Unwirksamer Aufhebungsvertrag aufgrund von Drohung?

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Grundsätzlich ist die Anfechtung eines Aufhebungsvertrages in zwei Fällen möglich. Entweder die eine Partei unterliegt bei Abschluss des Vertrages einem Irrtum, § 119 BGB oder Sie wurde zu dem Vertrag durch widerrechtliche Drohung oder arglistige Täuschung gedrängt, § 123 Abs. 1 BGB.

Wie bereits das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 15.12.2005 (Az: 6 AZR 197/05) festgestellt hatte, ist die Drohung des Arbeitsgebers, er werde, falls der Arbeitnehmer sich nicht mit dem Abschluss eines Aufhebungsvertrages einverstanden erklärt, das Arbeitsverhältnis fristlos aufkündigen, dann rechtswidrig, wenn eine Inadäquanz zwischen dem eingesetzten Mittel (der angedrohten Kündigung) und dem erstrebten Zweck (dem Abschluss des Aufhebungsvertrages) besteht, so dass ein verständiger Arbeitgeber den Ausspruch einer Kündigung nicht ernsthaft in Erwägung gezogen hätte.

Dabei kommt es nicht darauf an, ob sich die angedrohte Kündigung in einem Kündigungsschutzprozess als rechtsbeständig erwiese.

Mit seinem Urteil vom 17.05.2021 (Az: 18 Sa 1124/20) konkretisiert nunmehr das Landesarbeitsgericht Hamm die Voraussetzung einer rechtswidrigen Drohung. Hiernach ist eine Drohung nur dann rechtswidrig, wenn der Arbeitgeber davon ausgehen muss, dass die Kündigung mit hoher Wahrscheinlichkeit einer gerichtlichen Überprüfung nicht standhält, wenn also der Drohende selbst nicht an seine Berechtigung glaubt oder sein Rechtsstandpunkt nicht mehr vertretbar ist. 

Zur Geltendmachung seiner Ansprüche ist dem Betroffenen zu raten anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.


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