Verjährung im Dieselskandal? Rücktritt und Schadensersatz weiterhin möglich!

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Die Autohersteller setzen sich weiterhin zur Wehr. Trotz der zahlreichen stattgebenden Urteile gehen VW & Co. nicht auf die betroffenen Kunden zu. 

Insbesondere gegenüber Kunden, die Ihre Ansprüche erst in den Jahren 2019 und 2020 geltend gemacht haben, berufen sich die Autohersteller neuerdings auf die Einrede der Verjährung. In vielen Fällen dringt diese Verteidung jedoch nicht durch:

Die Verjährung der Ansprüche der betroffenen Kunden richtet sich grundsätzlich nach den §§ 195, 199 BGB. Gemäß § 195 BGB beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist 3 Jahre. Sie beginnt nach § 199 I BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (§ 199 I Nr.1) und der Betroffene von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (§199 I Nr.2).

Wann aber beginnt diese Verjährungsfrist im Rahmen des Dieselskandals zu laufen? Einige Landgerichte sehen den Beginn der Verjährungsfrist mit der öffentlichen Bekanntgabe des Dieselskandals, also mit dem Schluss des Jahres 2015. Ansprüche im Rahmen des VW-Abgasskandals wären demnach mit Schluss des Jahres 2018 verjährt.

Demgegenüber steht jedoch die maßgebliche Rechtsprechung des BGH aus dem Jahr 2020, wonach die Verjährung ausnahmsweise hinausgschoben werden könne, wenn die Klage für den Kläger bisher objektiv unzumutbar war, weil die Rechtslage besonders verwickelt und problematisch ist und wenn gewichtige rechtliche Zweifel vor der endgültigen Klärung der Rechtslage bestehen. 

Ab wann ist dem betroffenen Kunden die Erhebung der Klage zumutbar? Der in den Diesel-Fällen u. a. maßgebliche Anspruch auf Schadensersatz aus § 826 BGB setzt eine Schadenszufügung, die Sittenwidrigkeit dieser und einen hierauf gerichteten Vorsatz voraus. Mit seinem aktuellen Urteil stellt der BGH fest, dass diese Voraussetzungen im Rahmen des VW-Abgasskandals vorliegen. Der BGH begründet das Vorliegen einer Sittenwidrigkeit damit, dass die VW-AG über Jahre hinweg systematisch die Arglosigkeit der Kunden aus reinem Gewinnstreben ausgenutzt und sich dabei auch das Vertrauen der Verbraucher in das bei dem Kraftfahrt-Bundesamt zu durchlaufenden Genehmigungsverfahren zunutze gemacht hat. Der BGH stellt mit seinem Urteil klar, dass die Autohersteller vorsätzlich und sittenwidrig agiert haben und schafft hierdurch die für die betroffenen Kunden nötige Rechtssicherheit. Aufgrund der bislang unklaren Rechtslage ist ein Beginn der Verjährungsfrist vor diesem Urtiel also nicht anzunehmen.

Der seitens der Autohersteller erhobenen Verjährungseinrede kann zudem die 10-jährigen Verjährungsfrist aus § 852 BGB entgegenhalten werden.  Nach § 852 BGB ist derjenige, der durch eine unerlaubte Handlung etwas auf Kosten eines anderen erlangt, auch nach Eintritt der Verjährung zum Schadensersatz über die Vorschriften zur Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. 

Für Sie als betroffenen Kunden bestehen demnach gute Erfolgaussichten Ihre Rechte aus dem Diesel-Skandal auch noch im Jahr 2020 geltend zu machen,  

Selbstverständlich beanspruchen die vorstehenden Ausführungen keine Allgemeingültigkeit und ersetzen keine Einzelfallprüfung. Wir empfehlen deshalb, Ihre Ansprüche durch spezialisierte Rechtsanwälte prüfen zu lassen. Gerne stehen wir Ihnen mit unserer umfassenden Expertise zur Verfügung.


Herzlichst,

Ihr Team aus dem Hause

Sunder · Niemeyer · Lißner

Foto(s): Sunder · Niemeyer · Lißner


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