Verlängerung der Umrüstfrist für Kassensysteme

  • 1 Minuten Lesezeit

Der Gesetzgeber hat die Anforderungen an elektronische Kassensysteme in den letzten Jahren ständig erhöht.

Die letzte Ausbaustufe dieser Anforderungen ist das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen. (sogenanntes „Kassengesetz“) vom 22.12.2016.

Dieses soll Manipulationen an digitalen Daten verhindern.

Deshalb sieht das Gesetz u. a. vor, dass elektronische Kassensysteme über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung verfügen müssen. Die Vorgänge im Kassensystem werden protokolliert, sodass nachträgliche Änderungen sowie Lücken in den Aufzeichnungen zu erkennen sind.

Das Kassengesetz sah vor, dass die zertifizierte Manipulationssichere technische Sicherheitseinrichtung bei allen Kassen ab dem 01.01.2020 vorliegen müsse.

Da zuverlässige technische Sicherheitssysteme in den vergangenen Jahren noch nicht auf dem Markt waren, hatten Bund und Länder die ursprüngliche Frist zum Einbau dieser Einrichtungen bereits bis zum 30.09.2020 verschoben.

Die Corona-Pandemie hat zur Folge, dass viele Unternehmen auch diese Frist gar nicht einhalten können.

Deshalb haben alle Bundesländer mit Ausnahme Brandenburg und Bremen (Stand: 28.07.2020) Ausnahmeregelungen erlassen, die den Unternehmen einen Aufschub zur Umrüstung ihrer Kassensysteme bis zum 31.03.2021 gewähren.

Die Voraussetzungen für diese Verlängerung der Umrüstfrist sind in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich ausgestaltet worden.

Typischerweise verlangen die Bundesländer aber, dass die nachzurüstenden zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtungen bis zu einem bestimmten Datum nachweislich verbindlich bestellt bzw. in Auftrag gegeben worden sind (die Frist orientiert sich an der ursprünglichen Fristverlängerung im Spätsommer 2020) oder dass der Einbau einer Cloud-basierten Sicherheitseinrichtung vorgesehen ist, eine solche jedoch nachweislich noch nicht verfügbar ist.

Den betroffenen Unternehmen kann nur geraten werden, rechtzeitig (je nach Bundesland bis zum 31.08.2020 oder bis zum 30.09.2020) die nachzurüstenden Sicherheitseinrichtungen verbindlich zu bestellen und sich die verbindliche Bestellung entsprechend bescheinigen zu lassen.

Soweit –wie z. B. bei Zentralkassen in Unternehmen mit einer Vielzahl von Filialen -eine cloudbasierte Sicherheitseinrichtung vorgesehen ist, so sollten die Unternehmen eine Bescheinigung des Herstellers, dass die Sicherheitseinrichtung z. Zt. noch nicht verfügbar ist, vorhalten.

 

 


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Thilo Finke

Beiträge zum Thema