Verkürzung des Genesenenstatus

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Gegenwärtig sorgt die Verkürzung des Genesenenstatus in Folge der am 15. Januar 2022 in Kraft getretenen Änderung des § 2 Nr. 5 SchAusnahmV für Unmut. Statt zuvor 6 Monate gilt nun der Nachweis des  Genesenenstatus  nur noch 3 Monate.

Nunmehr haben 2 Gerichte, namentlich das Verwaltungsgericht Osnabrück sowie das Verwaltungsgericht Ansbach zwei Eilrechtsanträgen, die sich hiergegen wehren, stattgegeben. 

Das Verwaltungsgericht Ansbach hat dabei vorläufig festgestellt, der Genesenenstatus der dortigen Antragsteller, wie in den ursprünglichen Genesenennachweisen ausgewiesen, fortbesteht und durch die Änderung des § 2 Nr. 5 SchAusnahmV zum 15. Januar 2022 (BAnz AT 14.01.2022 V1) keine Änderung erfahren hat.

Zur Begründung führte das Gericht hierbei aus, dass § 2 Nr. 5 SchAusnahmV in der Fassung vom 14. Januar 2022 bei summarischer Prüfung sich jedenfalls aus formellen Gründen als verfassungswidrig erweist. 

Dabei hat das Gericht betont, dass insbesondere ein Verstoß gegen den Wesentlichkeitsgrundsatz des Art. 20 Abs. 3 GG insoweit vorliegen dürfte, als aufgrund des Verweises auf die Vorgaben des Robert-Koch-Institus (RKI) auf deren Internetseite, eine Behörde Regelungen getroffen hat, die selbst nicht Normgeber sein kann. 

Auch einen Verstoß gegen den verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz des Art. 20 Abs. 3 GG nahm das Gericht nach summarischer Prüfung an. Erforderlich ist danach, dass der Betroffene die Rechtslage anhand der gesetzlichen Regelung so erkennen kann, dass er sein Verhalten danach auszurichten vermag. Die Anforderungen an die Bestimmtheit und Klarheit der Norm erhöhen sich, wenn die Unsicherheit bei der Beurteilung der Gesetzeslage die Betätigung von Grundrechten erschwert . Da § 2 Nr. 5 SchAusnahmV in der Fassung vom 14. Januar 2022 selbst keine eigene Regelung mehr dazu beinhaltet, wann ein Genesenenstatus vorliegt und hierzu rein auf die Internetseite des Robert Koch-Instituts verweist, werden, so die Begründung des Gerichts, diese Anforderungen nicht erfüllt. 

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