Wichtig und praxisrelevant: Auch wenn Sie während des insoweit maßgeblichen Zeitraumes seit Ende November 2013 Ihren Wohnsitz in Deutschland beibehalten haben, belegt dies keinen Wohnsitzverstoß. 

Denn es kann nach der eindeutigen Rechtsprechung des EuGH eine solche, auch den Zeitraum des Führerscheinerwerbs erfassende einwohnermeldeamtliche Meldung in Deutschland nicht gegenläufig als Nachweis eines Wohnsitzverstoßes herangezogen werden. Hierbei ergingen die genannten Urteile zur Auslegung der Richtlinie 91/439/EWG, sind jedoch auch auf die Auslegung der Richtlinie 2006/126/EG zu übertragen.

Die Staatsanwaltschaft oder Fahrerlaubnisbehörde kann somit nicht aus der Tatsache, dass Sie eventuell in der für den Erwerb maßgeblichen Zeitspanne in Deutschland noch weiterhin gemeldet waren, auf das Vorliegen eines Wohnsitzverstoßes schließen.

3. Führerscheinumtausch

Ihr tschechischer Führerschein ist 10 Jahre lang gültig.

Sie teilten mit, dass Sie nun Ihren gewöhnlichen Aufenthalt nach Deutschland verlegt haben. Sie müssen den Führerschein in der Regel nicht umtauschen, sondern so lange nutzen, wie er gültig ist. Obligatorisch umzutauschen ist der Führerschein, wenn Sie sich mehr als 2 Jahre wieder in Deutschland aufhalten, der Führerschein ist verlorengegangen oder beschädigt, oder Sie haben gegen die Straßenverkehrsordnung des Landes, in dem Sie leben, verstoßen.

Treffen diese Ausnahmen nicht zu, so können Sie den Führerschein freiwillig in einen aktuellen deutschen Führerschein umtauschen.

Dazu müssen Sie auch in Deutschland nachweisen, dass Sie Ihren Wohnsitz nun in Deutschland haben und dass Sie die Bedingungen für die Ausstellung eines Führerscheins erfüllen (Mindestalter, Gesundheitszustand usw.). Bevor die Behörden Ihren Führerschein umtauschen, setzen sie sich mit den Behörden in Ihrem bisherigen Wohnsitzland in Verbindung, um zu überprüfen, ob Ihre Fahrerlaubnis nicht eingeschränkt, ausgesetzt oder entzogen wurde.

Wenn ein Nachweis des Wohnsitzverstoßes nicht gelingt, hat das Gericht nach dem oben Gesagten zu tenorieren:

„Es ist mangels gegenteiliger Anhaltspunkte auch nicht ersichtlich, dass der Angeklagte zu der Zeit, als er seinen Führerschein erwarb, keinen Wohnsitz in Polen / Tschechien/Spanien hatte“.

Dies ist in Ihrem Fall, soweit mir bekannt, nicht der Fall. Es besteht kein Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis. Sie haben eine gültige tschechische Fahrerlaubnis und der tschechische Führerschein ist von der deutschen Behörde anzuerkennen.

Vgl. u. a. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.12.13, A.Z. 16 B 1287/13 RN 30; EuGH, Urteil v. 26.6.08; C-329/06 und C-343/06 (Wiedemann u. a.) und C-334/06 bis C-336/06 (Zerche u. a.)

Vgl. EuGH, Urteil vom 26.4.12, C-419/10; OVG Nordrhein-Westfahlen, Beschluss vom 19.12.13, A.Z. 16 B 1278/13, RN 31

Vgl. OLG Hamm in seinem Urteil vom 26.9.12, A.Z. III-3 RVs 46/12


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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