Vermögensverwaltung in der Schweiz: Vertriebsprovisionen können gegenüber Banken zurückgefordert werden

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Wer die Dienste von Schweizer Banken zum Beispiel im Rahmen einer Vermögensverwaltungs- oder Anlageberatungsbeziehung in Anspruch genommen hat, dem stehen möglicherweise Zahlungsansprüche gegen die Bank zu. Solche Beziehungen fallen nach schweizerischem Schuldrecht unter das Auftragsrecht. Danach muss der Auftragnehmer, hier die Bank, alles an den Auftraggeber, also den Bankkunden, herausgeben, was er im Rahmen des Auftrags erhalten hat. Ausgenommen ist lediglich eine ausdrücklich für die Durchführung des Auftrags vereinbarte Vergütung.

Hierunter fallen insbesondere Vergütungen, welche die Bank von Dritten für den Vertrieb von Kapitalanlageprodukten erhalten hat. Die deutsche Rechtsprechung spricht hier von (versteckten) Innenprovisionen bzw. „Kick-backs".

Das höchste schweizerische Gericht, das Bundesgericht, hat bereits mehrfach entschieden, dass „Kick-backs", oder wie von der dortigen Rechtsprechung genannt „Retrozessionen", an den Bankkunden zu erstatten sind. Eine Ausnahme gilt nur, wenn der Verzicht auf die Herausgabe solcher Rückvergütungen ausdrücklich zwischen Bankkunde und Bank vereinbart worden war.

Auch deutsche Anleger, welche Vermögensverwaltung durch Schweizer Banken in Anspruch genommen haben oder Kapitalanlagen über Schweizer Banken erworben haben, sollten hier Ansprüche prüfen lassen. Die Summen der erstattungsfähigen Vertriebsprovisionen können, je nach Volumen des angelegten Kapitals, durchaus erheblich sein. Interessant wird diese Frage vor allem für diejenigen deutschen Anleger sein, welche undeklariertes Vermögen zwischenzeitlich gegenüber dem deutschen Fiskus offenbart haben. Hier besteht kein Grund mehr, auf die Geltendmachung von Ansprüchen zu verzichten.


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