Verjährung Gesamtschuld nach § 426 I 1 BGB, kostenlose Erstinformation durch Fachanwalt

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Vielfach erlebt Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Eser, seit 18 Jahren im Bankrecht spezialisiert, dass berechtigte Ansprüche eines Gesamtschuldners gegenüber dem anderen Gesamtschuldner nur deshalb nicht durchsetzbar sind, weil eine falsche Verjährungsfrist notiert wurde und der Anspruchsgegner den Verjährungseinwand erhebt.

Der sog. Ausgleichsanspruch nach § 426 Abs. 1 S. 1 BGB verjährt nämlich bereits in drei Jahren (§ 195 BGB). Er entsteht bereits schon mit der Begründung der Gesamtschuld, unabhängig von seiner Ausprägung als Mitwirkungs-, Befreiungs- oder Zahlungsanspruch.

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Für den Beginn der Verjährung ist es nach BGH auch nicht erforderlich, dass der Ausgleichsanspruch beziffert werden bzw. Gegenstand einer Leistungsklage sein kann, BGH, Urteil vom 08.11.2016 - Aktenzeichen VI ZR 200/15.

Die Verjährungsfrist beginnt insoweit mit Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und dem Ausgleichsberechtigten sämtliche anspruchsbegründenden Umstände sowie die Person des Schuldners bekannt oder wegen grober Fahrlässigkeit unbekannt sind.

Besonders wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass der sog. Ausgleichsanspruch an sich einer einheitlichen Verjährung unterliegt. Hier hat der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung den Grundsatz der sog. Schadenseinheit entwickelt.

Die Verjährungsfrist wird einmalig, auch bei einem Dauerschuldverhältnis, berechnet und entsteht grundsätzlich bereits mit der Entstehung der Gesamtschuld, zum Beispiel Abschluss des Darlehens.

Hat zum Beispiel bei einem gesamtschuldnerischen Darlehen, Laufzeit 10 Jahre, ein Gesamtschuldner (Darlehensnehmer Nr. 1) beispielsweise 4 Jahre lang anstandslos, obwohl Gesamtschuld vereinbart war, die Darlehensraten bezahlt, so kann er obwohl die Laufzeit noch 6 Jahre laufen würde, den Innenausgleichsanspruch grundsätzlich nicht mehr risikolos gegenüber dem Darlehensnehmer Nr. 2 geltend machen. Er hätte insoweit bereits in den ersten 3 Jahren verjährungsunterbrechend Maßnahmen.

Als eine solche Maßnahme kommt die Leistungsklage oder eine sog. Feststellungsklage in Betracht.

Nach der Rechtsprechung des BGH gilt nämlich der gesamte Schaden, der auf einem bestimmten einheitlichen Verhalten beruht, bereits mit der ersten Vermögenseinbuße als eingetreten, sofern mit den einzelnen Schadensfolgen bereits beim Auftreten des ersten Schadens gerechnet werden konnte. Die Verjährung des Ersatzanspruchs erfasst auch solche nachträglich eintretenden Schadensfolgen, die im Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs als möglich voraussehbar waren, 21.02.2005 – II ZR 112/03, ZIP 2005, 852 Rn. 9.

Vor diesem Hintergrund sollte ein Gläubiger eines Ausgleichsanspruchs nach § 426 I1 BGB bzw. ein Ausgleichsberechtigter sich von einem im Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Anwalt schnellstmöglich informieren und beraten lassen. Im Einzelfall können auch nach Ablauf der regelmäßigen Verjährungsfrist Ansprüche noch geltend gemacht werden. Dies bedarf aber einer fachanwaltlichen Einzelfallprüfung.

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Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Eser ist mit seinem hoch spezialisierten Team bereits seit mehr als 18 Jahren überwiegend auf den Gebieten des Kapitalanlage- und Bankrechts tätig. 

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Foto(s): Kemal Eser

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