Verdi-Streik am 17. Februar 2023

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 Streik am 17. Februar 2023 – die Rechte der Fluggäste und Reisenden

 Am 17. Februar 2020 haben an  vielen Verkehrsflughäfen in der Bundesrepublik Deutschland  Mitarbeiter (öffentlicher Dienst, Bodenverkehrsdienste, Luftsicherheit) gestreikt. Die Flughäfen Frankfurt / M. und München haben vollständig ihren Betrieb eingestellt. Auch andere Flughäfen wurden weitestgehend lahmgelegt. Sehr viele Flüge mussten annulliert werden. 

Grundsätzlich gilt der Streit  des Personals, das nicht der Fluggesellschaft angehört, als außergewöhnlicher Umstand, sodass die Fluggesellschaften von der Verpflichtung, eine Ausgleichszahlung (in Höhe von 250 € bis 600 € – je nach Flugentfernung) leisten zu müssen, befreit werden. Allerdings gilt das nicht generell für jeden einzelnen Flug, sondern es sind stets die Begleitumstände in den Blick zu nehmen.

Rechte der Pauschalreisetouristen

 War der Flug Bestandteil einer Pauschalreise, so muss sich der Reiseveranstalter unverzüglich um eine Ersatzbeförderung für die gestrandeten Passagiere kümmern. Kann der Antritt der Reise erst einen oder mehrere Tage später erfolgen oder erfolgt die Rückreise verspätet, können Ansprüche auf Minderung des Reisepreises (die unabhängig vom Verschulden des Reiseveranstalters entstehen) verlangt werden.

Wird der Antritt zur Pauschalreise um mehrere Tage verschoben, so kann der Reisende unter Umständen auch den Rücktritt vom Pauschalreisevertrag unter Berufung auf Leistungsänderung oder die Kündigung wegen Reisemängel erklären. Der Reisepreis ist dann vom Reiseveranstalter zurückzuzahlen.

Unterlässt der Reiseveranstalter die Beschaffung von Ersatzflügen und fällt die Reise deswegen vollständig aus, können auch Ansprüche auf Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit entstehen.  In der Regel besteht dieser Ansprüche in Höhe von 50 % des vereinbarten Reisepreises.

 Rechte der Fluggäste im Luftverkehr

 Für Fluggäste, die nur den Flug, d. h. nicht im Rahmen einer Pauschalreise, gebucht haben, gilt grundsätzlich, dass der Streik des Personals der Fluggesellschaft oder Dritter  als außergewöhnlicher Umstand gilt. Allerdings hat der Gerichtshof der Europäischen Union entschieden, dass ein Luftfahrtunternehmen, das sich auf  die Entlastung von der Verpflichtung  zur Leistung der Ausgleichszahlung berufen möchte, darlegen muss, dass es alle zumutbaren und erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, um die Folgen der Annullierung so gering wie möglich zu halten. Erfolgt daher von dem Luftfahrtunternehmen nach einer Annullierung des Fluges am 17. Februar 2023 nicht die Bereitstellung eines zeitnahen Ersatzfluges, kann dennoch der Anspruch auf Ausgleichszahlung bestehen. Es ist jeweils im Einzelfall zu prüfen, ob der Anspruch auf Ausgleichszahlung entstanden ist oder ob sich das Luftfahrtunternehmen auf Entlastung berufen kann.  In vielen Fällen  bestehen trotz des Streiks Ansprüche auf Ausgleichszahlung bis zu 600 € pro Passagier.

 Advocatur Wiesbaden berät und vertritt seit vielen Jahren Reisende und Fluggäste bei der Durchsetzung ihrer  Ansprüche. Mit unserer mehr als 30-jährigen Erfahrung im Bereich des Reise-  und Tourismusrechts  verstehen wir uns als kompetenter Ansprechpartner für Fluggäste bzw. Reisende. Lassen Sie  Ihren Fall gerne von dem kompetenten Team von Advocatur Wiesbaden prüfen.

Foto(s): Holger Hopperdietzel

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