Vergangene Straftaten im Einbürgerungsantrag nicht erwähnt – das hat möglicherweise keine negativen Auswirkungen

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 Der Bundesgerichtshof urteilte in einem Fall, in dem es um den Einbürgerungsantrag eines türkischen Staatsangehörigen ging. Dieser hatte die deutsche Staatsbürgerschaft beantragt, er hatte jedoch im Antragsformular nicht erwähnt, dass er in der Vergangenheit in Deutschland bereits zweimal verurteilt worden war. Es handelte sich damals um Vergehen, für die er mit Geldstrafen von 25 bzw. 50 Tagessätzen bestraft worden war.
 Die Richter hatten nun zu beurteilen, ob es Einfluss auf den Einbürgerungsantrag habe, wenn er diese vergangenen Straftaten überhaupt nicht erwähnte.

Die klare Antwort: Nein. Hier liegt kein Straftatbestand vor (Beschluss vom 20.12.2016, AZ 1 StR 177/16).
 In § 42 StAG heißt es: „Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unrichtige oder unvollständige Angaben zu wesentlichen Voraussetzungen der Einbürgerung macht oder benutzt, um für sich oder einen anderen eine Einbürgerung zu erschleichen.“ In § 12 a Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 StAG ist aufgelistet, welche vorhergegangenen Straftaten bei der Einbürgerung außer Betracht bleiben müssen: Die Verhängung von Erziehungsmaßregeln nach dem Jugendgerichtsgesetz, Verurteilungen zu Geldstrafen bis zu 90 Tagessätzen und Verurteilungen zu Freiheitsstrafen bis zu drei Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt und nach Ablauf der Frist erlassen worden sind. Wenn aus der Vergangenheit mehrere Verurteilungen vorliegen, werden die Strafen addiert. Dann kann entschieden werden, ob diese Vorstrafen die „wesentlichen Voraussetzungen“ der Einbürgerung so verändern, dass der Antrag auf Einbürgerung abgelehnt werden muss. Im vorliegenden Fall lag demnach keine Strafbarkeit nach § 42 StAG vor.

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