Vollstreckungsankündigung Hauptzollamt – Rückforderungen verjähren meist bereits in 4 Jahren

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In meiner Praxis erlebe ich es häufig, dass Erstattungsforderungen von Jobcentern erst nach vielen Jahren angemahnt werden. Erfolgt hierauf keine Zahlung, kommt dann (oft erst nach weiteren Jahren) eine Vollstreckungsankündigung vom Hauptzollamt mit dem Hinweis, dass die Forderung nicht beglichen wurde und man daher die Vollstreckung durchführen werde.

Es stellt sich die Frage, nach welcher Zeitspanne man die Bezahlung einer festgesetzten Erstattungsforderung ablehnen kann, weil die Forderung verjährt ist. Von den Behörden wird stets argumentiert, die Forderung verjähre erst nach dreißig Jahren. Mittlerweile mehren sich jedoch die Gerichtsentscheidungen, in denen von einer nur vierjährigen Verjährungsfrist ausgegangen wird.

Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg und das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz haben bereits 2018 in zwei rechtskräftigen Entscheidungen entschieden, dass Rückforderungen grundsätzlich innerhalb von vier Jahren nach Unanfechtbarkeit der Erstattungsbescheide vollstreckt werden müssen. So auch die Grundaussage in § 50 Abs. 4 SGB X.

Eine dreißigjährige Verjährungsfrist gilt nur dann, wenn die Behörde innerhalb der 4-Jahres-Frist einen zusätzlichen Bescheid zur Festsetzung bzw. Durchsetzung des Erstattungsanspruchs erlassen hat, so auch die Vorschrift des § 52 SGB X. Von den Behörden wird jedoch, wenn überhaupt, nur eine normale Mahnung verschickt, welche eine Verlängerung der Verjährungsfrist in diesem Sinne wohl nicht bewirken können wird.

Haben auch Sie Zahlungserinnerungen oder Vollstreckungsankündigungen für derart alte Forderungen bekommen, unterstütze ich Sie gerne bei deren Abwehr. Kontaktieren Sie mich bitte für eine unverbindliche und kostenlose Ersteinschätzung. 


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