Vorsorgevollmacht: die Bank haftet

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Ein Vater hatte seinem Sohn eine notarielle Vorsorgevollmacht erteilt und ihn zusammen mit seiner Tochter jeweils zur Hälfte als Erben eingesetzt. Nach dem Tod des Vaters widerrief die Tochter die Vollmacht des Bruders und informierte die Bank. Dennoch gelang es dem Sohn des Verstorbenen, mit der Vollmacht € 53.000,00 vom Nachlasskonto abzuziehen. Die Tochter verklagte die Bank zur Rückzahlung und bekam jetzt vor dem Landgericht Aachen (Az.: 1 O 138/16) Recht. Danach wurde die Bank gem. § 675u Satz 2 BGB zur Rückzahlung verurteilt.

Die Bank weigerte sich zunächst, die Gelder zurückzuführen. Sie verwies darauf, dass das Verhalten der Tochter des Erblassers treuwidrig sei, da die Tochter gegenüber ihrem Bruder zugesagt habe, sämtliche nachlassbezogenen Verfügungen über das Nachlasskonto mit zu tragen.

Die Bank kannte den Widerruf

Die über den Tod des Erblassers hinausgehende Vollmacht war nach Kenntnis der Bank durch den Widerruf erloschen. Als Erbe konnte der Sohn von der Bank auch kein Geld verlangen, da er als Mitglied einer Erbengemeinschaft die Zustimmung aller Erben benötigt hätte. Die Richter erläuterten, dass eine vom Erblasser erteilte Versorgungsvollmacht mit seinem Tod zu Einzelvollmachten für jeden einzelnen Miterben zerfällt, sodass jeder Erbe diese Vollmacht auch einzeln und nur für seine Person wirksam widerrufen kann.

Alle Erben müssen bei Auszahlung zustimmen

Bedarf es für ein Rechtsgeschäft der Zustimmung aller Miterben, so kann der Bevollmächtigte ohne die Zustimmung des Widerrufenden keine wirksamen Rechtsgeschäfte abschließen. Die Bank hätte deshalb an den Sohn nicht vom Nachlasskonto Beträge überweisen dürfen.

tz


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