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UPDATE zur Restschuldbefreiung in der Regelinsolvenz und Privatinsolvenz

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Was ist die Restschuldbefreiung?

Die Restschuldbefreiung ist die Belohnung für den Schuldner, der sich während des Insolvenzverfahrens redlich darum bemühte, dessen Schulden bestmöglich bei den Gläubigern zu tilgen (§ 1 Satz 2 InsO). Durch die vom Insolvenzgericht am Ende des Verfahrens ausgesprochene Restschuldbefreiung werden Sie von Ihren Schulden frei.

Sie werden vollständig von Ihren Schulden befreit. Dies geschieht unabhängig davon, wie hoch Ihre Schulden waren, bzw. wie viele Gläubiger Sie zum Zeitpunkt der Eröffnung des Verfahrens hatten. Dabei ist es auch ohne Bedeutung, wie viel Sie an Ihre Gläubiger gemeinschaftlich im Laufe des Verfahrens zurückzahlen konnten (§ 301 InsO).

Wann befreit mich die Restschuldbefreiung von meinen Schulden?

Nach ganz alter Rechtslage – also für Verfahren bis zur Gesetzesänderung vom 1.7.2014 – trat die Restschuldbefreiung grundsätzlich erst 6 Jahre nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein.  

Nach vergangener Rechtslage – für alle vor dem 1.10.2020 beantragten Insolvenzverfahren – galt zwar auch eine grundsätzliche Dauer von 6 Jahren. Diese konnte jedoch unter Umständen auf entweder 5 Jahre oder 3 Jahre verkürzt werden.

Von jetzt an gilt, dass jeder, der sich aufgrund eines nach dem 31.9.2020 gestellten Antrag ins Insolvenzverfahren begibt, einheitlich in 3 Jahren von seinen restlichen Schulden befreit wird. Zuvor mussten noch 35 Prozent der Insolvenzforderungen und die Verfahrenskosten vom Schuldner aufgebracht werden, um nach 3 Jahren die Restschuldbefreiung erteilt zu bekommen. Dies gelang nur wenigen Schuldnern. Dank der inhaltlichen Harmonierung des Insolvenzrechts in Europa und durch wirtschaftspolitische Erwägungen im Zuge von Corona hat sich der deutsche Gesetzgeber entschieden, dass 3 Jahre des Insolvenzverfahrens ohne weitere Bedingungen zur Schuldenbefreiung führen.

Was muss ich tun, um die Restschuldbefreiung zu erhalten?

Voraussetzung ist, dass Sie

  • den Gang in die Insolvenz sorgfältig vorbereiten, und
  • während des gesamten Insolvenzverfahrens Ihren Obliegenheiten nachkommen.

Schon die Antragstellung erfordert große Sorgfalt, da die Gerichte empfindlich reagieren, wenn Sie z.B. vergessen, einen Gläubiger anzugeben. Damit die Restschuldbefreiung nicht schon bei der Antragstellung in Gefahr gerät, bereiten wir Ihre Insolvenz vor und ermitteln auch im Vorfeld dessen alle Gläubiger.   

Ist es zu kleineren Obliegenheitsverletzungen gekommen, so führt dies nicht zwingend zur Versagung der Restschuldbefreiung. Hier kann eine gute Argumentation die Schuldenfreiheit am Ende des Verfahrens noch retten.  Wir von KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ Anwaltskanzlei, die schon seit Jahren auf die Entschuldung von Schuldnern spezialisiert sind, wissen worauf es hierbei ankommt. Profitieren Sie von unserer Erfahrung und warten Sie nicht mehr auf Ihren finanziellen Neustart. Vielen Menschen geraten oft auch unverschuldet in Geldnöten. Krankheit, Arbeitslosigkeit, Scheidung oder Tod sind häufige Gründe. Wir helfen Ihnen Ihre Schulden loszuwerden und erstellen einen für Sie individuellen Weg zur Schuldenfreiheit.  

Wenn Sie verschuldet sind und in absehbarer Zeit keine realistische Chance sehen, wieder ohne Schulden und Mahnungen dazustehen, nutzen Sie unsere kostenlose Erstberatung am Telefon (0221 6777 00 55), oder schreiben Sie uns eine E-Mail an info@anwalt-kg.de oder nutzen Sie bequem unser Online-Formular und wir analysieren gemeinsam mit Ihnen, ob das Insolvenzverfahren der für beste Weg zur Entschuldung ist.


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