Volle Entschädigung auch bei längerer Nutzungsausfallentschädigung

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Nach einem Verkehrsunfall hat der Geschädigte für die Zeit der Reparatur einen Anspruch gegen den Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung auf eine sog. Nutzungsausfallenschädigung für jeden Tag der Reparatur. 

Es gibt oftmals Streit darüber, ob bei Verzögerungen der Reparatur für die gesamte Ausfallzeit der Nutzungsausfallzeit erstattungsfähig ist oder nicht.

So hat das OLG Düsseldorf (Urteil vom 09.03.2021) entschieden, dass auch bei Verzögerungen bei der Reparatur des unfallbeschädigten Kfz, die nicht vom Gecshädigten zu vertreten sind, zu Lasten des Schädigers gehen. Dies kann dazu führen, dass auch für einen längeren Zeitraum (z.B. 104 Tage) beansprucht werden. Denn dem Geschädigte steht sein Fahrzeug erst nach Abschluss der Reparaturarbeiten wieder zur Benutzung zur Verfügung.

Soweit die Verzögerung mit Lieferschwierigkeiten der Werkstatt bei Ersatzteilen begründet wird, hat der Geschädigte keine Pflicht bei anderen Werkstätten oder beim Fahrzeughersteller nach der Verfügbarkeit der Ersatzteile zu forschen.

Ebenfalls muss sich der Geschädigte nicht mit einer Teilreparatur des Fahrzeugs begnügen.

Die freiwillige Überlassung eines Ersatzfahrzeuges durch ein Familienmitglied während dieser Zeit schließt einen Ersattungsanspruch nicht aus.  Denn der Schädiger wird nach dem Rechtsgedanken des § 843 Abs. 4 BGB nicht durch eine (freiwillige) Leistung Dritter entlastet, die ihm nach dem Sinn der schadensrechtlichen Vorschriften nicht zugutekommen soll. Dies gilt auch für den Nutzungsausfallschaden (BGH, Urt. v. 5.2.2013 - VI ZR 363/11).



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