Unternehmensgründung in Spanien Teil 2: Kapitalgesellschaften

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Bei der Unternehmensgründung ist die Wahl der geeigneten Rechtsform eine wichtige Weichenstellung.

Im spanischen Recht gibt es verschiedene Rechtsformen für die Unternehmensgründung, die sich in Bezug auf Kosten und Zeitaufwand, die jeweiligen Erfordernisse des Gründungsverfahrens sowie den Umfang der Haftung der Gesellschafter stark unterscheiden.

Prinzipiell kann man die Gesellschaftsformen nach ihrer Eigenschaft unterscheiden in

  • Einzelunternehmer
  • Personengesellschaften oder
  • Kapitalgesellschaften

In Teil 1 der Reihe zu den wichtigsten Rechtsformen der Gesellschaftsgründung in Spanien sind wir näher auf die Personengesellschaften eingegangen, die zwar nicht sehr häufig Anwendung finden, aber den Vorteil haben, dass sie schnell und kostengünstig zu gründen sind. 

Der hier vorliegende Rechtstipp stellt die einzelnen Rechtsformen der Kapitalgesellschaften vor.

Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Sociedad de Responsabilidad Limitada S.L./S.R.L)

Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Sociedad de Responsabilidad Limitadab, S.L.) ist der in Spanien wohl am häufigsten vorzufindende Gesellschaftstyp. Diese erfordert mindestens einen Gesellschafter, wobei eine Einpersonengesellschaft auf diesen Umstand in ihrer Firmierung hinweisen muss (Sociedad Unipersonal).

Die Haftung der Gesellschafter ist beschränkt auf die Einlage. Das erforderliche Stammkapital beträgt mindestens 3.000,00 € und ist bei der Gründung voll einzuzahlen.

Die Gründung bedarf zwingend der notariellen Beurkundung und der Eintragung ins Handelsregister.

Sonderform Sociedad Limitada Nueva Empresa (S.L.N.E.)

Seit dem Jahr 2003 existiert in Spanien eine spezielle Gesellschaftsform, die Sociedad Limitada Nueva Empresa (S.L.N.E.), zu Deutsch die Gesellschaft mit beschränkter Haftung neues Unternehmen.

Es dürfen maximal fünf Gesellschafter zum Zeitpunkt der Gründung vorhanden sein, bei welchen es sich zudem zwingend um natürliche Personen handeln muss. Die Haftung der Gesellschafter ist beschränkt auf die Einlage.

Es ist ein Mindestkapital in Höhe von 3.012,00 € vorgeschrieben, welches nach oben hin beschränkt ist auf ein Maximalkapital in Höhe von 120.202,00 €. Bei Überschreiten der Obergrenze ist die S.L.N.E in eine S.L. umzuwandeln.

Digitale Gründung & Schnelligkeit

Ein großer Teil der Gründungsmodalitäten erfolgt auf elektronischem Weg. In Madrid und Valencia muss zur Beurkundung der Gründungsurkunde kein Notar mehr aufgesucht werden. Eine Gründung der S.L.N.E. soll schon innerhalb von 48 Stunden möglich sein. Schnelligkeit und Gründung auf elektronischem Wege sind die Vorteile dieser Sonderform.

Aktiengesellschaft ( Sociedad Anónima, S.A.)

Die größten Gesellschaften in Spanien sind in der Regel Aktiengesellschaften (Sociedad Anónima, S.A.). Erforderlich ist mindestens ein Gesellschafter. Die Haftung der Gesellschafter für Gesellschaftsschulden ist beschränkt auf die Einlage. Das gesetzlich vorgeschriebene Mindestkapital beträgt 60.000,00 €, wovon bei der Gründung lediglich 25% zwingend einzuzahlen sind.

Die Gründung bedarf der notariellen Beurkundung und der Eintragung ins Handelsregister. Die Aktiengesellschaften unterscheiden sich von den vorgenannten Gesellschaftsformen im Wesentlichen durch ihre zusätzlichen Publikationserfordernisse.

Fazit Kapitalgesellschaften in Spanien

Den Kapitalgesellschaften ist gemein, dass sie ihre volle Rechtsfähigkeit erst mit Eintragung in das zuständige Handelsregister erlangen und die Wirkung der beschränkten Haftung erst ab dem Zeitpunkt des Handelsregistereintrags eintritt.

 


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