Verspätete Rückkehr aus dem Urlaub – droht eine Abmahnung oder Kündigung?

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Alljährlich zu den Ferienzeiten kommt es immer wieder auch zu arbeitsrechtlichen Auseinandersetzungen, da Arbeitnehmer/innen durch verspätete oder gestrichene Flüge, Autopannen oder Zugverspätungen nicht rechtzeitig wieder ihre Arbeit am Arbeitsplatz aufnehmen kann. Wie verhalte ich mich in derartigen Situationen und kann eine Abmahnung oder Kündigung drohen? Wir klären auf!

1. Allgemeines 

Grundsätzlich trifft den Arbeitnehmer die arbeitsvertragliche und gesetzliche Pflicht, rechtzeitig wieder auf der Arbeit zu erscheinen. Sofern dies aufgrund der oben beschriebenen Szenarien wie verspätete Flüge, Züge oder Autopannen nicht möglich sein kann, trägt er das sogenannte Wegerisiko hierfür.

2. Vergütungsanspruch bei verspäteter Arbeitsaufnahme 

Grundsätzlich hat der Arbeitnehmer während seiner Arbeitsabwesenheit aufgrund verspäteter Rückkehr keinen Anspruch auf entsprechende Vergütung. Der Arbeitnehmer kann auch grundsätzlich nicht vom Arbeitgeber verlangen, dass er die versäumte Zeit an Wochenende oder ursprünglich freien Tagen nacharbeiten darf. Dies kann nur durch eine kulante Regelung des Arbeitgebers erfolgen, ein rechtlicher Anspruch hierauf besteht jedoch nicht.

3. Darf der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zu Urlaub verpflichten? 

Der Arbeitgeber kann nicht ohne Zustimmung des Arbeitnehmers bestimmen, dass der Arbeitnehmer für die versäumte Zeit Urlaub beantragen und genehmigen muss, sodass sich sein Urlaubsanspruch anhand der ihm auferlegten Tage verringert. Diese Maßnahme ist rechtlich grundsätzlich nicht möglich, da der Arbeitgeber ohne Zustimmung des Arbeitnehmers ihn nicht zu einem Urlaubsanspruch „nötigen“ darf.

4. Abmahnung wegen verspäteter Urlaubsrückkehr 

Grundsätzlich hat natürlich der Arbeitgeber die Möglichkeit, den Arbeitnehmer für die verspätete Urlaubsrückkehr abzumahnen.

Hierbei muss jedoch im Ergebnis berücksichtigt werden, inwiefern der Arbeitnehmer die Möglichkeit hatte, die verspätete Urlaubsrückkehr zu beeinflussen. Hier müsste also genau aufgeklärt werden, inwiefern der Arbeitnehmer bereits von einem Flugausfall etc. hätte Kenntnis erlangen können bzw. die verspätete Urlaubsrückkehr hätte beeinflussen können.

Als einfaches Beispiel dient hier zum Beispiel die Autopanne mit einem bereits reparaturbedürften Pkw. Hier lassen sich Urteile finden, die nicht nur eine Abmahnung, sondern gleichzeitig auch eine Kündigung für begründet halten, da der Arbeitnehmer mit einem bereits schwer beschädigten Pkw in den Urlaub gefahren ist und daher die verspätete Urlaubsrückkehr vorhersehbar war. In diesem Einzelfall bestanden darüber hinaus zu Lasten des Arbeitnehmers weitere Abmahnungen, sodass eine fristlose Kündigung begründet war. 

5. Verspätete Urlaubsrückkehr als Kündigungsgrund 

Wie bereits im vorherigen Punkt behandelt, dürfte die verspätete Urlaubsrückkehr nur in sehr geringen Einzelfällen auch eine fristlose Kündigung begründen. Denn hier kommt es immer auf den Einzelfall an. Es muss also berücksichtigt werden, ob bestimmte Umstände eine Kündigung rechtfertigen können – ob z. B. der Arbeitnehmer bereits im Vorfeld abgemahnt worden ist oder ob die Verspätung ihm zugerechnet werden kann. Sofern also der Arbeitnehmer schon mehrfach wegen verspäteter Urlaubsrückkehr oder verspätetem Arbeitsbeginn abgemahnt wurde, könnte hier sodann auch eine fristlose Kündigung diskutiert werden.

Fazit: Wie bereits geschildert kommt es also immer auf den Einzelfall an, mit welchen rechtlichen Konsequenzen gerechnet werden muss. Unabhängig davon sollte der Arbeitnehmer den Arbeitgeber immer schnellstmöglich über eine verspätete Urlaubsrückkehr in Kenntnis setzen, um seiner vertraglichen Verpflichtung nachzukommen. Denn auch hierauf dürfte es im Einzelfall ankommen, inwiefern eine Abmahnung oder fristlose Kündigung begründet sein dürfte.

Sollten Sie selbst von einer verspäteten Urlaubsrückkehr betroffen sein, freuen wir uns, Ihnen bei Fragen weiterhelfen zu können. Nutzen Sie hierfür einfach unser Kontaktformular oder vereinbaren Sie direkt einen Besprechungstermin mit unserer Kanzlei, um vielleicht noch im Vorfeld schwerwiegende rechtliche Konsequenzen abwenden zu können.

Dabei möchten wir jedoch ausdrücklich darauf hinweisen, dass wir nicht in allen Fällen eine kostenlose Beratung zu diesem Thema grundsätzlich anbieten können.

Aufgrund der Vielzahl von teilweise sehr komplexen Anfragen aus dem Internet können wir auch Nachfragen zu diesem Artikel nicht alle kostenlos beantworten – werden Sie aber selbstverständlich vorher über eventuelle Gebühren informieren, sollte Ihre Rechtsfrage sehr umfangreich und komplex sein.

Wir bitten hier um Verständnis.

Ihre KGK Rechtsanwälte


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