Verlängerter Lockdown: Die Regelungen ab dem 11. Januar 2021 in Hessen

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Erneut wird der Lockdown verschärft. Statt am 10. Januar 2021 beendet zu werden, wie ursprünglich angekündigt, erfolgt nun nicht nur eine Verlängerung bis zum 31. Januar 2021, sondern auch eine Verschärfung der im Einzelnen verhängten Maßnahmen.

Um Sie gut informiert in und durch den verschärften Lockdown zu bringen, stelle ich Ihnen nachfolgend die neuen Regelungen vor, wie sie im Bundesland Hessen gelten.

Bitte beachten Sie, dass Städte und Landkreise befugt sind, auch weitergehende Regelungen zu erlassen. Hiervon wurde auch bisher bereits Gebrauch gemacht. Informieren Sie sich daher auch über die unmittelbar vor Ort geltenden, zusätzlichen Regelungen, die hier nicht dargestellt werden können. 


Corona-Quarantäneverordnung

Auch weiterhin gilt die Pflicht zur Quarantäne bei Einreisen aus dem Ausland, wenn der Betroffene sich in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem Risikogebiet aufgehalten hat. Die Risikogebiete werden dabei durch das Robert-Koch-Institut (RKI) festgelegt.

Das örtlich zuständige Gesundheitsamt ist durch eine digitale Einreiseanmeldung (zu finden unter https://www.einreiseanmeldung.de) über die Quarantäne-Pflicht zu informieren.

Treten typische Symptome (Fieber, trockener Husten, Verlust des Geschmacks- oder Geruchssinns) innerhalb von zehn Tagen nach der Einreise auf, so ist das Gesundheitsamt ebenfalls zu informieren.


Der Einreisende muss sich unverzüglich nach der Einreise in die eigene Wohnung oder andere Räume, die eine Absonderung ermöglichen, begeben und dort für die Dauer von zehn Tagen in Quarantäne bleiben. Besuch von Personen, die nicht dem eigenen Haushalt angehören, darf nicht empfangen werden. 


Hinzu kommt nun die Verpflichtung, sich höchstens 48 Stunden vor oder unmittelbar nach der Einreise testen zu lassen. Der Test muss dabei die Anforderungen des RKI erfüllen, das Ergebnis ist für mindestens zehn Tage nach der Einreise aufzubewahren und auf Verlangen dem örtlich zuständigen Gesundheitsamt vorzulegen. 

Diese zusätzliche Regelung gilt ausdrücklich bis zu einer einheitlichen Regelung auf Bundesebene.


Auch weiterhin gelten Ausnahmen für bestimmte Personen. Dies betrifft:

  • Personen, die sich im Rahmen des Grenzverkehrs weniger als 24 Stunden in einem Risikogebiet aufgehalten haben oder für weniger als 24 Stunden nach Hessen einreisen,
  • Personen, die über eine Schutzimpfung verfügen, die mindestens 14 Tage vor Einreise vollständig abgeschlossen ist,
  • Personen, die - ärztlich bestätigt und gerechnet vom Zeitpunkt der Einreise - vor mindestens 21 Tagen und höchstens sechs Monaten an Covid-19 erkrankt waren,
  • Personen, die zum Besuch von Verwandten / Verschwägerten ersten Grades, nicht zum gleichen Haushalt gehörenden Ehegatten, Lebenspartnern oder Lebensgefährten oder zur Ausübung eines geteilten Sorgerechts oder eines Umgangsrechts für weniger als 72 Stunden in einem Risikogebiet waren oder für bis zu 72 Stunden nach Hessen einreisen.

Weitere Ausnahmen gelten für Personen aus dem Gesundheitswesen, im Transportgewerbe Tätige und andere Arbeitnehmer. Diese weiteren Ausnahmen setzen die Anwendung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte voraus. 


Keine Anwendung findet die Quarantäne-Pflicht auf Personen, die für die Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens, der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege, von Regierungen des Bundes, der Länder und der Kommunen oder der Organe der Europäischen Union oder internationaler Organisationen unabdingbar ist. Die Notwendigkeit ist durch den Arbeitgeber, Dienstherrn oder Auftraggeber zu bescheinigen.

Gleiches gilt bei der Rückkehr von Besuchen von Verwandten oder Verschwägerten ersten oder zweiten Grades, von nicht zum gleichen Hausstand gehörenden Ehegatten, Lebenspartnern oder Lebensgefährten oder bei der Ausübung eins geteilten Sorgerechts oder eines Umgangsrechts, bei dringenden medizinischen Behandlungen außerhalb Hessens, für Polizeivollzugsbeamte und in einigen weiteren Fällen. 


In begründeten Fällen kann das zuständige Gesundheitsamt auf Antrag weitere Ausnahmen zulassen. 


Die Quarantäne kann unter Umständen vorzeitig beendet werden. Frühestens ist dies ab dem fünften Tag nach der Einreise möglich, wenn die betroffene Person über ein negatives Testergebnis auf Papier oder in elektronischer Form verfügt. Innerhalb von 10 Tagen muss dieses auf Verlangen dem Gesundheitsamt unverzüglich vorgelegt werden. 

Der Test muss dabei mindestens 5 Tage nach der Einreise in die Bundesrepublik vorgenommen worden sein. Der Test muss die Anforderungen des RKI erfüllen. 

Treten im Fall der Verkürzung innerhalb von zehn Tagen nach der Einreise typische Symptome auf, so ist das zuständige Gesundheitsamt unverzüglich zu informieren. 


Wer positiv auf Covid-19 getestet wird, hat sich ebenfalls unverzüglich nach Erhalt des Testergebnisses in Quarantäne zu begeben. Auch hier ist der Besuch durch Personen, die nicht demselben Haushalt angehören, untersagt. Die Quarantäne dauert für 14 Tage an. 

Personen, die mit dem Erkrankten in einem gemeinsamen Haushalt leben, müssen sich ebenfalls in Quarantäne begeben.

Das zuständige Gesundheitsamt ist über das positive Testergebnis unverzüglich zu informieren. Empfohlen wird, auch Kontaktpersonen und den Arbeitgeber zu informieren.



Corona-Einrichtungsschutzverordnung

Medizinische Einrichtungen

Nach wie vor gilt, dass Krankenhäuser, Dialyseeinrichtungen, Tageskliniken, Entbindungseinrichtungen und vergleichbare Behandlungs- und Versorgungseinrichtungen zu Besuchszwecken nicht betreten werden dürfen. 

Ausdrücklich erlaubt ist allerdings der Besuch durch Seelsorger, die Eltern eines minderjährigen Kindes, Rechtsanwälte und Notare, Personen, die aus beruflichen oder therapeutischen Gründen oder aufgrund hoheitlicher Aufgaben Zugang haben müssen und Personen zur Wahrnehmung von Tätigkeiten im Rahmen einer rechtlichen Betreuung, Vorsorgevollmacht oder Patientenverfügung. Hinzu kommen noch Besuche im Rahmen der spezialisierten Palliativversorgung.

Die zulässigen Besuche sind auf das absolute Mindestmaß zu beschränken.

Die jeweilige Leitung einer solchen Einrichtung kann im Einzelfall für engste Familienangehörige Ausnahmen zulassen. Möglich sind diese Ausnahmen nur, wenn sie aus Sicht des behandelnden Arztes oder aus ethisch-sozialen Gründen dringend geboten sind, insbesondere bei Geburten oder im Sterbeprozess.

Die Einrichtungen selbst müssen ein einrichtungsbezogenes Konzept zum Schutz vor der Übertragung von Infektionen und einrichtungsbezogene Hygienepläne erstellen und umsetzen. 

Kommt es in der Einrichtung zu einem meldepflichtigen Infektionsgeschehen oder einer bestätigten Covid-19-Infektion, so sind Besuche nicht mehr gestattet. Das Gesundheitsamt entscheidet über die Aufhebung des Besuchsverbots.

Die Einrichtungen müssen zudem Namen, Anschrift und Telefonnummer, sowie die Besuchszeit eines jeden Besuchers aufnehmen; die Daten sind für die Dauer eines Monats aufzubewahren.

Die Besucher sind verpflichtet, jederzeit einen Abstand von 1,5m zu der besuchten Person einzuhalten, einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen und den angeordneten Hygieneregeln nachzukommen.

Auch erlaubte Besucher dürfen Einrichtungen nicht betreten, wenn sie oder Angehörige ihres Haushalts typische Krankheitssymptome aufweisen oder solange Angehörige des gleichen Haushalts in individueller Quarantäne sind.

Alten-, Behinderten- und Pflegeheime

Alten-, Behinderten- und Pflegeheime dürfen nach Maßgabe der von den Einrichtungen zu erstellenden Konzepte mit Regelungen zu Besuchsmöglichkeiten und zum Schutz vor Übertragung von Infektionen zu Besuchszwecken betreten werden. Die Anzahl der Besuche ist beschränkt.

Jederzeit möglich ist der Besuch von Seelsorgern, Eltern eines minderjährigen Kindes, Rechtsanwälten und Notaren, sowie der weiteren, oben bereits dargestellten Personengruppen. Auch kann ein Besuch durch die Leitung einer Einrichtung für engste Familienangehörige zugelassen werden, wenn es aus ethisch-sozialen Gründen dringend geboten ist.

In jedem Fall ausgeschlossen ist der Besuch bei Krankheitssymptomen eines Besuchers oder Angehöriger seines Haushalts, bei individueller Quarantäne eines Haushaltsangehörigen und wenn ein durchgeführter Test ein positives Ergebnis liefert.

Ambulante Pflegedienste

Bei ambulanten Pflegediensten muss mindestens ein mal wöchentlich ein Corona-Test für das Personal stattfinden.

Kitas und Horte

Kindertageseinrichtungen und Kinderhorte dürfen nicht betreten werden, wenn das Kind oder Angehörige seines Hausstandes Krankheitssymptome aufweisen. 

Gleiches gilt selbstverständlich für die Beschäftigten.

Insgesamt sollen (A.d.V.: das ist nur eine Empfehlung) Kitas und Horte nur bei dringender Notwendigkeit in Anspruch genommen werden.

Schulen

In Schulen ist zwingend eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Dies gilt nicht während des Präsenzunterrichts im Klassenverband der Jahrgangsstufen 1 bis 4. Die Pflicht kann durch den Schulleiter ausgesetzt werden. 

Weisen Schüler oder Angehörige ihres Hausstandes Krankheitssymptome auf, so dürfen sie den Präsenzunterricht nicht besuchen.

Vom 11. bis zum 31. Januar 2021 sind die Klassenstufen 1 bis 6 nicht zur Teilnahme am Präsenzunterricht verpflichtet.

Die Präsenzpflicht von Lehrern, Sozialpädagogen und Schulleitern entfällt, wenn sie selbst oder Angehörige ihres Hausstandes Krankheitssymptome aufweisen. 

Lebt ein Schüler in einem Haushalt mit Angehörigen von Risikogruppen, so kann er auf Antrag von der Teilnahme am Präsenzunterricht befreit werden.

Werkstätten für Behinderte

Auch für die Werkstätten für Behinderte und ähnliche Einrichtungen gelten entsprechende Einschränkungen.



Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung

Aufenthalt in der Öffentlichkeit

Im öffentlichen Raum sind Aufenthalte nur noch mit dem eigenen Haushalt und mit maximal einer weiteren Person, die nicht zum eigenen Haushalt gehört, gestattet. 

Bitte beachten Sie, dass Verstöße gegen diese Vorschrift in den Katalog der Ordnungswidrigkeiten  aufgenommen wurden. Es drohen also Strafen.

Bei der Begegnung mit anderen Personen ist ein Mindestabstand von 1,5m einzuhalten. 

Von diesen Einschränkungen ausgenommen sind Treffen aus beruflichen, schulischen oder betreuungsrelevanten Gründen, Sitzungen und Gerichtsverhandlungen, der Betrieb an Hochschulen, die Begleitung und Betreuung minderjähriger oder betreuungsbedürftiger Personen und die gegenseitige Übernahme von Kinderbetreuung, letzteres aber nur, wenn die sozialen Kontakte im Übrigen nach Möglichkeit reduziert werden. 

Tanzveranstaltungen, gemeinsames Feiern und ähnliche Verhaltensweisen, die die Einhaltung des Abstandsgebotes gefährden könnten, sind verboten. Ebenso verboten ist der Konsum von Alkohol im öffentlichen Raum. 

Glaubensgemeinschaften

Zusammenkünfte von Glaubensgemeinschaften zur gemeinsamen Religionsausübung, für Trauerfeierlichkeiten und Bestattungen bleiben zulässig, wenn der Mindestabstand eingehalten werden kann oder geeignete Trenneinrichtungen vorhanden sind, keine Gegenstände zwischen Personen, die nicht demselben Haushalt angehören, entgegengenommen und weitergereicht werden, eine Liste mit Name, Anschrift und Telefonnummer der Teilnehmer geführt und für einen Monat aufbewahrt wird, sowie geeignete Hygienekonzepte erstellt und umgesetzt werden. Aushänge zu den erforderlichen Abstands- und Hygienemaßnahmen müssen gut sichtbar angebracht werden. 

Andere Zusammenkünfte

Andere Zusammenkünfte und Veranstaltungen sind nur bei besonderem öffentlichen Interesse und mit Genehmigung der zuständigen Behörde erlaubt. Außerdem muss sichergestellt sein, dass der Mindestabstand eingehalten werden kann, Name, Anschrift und Telefonnummer der Teilnehmer festgehalten und die Liste für einen Monat aufbewahrt wird, geeignete Hygienekonzepte erstellt und umgesetzt werden und Aushänge zu den Abstands- und Hygienemaßnahmen gut sichtbar angebracht sind.

Privater Bereich

Für den privaten Bereich wird dringend empfohlen, Zusammenkünfte auf den eigenen Hausstand sowie eine weitere, nicht im Hausstand lebende, Person zu beschränken. Dabei sollte zwischen Angehörigen unterschiedlicher Haushalte der Mindestabstand eingehalten werden.


Die Empfehlungen des RKI zur Hygiene sind bei allen Zusammentreffen zu beachten. In geschlossenen Räumen ist auf eine angemessene und regelmäßige Belüftung zu achten. 

ÖPNV, Verkehr

An Haltestellen und auf Bahnsteigen, beim Ein- und Aussteigen und innerhalb der Fahrzeuge des ÖPNV und sonstigen Verkehrsbetrieben inklusive Fähren und Flugzeugen ist ein Mindestabstand von 1,5m einzuhalten. 

Arbeitsplatz

Die Einrichtung von Home-Office-Arbeitsplätzen und anderer Formen mobilen Arbeitens wird dringend empfohlen.

Mund-Nasen-Schutz

Auch weiterhin gilt eine weitreichende Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung. Dies betrifft unter anderem die Publikumsbereiche aller öffentlich zugänglichen Gebäude, alle Arbeits- und Betriebsstätten (es sei denn, der Mindestabstand kann sichergestellt werden), die Publikumsbereiche von Groß- und Einzelhandel, Wochen-, Spezial- und Flohmärkte, Poststellen, Banken, Tankstellen, Betriebe mit körpernahen Dienstleistungen, gastronomische Einrichtungen, Übernachtungsbetriebe, die Fahrzeuge und Einrichtungen des ÖPNV, stark frequentierte Verkehrswege, Plätze und Flächen unter freiem Himmel, wenn der Mindestabstand nicht sichergestellt werden kann, sowie Privatfahrzeuge, wenn sich darin Personen befinden, die mehr als zwei Haushalten angehören.

Die Pflicht gilt allerdings nicht für Keiner unter 6 Jahren und Personen, die aus gesundheitlichen Gründen oder wegen einer Behinderung keine Maske tragen können. Weitere Ausnahmen entnehmen Sie bitte der Verordnung unmittelbar. 

Geschlossene Einrichtungen

Die bereits bisher geschlossenen Einrichtungen bleiben geschlossen. 

In Wettannahmestellen dürfen nun allerdings Spielscheine und Wetten ausgegeben und entgegengenommen werden. 



Sonstiges

Die in den Medien vielfach angesprochene Regelung, dass in Landkreisen mit einer 7-Tages-Inzidenz von über 200 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern eine Einschränkung des Bewegungsradius auf 15km um den Wohnort erfolgen soll, wurde in den hessischen Verordnungen nicht umgesetzt. Es ist davon auszugehen, dass bei Bedarf lokal (d.h. durch den jeweiligen Landkreis) reagiert wird. Ich weise darauf hin, dass die Bewegungseinschränkung nicht zwingend die einzige zusätzliche Maßnahme ist, die verhängt werden kann, der Bund-Länder-Beschluss vom 5. Januar 2021 legt fest, dass „weitere lokale Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz“ ergriffen werden sollen. 


Gerne berate und vertrete ich Sie im Bereich der Corona-Regelungen. Die im Zuge der Pandemie ergriffenen, rechtlichen Maßnahmen greifen tief in das Leben des Einzelnen ein, sei es durch die Regelungen selbst oder durch einen Bußgeldbescheid wegen Verstoßes gegen die Regelungen. Da nach wie vor vieles im Fluss und wenig abschließend geklärt ist, sollte im Zweifel rechtlicher Beistand gesucht werden. 


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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