Verjährung von Urlaub nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses

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Das BAG hat bereits am 20.12.2022 entschieden, dass Urlaubsansprüche verjähren, die Frist aber erst mit Ende des Kalenderjahres beginnt, in dem der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über die Verfallsfristen informiert hat und ihn aufgefordert hat, seinen Urlaub zu nehmen.

Doch was passiert mit dem Urlaub, wenn man aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet?

Die Verjährungsfrist für nicht genommenen Urlaub nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis beträgt 3 Jahre. Sie beginnt mit dem Ende des Jahres in dem der Arbeitnehmer ausgeschieden ist.

Dies bestätigte das BAG mit seinem Urteil vom 31.01.2023:
Hintergrund des Falles war ein Ausbildungsleiter (Kläger) einer Fahrschule, welcher seit Juni 2010 ohne die Gewährung von Urlaub bei der Beklagten beschäftigt war. Der Beschäftigungsvertrag endete Mitte Oktober 2015. Daraufhin wurde er auf selbstständiger Basis für die Beklagte tätig. Der Kläger machte in dem Verfahren vor dem BAG seit 2019 seinen Urlaubsanspruch von 2010 bis zum Ende des Arbeitsvertrages im Oktober 2015 geltend. Die Beklagte machte daraufhin die Einrede der Verjährung geltend.

Auf den ersten Blick müsste man nach obiger Faustformel davon ausgehen, dass die Beklagte Recht hat und die Ansprüche mit Ende des Jahres 2018 bereits verjährt sind.
Dies ist aber nicht korrekt! Liegt das Ende des Arbeitsverhältnisses vor der Entscheidung zu der Verjährung der Urlaubsansprüche des EuGHs vom 06. November 2018 (C‑684/16), so kann dem Arbeitnehmer erst nach dieser Entscheidung zugemutet werden, seine Ansprüche gerichtlich geltend zu machen. Das BAG ist der Ansicht, dass bei einer verfassungs- und unionsrechtskonformen Anwendung der Verjährungsregelungen die Verjährungsfrist nicht beginnen kann, solange eine Klageerhebung aufgrund einer gegenteiligen höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht zumutbar ist.

Da bis zu der Entscheidung aus dem Jahr 2018 eine Klageerhebung aufgrund gegenteiliger Rechtsprechung für den Kläger nicht zumutbar gewesen wäre, begann die Frist der Verjährung erst mit Ende des Jahres 2018 zu laufen. Somit waren die Ansprüche noch nicht verjährt.

Es kommt also nicht nur darauf an, wann der Arbeitnehmer aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist, sondern auch, ob er vor dem 06. November 2018 ausgeschieden ist und ob die Rechtsprechung zu diesem Zeitpunkt eine Klageerhebung unzumutbar gemacht hat.

Es kann sich somit lohnen, seine Urlaubsansprüche nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis noch einmal genau zu überprüfen.

Quelle: BAG Urteil vom 31.01.2023 — 9 AZR 456/20


Christian Rothfuß
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Foto(s): A. Scheunert

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