Verträge zur Errichtung von Windkraftanlagen, Werkvertrag, Kaufvertrag? geltende Gewährleistungsfristen

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Der rechtlichen Einordnung von Verträgen hinsichtlich der Errichtung von Windkraftanlagen kommt eine besondere Bedeutung zu. Entweder handelt es sich hierbei um Werkverträge (bzw. Bauverträge) oder Werklieferungsverträge/Kaufverträge. Die beiden Vertragstypen unterscheiden sich teilweise sehr erheblich.

Z.B. besteht nur im Kaufrecht ein Wahlrecht des Käufers, ob der Verkäufer eine mangelhafte Sache nachbessern oder eine ganz neue Sache liefern muss. Im Werkvertragsrecht steht dem Werkunternehmer dieses Wahlrecht zu. Weiterhin steht dem Käufer bei einem Mangel kein Selbstvornahmerecht zu; lediglich bei Geltung des Werkvertragsrechts kann der Besteller den Werkmangel selbst beseitigen und Kostenersatz hierfür vom Werkunternehmer verlangen. Bei Kaufverträgen zwischen Unternehmern bestehen für den Käufer umfangreiche Untersuchungs- und Rügepflichten hinsichtlich der Kaufsache; solche Pflichten bestehen im Rahmen eines Werkvertrages nicht.

Wann liegt nun ein Werk- (bzw. Bauvertrag) oder Kauvertrag (bzw. Werklieferungsvertrag) vor?

Nach der Schwerpunkttheorie des Bundesgerichtshofs kommt es für die Entscheidung, ob Kauf- oder Werkvertragsrecht Anwendung findet, auf die Art des zu liefernden Gegenstandes, das Wertverhältnis von Lieferung und Montage und die Besonderheiten des geschuldeten Ergebnisses an. D.h. es kommt darauf an, welche Leistungen bei gebotener Gesamtbetrachtung dem Vertrag sein Gepräge geben.

In der Rechtsprechung ist es aber bisher ungeklärt, wie Verträge zur Errichtung einer Windkraftanlage rechtlich einzuordnen sind. Teilweise wurde unter Hinweis auf die untergeordnete Montageverpflichtung Kaufrecht angewendet (z.B. OLG Schleswig, Entscheidung aus 2007). In anderen Fällen wurde Werk- und Bauvertragsrecht angewendet (OLG München, 2012; OLG Düsseldorf 2014, OLG Koblenz 2011).

Die bestehenden Rechtsunsicherheiten hinsichtlich der rechtlichen Einordnung solcher Verträge können aber durch geeignete Vertragsbestimmungen beseitig bzw. reduziert werden.

Unabhängig der Frage, ob im jeweiligen Einzelfall Werk- oder Kaufvertragsrecht zur Anwendung kommt, bestehen auch Unsicherheiten bezüglich der zur Anwendung kommenden Verjährungsfristen hinsichtlich etwaiger Mängelansprüche.

Entweder gilt eine zweijährige oder fünfjährige Verjährungsfrist (§ 438/§634a BGB) (wurde die Geltung der Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B) vereinbart, sieht § 13 IV VOB/B statt einer fünfjährigen Verjährungsfrist eine vierjährige Frist vor).

Ist Vertragsgegenstand (unabhängig davon, ob es um einen Werk- oder Kauvertrag geht) die Errichtung oder der Verkauf eines Bauwerks, gilt die fünfjährige Verjährungsfrist. Unter einem Bauwerk wird in der Rechtsprechung eine unbewegliche, durch Verwendung von Arbeit und Material in Verbindung mit dem Erdboden hergestellte Sache verstanden.

Bei Verträgen hinsichtlich der Errichtung von Windkraftanlagen wird zumeist davon ausgegangen, dass ein Bauwerk vorliegt, so dass regelmäßig eine fünfjährige Verjährungsfrist gilt. Um Unsicherheiten zu vermeiden, ist es dennoch ratsam, die Geltung einer fünfjährigen Verjährungsfrist im Vertrag ausdrücklich zu regeln. Aufgrund der sehr langen vorgesehenen Nutzungszeit von solchen Anlagen wird eine kürzere Verjährungsfrist nicht angemessen sein, zumal sich typische Haltbarkeitsmängel erst nach einer gewissen Betriebszeit zeigen werden.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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