Vergütungsansprüche des gemeinsamen Vertreters in dem Insolvenzverfahren der Future Business KGaA

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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Future Business KG aA (FUBUS) hat der Insolvenzverwalter eine erste Abschlagszahlung an die Gläubiger vorgenommen und eine zweite bereits für 2020 angekündigt. Soweit für einen Gläubiger einer von der FUBUS ausgegebenen Orderschuldverschreibung (OSV) ein gemeinsamer Vertreter bestellt ist, zahlt der Insolvenzverwalter die Abschläge für die OSV an den gemeinsamen Vertreter, der diese Abschläge an die von ihm vertretenen Gläubiger der OSV weiterzuleiten hat. 

Nach Kenntnis des Unterzeichners hat wenigstens ein gemeinsamer Vertreter von der weiterzuleitenden Abschlagszahlungen einen Teilbetrag für sein eigenes Honorar einbehalten. Er begründet dieses Vorgehen mit einem angeblichen Anspruch gegen den einzelnen von ihm vertretenen OSV-Gläubiger auf Ersatz von Kosten, Auslagen und eine angemessene Vergütung. Der gemeinsame Vertreter verweist in seinem Abrechnungsschreiben an die Anleger auf § 7 Abs. 6 Schuldverschreibungsgesetz und die „geltende Rechtslage“ nach dem Urteil des BGH vom 12.01.2017, Az IX ZR 87/16.

Aber kann aus der genannten Norm und der Entscheidung des BGH tatsächlich ein individueller Vergütungsanspruch des gemeinsamen Vertreters gegen den vertretenen Anleger abgeleitet werden?

§ 7 Abs. 6 Schuldverschreibungsgesetz lautet:

„Die durch die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters der Gläubiger entstehenden Kosten und Aufwendungen, einschließlich einer angemessenen Vergütung des gemeinsamen Vertreters, trägt der Schuldner.“

Das Gesetz geht davon aus, dass Kosten, Aufwendungen und Vergütung von dem Schuldner der OSV, also der nun insolventen Future Business KGaA zu zahlen sind.

Ein Zahlungsanspruch gegen den Gläubiger der Orderschuldverschreibung sieht das Gesetz gerade nicht vor.

In der von dem gemeinsamen Vertreter selbst zitierten Entscheidung des BGH 9. Zivilsenat, Urteil vom 12.01.2017, Aktenzeichen: IX ZR 87/16, stellt der BGH zunächst fest, dass der erst nach der Insolvenzeröffnung bestellte gemeinsame Vertreter keinen Vergütungsanspruch gegen die Insolvenzmasse hat.

Und dann führt der BGH folgendes aus:

„Dem gemeinsamen Vertreter bleibt die Möglichkeit, die Übernahme der Tätigkeit davon abhängig zu machen, dass die ihm zustehende Vergütung von den Anleihegläubigern direkt oder mittelbar aus der vom gemeinsamen Vertreter erzielten Befriedigungsquote aufgebracht wird (vgl. LG Düsseldorf, ZIP 2016, 1036, 1038; Antoniadis, NZI 2014, 785, 789; Scholz, DZWIR 2016, 451, 459). Im Einzelfall kann es auch zulässig sein, durch eine Vergütungsvereinbarung zwischen dem Insolvenzverwalter und dem gemeinsamen Vertreter eine Masseverbindlichkeit nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 Fall 1 InsO zu begründen, wenn die der Masse daraus entstehenden Kosten durch die aus der Tätigkeit des gemeinsamen Vertreters entstehenden Vorteile zumindest ausgeglichen werden.

Im Übrigen obliegt es dem Gesetzgeber, die rechtlichen Voraussetzungen für eine bessere Absicherung des Vergütungsanspruchs des gemeinsamen Vertreters im Insolvenzverfahren zu schaffen.“

Dieser Randbemerkung des BGH kann man mit guten Gründen entnehmen, dass dem gemeinsamem Vertreter grundsätzlich kein Anspruch gegen den einzelnen OSV-Gläubiger zusteht.Anders ist es nur dann, wenn der gemeinsame Vertreter zuvor eine Abrede mit den einzelnen Gläubigern getroffen hat, dass diese seine Kosten, Aufwendungen und Vergütung erstatten.

Mangelt es an einer solchen Abrede, fehlt es nach Auflassung des Verfassers an einer Rechtsgrundlage für die von dem gemeinsamen Vertreter behauptete Forderung und damit für den Einbehalt eines Teils der Abschlagszahlung.



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