Unrechtmäßige Wohnungsdurchsuchung bei Ausreisepflichtigem

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Das Oberlandesgericht Hamm verhandelte aktuell einen Fall, in dem es um die Unrechtmäßigkeit einer Wohnungsdurchsuchung bei einem Ausreisepflichtigen ging (AZ 15 W 80/21, Beschluss vom 4.3.2021). Wie war die Sachlage?
Der Ausreisepflichtige konnte vor dem Amtsgericht Gelsenkirchen keine Identitätsnachweise vorlegen, weswegen seine Ausweisung hinausgeschoben werden musste. Die zuständigen Richter vermuteten, dass der Ausreisepflichtige mit diesem Verhalten das Verfahren absichtlich in die Länge ziehen wollte. Sie ordneten an, dass seine Wohnung amtlich durchsucht würde – in der Annahme, dort werde er sicher seinen Ausweis oder andere Papiere versteckt haben, die seine Identität dokumentieren würden. Der ausländische Mitbürger klagte gegen diese Anordnung einer amtlichen Wohnungsdurchsuchung und bekam in nächster Instanz Recht.

Die Richter am Oberlandesgericht Hamm urteilten, dass eine amtliche Wohnungsdurchsuchung nur im konkreten Verdachtsfall durchgeführt werden dürfe. Dies sei im vorliegenden Fall aber nicht gegeben. Allein die Vermutung, dass sich der Personalausweis oder andere Dokumente vielleicht in der Wohnung befänden, reiche nicht für eine amtlich angeordnete Wohnungsdurchsuchung aus. Auch die Tatsache, dass der Ausreisepflichtige sich nicht aktiv an der Aufklärung der Situation beteilige, deute nicht darauf hin, dass man in der Wohnung fündig würde.

Der Fachanwalt für Migrationsrecht Samir Talic in Stuttgart unterstützt Sie gerne bei Fragen rund um das Aufenthaltsrecht.


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