Vorsicht bei Befristungen von Arbeitsverhältnissen – Schreibfehler führte zu unbefristetem Arbeitsverhältnis

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So entschied das LAG Mecklenburg-Vorpommern mit Urteil vom 17.4.2013.

Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Beklagte hatte die Klägerin zunächst befristet für ein Jahr vom 30.07.2010 bis zum 29.07.2011 eingestellt.

Die Befristung wurde mit Änderungsvertrag um ein weiteres Jahr verlängert. Im Änderungsvertrag stand hierzu: „vom 01.07.2011 bis zum 30.07.2012"; als Befristungsgrund wurde angegeben: „nach § 14 Abs. 2 TzBfG in der jeweiligen Fassung", also eine sachgrundlose Befristung begrenzt auf 2 Jahre.

Nach Ende des Arbeitsverhältnisses verlangte die Klägerin unbefristete Weiterbeschäftigung. Sie führte aus, dass das Arbeitsverhältnis wegen Überschreitung der Zwei-Jahres-Frist für sachgrundlose Befristungen nun unbefristet fortbestehe.

Die Beklagte führte dagegen aus, dass hier ein Schreibfehler vorläge, es hätte korrekterweise (im Anschluss an die Erstbefristung vom 30.07.2010 bis 29.07.2011) heißen müssen: „vom 30.07.2011 bis zum 29.07.2012".

Das LAG hat der Klage stattgegeben.

Es sei nicht erkennbar, dass es sich bei der Angabe des End-Datums „30.07.2012" um einen Irrtum handele. Denn das Datum sei auch handschriftlich eingefügt, was einen Tippfehler ausschließe. Somit läge eher ein Rechenfehler vor, die Beklagte sei nämlich davon ausgegangen, dass die zwei Jahre mit dem 30.07.2012 ablaufen würden.

Damit habe sie aber die Erklärung abgegeben, die sie abgeben wollte. Somit gilt das Arbeitsverhältnis nach § 16 TzBfG als auf unbestimmte Zeit geschlossen.

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 17.4.2013, AZ 2 Sa 237/12


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