Unzulässige Zinsklauseln bei Prämiensparverträgen: Jetzt Zinsen nachfordern

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Von einem Urteil des Oberlandesgerichts Dresden vom 22.04.2020 ist eine sehr große Anzahl von Prämiensparverträgen betroffen. Das Gericht hat entschieden, dass eine Klausel zur Zinsanpassung rechtswidrig ist. Demnach wurden den Sparern oftmals zu wenig Zinsen gezahlt. Betroffene Verbraucher können demnach auch heute noch eine Neuberechnung verlangen und Zinsen nachfordern. Im Einzelfall, insbesondere bei Verträgen, die bereits seit Langem bespart werden, kommen dabei auch mehrere Tausend Euro zusammen.

Was hat das Gericht entschieden?

Auf Antrag der Verbraucherzentrale Sachsen hat das Gericht Bonussparverträge geprüft. Diese sahen eine variable Grundverzinsung vor sowie eine Bonuszahlung, die umso höher ausfiel je länger der Vertrag bespart wurde.

Hinsichtlich der Höhe der Zinsen sahen diese Verträge eine Regelung vor, wonach die Bank eine Zinsänderung einseitig bestimmen konnte, beispielsweise durch Aushang in ihren Geschäftsräumen.

Diese Regelung ist jedoch nach Ansicht des Gerichts unwirksam, insbesondere weil der Sparer nicht nachprüfen kann, ob ihm tatsächlich die Zinsen bezahlt wurden, die ihm vertraglich zustehen. 

Welche Banken sind betroffen?

Betroffen sind in erster Linie Volksbanken und Sparkassen, die in den 1990er und 2000er Jahren langfristige Sparverträge beworben haben, die oftmals mit einer Bonuszahlung bei Einhaltung der vereinbarten Spardauer verbunden war, insbesondere die Sparverträge

  • „Prämiensparen flexibel“
  • „VorsorgePlus“
  • „Vermögensplan“
  • „Vorsorgeplan“
  • „Scala“
  • „VRZukunft“
  • „Bonusplan“

Höhe der Nachforderung

Betroffene Verbraucher können eine Neuberechnung der Verzinsung verlangen. Dabei sind die von der Bank vorgenommenen Zinsänderungen zu ersetzen.

Dem Urteil des Oberlandesgerichts Dresden zufolge müssen sich die Änderungen des ursprünglichen Zinssatzes an einem Referenzzinssatz orientieren. Dieser Referenzzinssatz muss öffentlich zugänglich sein, der Laufzeit des Sparvertrags entsprechen und von einer unabhängigen Stelle nach einem zuvor festgelegten Verfahren ermittelt werden.

Im konkreten Fall hat sich das Gericht an einem Referenzzinssatz der Deutschen Bundesbank orientiert, der auf der Umlaufrendite inländischer Inhaberschuldverschreibung mit einer mittleren Restlaufzeit von neun bis zehn Jahren beruht.

Betroffene Sparer sollten anwaltlich prüfen lassen, ob ihr Vertrag eine solche unwirksame Klausel enthält und ggf. von der Sparkasse eine Neuberechnung der Zinsen auf der Grundlage eines entsprechenden Referenzzinssatzes verlangen.

Dragisa Andjelkovic

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht


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