Vorsorgevollmacht vs. Betreuung

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Das LG Hamburg hat mit Beschluss vom 30.08.2017 – 301 T 280/17 einem Kreditinstitut, welches eine durch eine Kundin an ihre Tochter erteilte Vorsorgevollmacht nicht akzeptiert hatte, die nicht unerheblichen Kosten des Betreuungsverfahrens auferlegt, obwohl das Kreditinstitut an diesem Verfahren überhaupt nicht beteiligt war. Allerdings hatte das Kreditinstitut durch die fortdauernde Nichtakzeptanz der Vorsorgevollmacht die Bevollmächtigte „faktisch jedoch an der Ausübung der Vermögenssorge“ gehindert. 

Das Kreditinstitut hatte durch die Weigerung der Akzeptanz der Vorsorgevollmacht – laut dem Landgericht Hamburg – das Betreuungsverfahren teilweise veranlasst. Außerdem traf es in diesem Zusammenhang ein grobes Verschulden, da keine Anhaltspunkte gegen die Wirksamkeit oder den Fortbestand der Vorsorgevollmacht vorlagen.

Der Inhalt von Vorsorgevollmachten wurde in den letzten Jahren immer weiter „standardisiert“. Nichtsdestotrotz entstehen in verschiedenen Konstellationen häufig Streitigkeiten bzgl. der Wirksamkeit einer Vollmacht bzw. der Erforderlichkeit der Bestellung eines Betreuers. Mitunter sind Auslöser solcher Auseinandersetzungen Kreditinstitute, welche die Wirksamkeit bzw. den Fortbestand einer Vorsorgevollmacht anzweifeln und die Erteilung der Vollmacht auf eigenem Formular vor Ort (in der Filiale der Bank) verlangen oder die Bestellung eines Betreuers anregen. 

In wirtschaftlicher Hinsicht ist dies nachvollziehbar, da infolge der Verfügung über ein Guthaben auf Grundlage einer unwirksamen Vollmacht das Kreditinstitut den Schaden ausgleichen muss. Das Risiko der Unwirksamkeit einer Vollmacht trägt letztlich das Kreditinstitut. Dieses Risiko wird erheblich reduziert, wenn in der Filiale einer Bank auf dem Formular der Bank eine Vollmacht erteilt wird. Das beschriebene Risiko wird auch ausgeschlossen, wenn ein Betreuer bestellt wird und dieser Verfügungen über Guthaben vornimmt. Die Bestellung eines Betreuers ist allerdings von Gesetzes wegen nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig.

Für die Angehörigen des Betroffenen spielen jedoch teilweise andere Sorgen eine Rolle. Häufig befürchten sie, dass der Bevollmächtigte vorhandene Guthaben und Vermögenswerte nicht im optimalen Sinne des Betroffenen verwendet und außerdem ungerechtfertigt den Bestand einer Erbmasse schmälert oder gar ganz gefährdet. 

Die Problematik verschärft sich nicht selten dadurch, dass mehr als ein Bevollmächtigter bestellt und tätig ist, ohne dass eine klare Rangordnung der Vollmachten festgelegt wurde, bzw. alte und längst vergessene Vollmachten fortbestehen. So wird auch in diesen Fällen seitens der Beteiligten teilweise eine Klärung durch der Bestellung eines Betreuers gesucht.

I.
Eine wesentliche Voraussetzung der Betreuerbestellung ist gemäß § 1896 Abs. 2, S.1 BGB dessen Erforderlichkeit (sog. Erforderlichkeitsgrundsatz). In diesem Rahmen muss eine Betreuungsbedürftigkeit des Betroffenen und ein bestimmter Betreuungsbedarf festgestellt werden. Nach § 1896 Abs. 2 S.2 BGB ist die Betreuung nicht erforderlich, wenn u. a. die Angelegenheiten der Person, für die ein Betreuer bestellt werden soll, durch einen Bevollmächtigten ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden können (Subsidiarität der Betreuung). 

Demnach schließt das Vorliegen einer entsprechenden Bevollmächtigung z. B. einer Vorsorgevollmacht oder auch einer Bankvollmacht auf Formularen der Bank – betrifft Vermögensangelegenheiten bei der Bank – die Bestellung eines Betreuers in diesem Bereich grundsätzlich aus. Anders verhält es sich, wenn die Vorsorgevollmacht unwirksam ist bzw. nicht mehr fortbesteht. Das Vorliegen eines solchen Umstandes muss positiv festgestellt werden.

In einem Betreuungsverfahren muss die Frage der Wirksamkeit der Vollmacht im Rahmen der Aufklärung von Amts wegen durch das Gericht ausermittelt werden. Ein bloßer Verdacht der Unwirksamkeit reicht jedoch nicht aus, um die Vermutung der Wirksamkeit einer Vorsorgevollmacht zu erschüttern. Kann die Unwirksamkeit einer Vorsorgevollmacht nicht positiv festgestellt werden, bleibt es somit bei der wirksamen Bevollmächtigung (BGH, Beschluss vom 03.02.2016 – XI ZB 425/14 unter Rz. 11). Diesbezüglich hat der BGH seine früher vertretende anderslautende Ansicht ausdrücklich aufgegeben.

Es sind jedoch Konstellationen denkbar, in denen trotz einer Vorsorgevollmacht ein Betreuer bestellt werden könnte. 

1.
 Sollte nicht festgestellt werden können, ob die Vorsorgevollmacht wirksam oder unwirksam ist, stellt sich dann die Frage, ob dieser Bevollmächtigter die Angelegenheiten des Betroffenen so gut wie ein Betreuer besorgen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 19.10.2016 – XII ZB 289/16 unter Rz. 8). Bleiben Bedenken an der Wirksamkeit der Vollmachtserteilung oder am Fortbestand der Vollmacht, kommt es darauf an, ob dadurch die Akzeptanz der Vollmacht im Rechtsverkehr eingeschränkt ist. Dieses ist der Fall, wenn ein Dritter die Vollmacht unter Berufung auf diese Bedenken zurückgewiesen hat oder weil Entsprechendes konkret zu befürchten ist (BGH, Beschluss vom 03.02.2016 – XII ZB 425/14 unter Rz. 12). Im Ergebnis kann sich hieraus trotz des Bestehens einer Vollmacht die Erforderlichkeit der Bestellung eines Betreuers ergeben.

2.
 Außerdem kann trotz Vorsorgevollmacht eine Betreuung erforderlich sein, wenn der Bevollmächtigte ungeeignet ist, die Angelegenheiten des Betroffenen zu besorgen, insbesondere weil zu befürchten ist, dass die Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen durch jenen eine konkrete Gefahr für das Wohl des Betroffenen begründet. Dies ist u. a. dann der Fall, wenn erhebliche Bedenken an der Geeignetheit oder Redlichkeit des Bevollmächtigten bestehen (BGH, Beschluss vom 17.02.2016 – XII ZB 498/15 unter Rz. 12).

3.
 Im Übrigen besteht zwar gem. § 1896 Abs. 3 BGB grundsätzlich die Möglichkeit der Bestellung eines sog. „Kontrollbetreuers“. Mit einer Kontrollbetreuung kann im Falle einer wirksam erteilten Vorsorgevollmacht für eine Kontrolle des Bevollmächtigten gesorgt werden, wenn der Vollmachtgeber aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung nicht mehr in der Lage ist, den Bevollmächtigten zu überwachen und ggf. die Vollmacht zu widerrufen (BGH, Beschluss vom 02.08.2017 – XII ZB 502/16 unter Rz. 14). Jedoch steht auch die Bestellung eines Kontrollbetreuers unter der Voraussetzung des § 1896 Abs. 2 S.1 BGB, nämlich der Erforderlichkeit. 

Ziel der Erteilung der Vorsorgevollmacht ist, dass die Angelegenheiten des Betroffenen durch den Bevollmächtigten geregelt werden, wenn er selbst diese nicht mehr regeln kann. Aus diesem Grund reicht dieser Umstand allein für die Begründung der Erforderlichkeit der Bestellung eines Betreuers nicht aus. Es müssen – gemäß der vorgenannten BGH-Rechtsprechung – weitere Umstände hinzutreten. Dazu führt der BGH in seinem Beschluss vom 02.08.2017 – XII ZB 502/16 unter Rz. 14 aus:

Notwendig ist der konkrete, d. h. durch hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte untermauerte Verdacht, dass mit der Vollmacht dem Betreuungsbedarf nicht Genüge getan wird. Dies kann der Fall sein, wenn nach den üblichen Maßstäben aus der Sicht eines vernünftigen Vollmachtgebers unter Berücksichtigung des in den Bevollmächtigten gesetzten Vertrauens eine ständige Kontrolle schon deshalb geboten ist, weil Anzeichen dafür sprechen, dass der Bevollmächtigte mit dem Umfang und der Schwierigkeit der vorzunehmenden Geschäfte überfordert ist, oder wenn gegen die Redlichkeit oder die Tauglichkeit des Bevollmächtigten Bedenken bestehen. 

Ein Missbrauch der Vollmacht oder ein entsprechender Verdacht ist nicht erforderlich. Ausreichend sind konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Bevollmächtigte nicht mehr entsprechend der Vereinbarung und dem Interesse des Vollmachtgebers handelt (Senatsbeschluss BGHZ 211, 67 = FamRZ 2016, 1671 Rn. 30 f. mwN).

II.
Nicht unerwähnt bleiben soll, dass nach § 1896 Abs. 1a BGB gegen den freien Willen eines Volljährigen ein Betreuer nicht bestellt werden darf (kein Zwang). Die Annahme eines freien Willens im Sinne von § 1896 Abs.1a BGB setzt dabei Einsicht- und Handlungsfähigkeit voraus (vgl. BGH, Beschluss vom 03.02.2016 –XII ZB 425/14). 

Somit ist eine weitere Voraussetzung der Bestellung eines Betreuers die Feststellung des Fehlens eines solchen freien Willens der Person, für die ein Betreuer bestellt werden soll. Diese Feststellung obliegt dem sachverständig beratenen Gericht (a.a.O.). Die eine Betreuung erfordernde Krankheit muss mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden, eine bloße Verdachtsdiagnose ist nicht ausreichend (BGH, Beschluss vom 16.05.2012 – XII ZB 584/11).

III.
Diese vorstehend geschilderte Rechtslage stärkt die Position des Bevollmächtigten und erhöht den Prüfungsbedarf seitens der Kreditinstitute. Die pauschale Anforderung der Bestellung eines Betreuers durch die Kreditinstitute hat im Übrigen im Hinblick auf § 81 Abs. 4 FamFG u. U. negative Kostenfolgen für das Kreditinstitut, auch wenn es an einem Verfahren über die Bestellung eines Betreuers nicht beteiligt ist.

Gemäß dieser Norm können einem Dritten die Kosten des Verfahrens auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichtes durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft. So hat das Landgericht Hamburg in seiner Entscheidung vom 30.08.2017 – 301 T 280/17 die Kosten eines Betreuungsverfahrens einem Kreditinstitut auferlegt, da es ohne triftigen Grund sich geweigert hatte, die Vorsorgevollmacht anzuerkennen.

Die vorstehend angerissene Themenkreis wird mitunter dann relevant, wenn ein Kreditinstitut Zweifel an der Wirksamkeit einer Vorsorgevollmacht hat, bzw. ein Bevollmächtigter auf seine Befugnisse besteht oder weitere Beteiligte (weitere Angehörige des Betroffenen) Einwände bzw. Bedenken gegen die Tätigkeit des Bevollmächtigten haben. So sind in solchen Konstellationen erfolgte, bevorstehende oder gar nur „befürchtete“ Verfügungen durch einen Bevollmächtigten nicht selten Anlass von Auseinandersetzungen zwischen den Angehörigen, dem Bevollmächtigten und dem Kreditinstitut. 

Mitunter wird die Angelegenheit durch mehrfache Bevollmächtigungen „verkompliziert“. Die Aktionen und Reaktionen der Beteiligten kann nur dann erfolgsversprechend sein, wenn die Sach- und Rechtslage genügend ausgeleuchtet und die Handlungsoptionen klar definiert und umgesetzt werden. Wir werden Sie gerne hierbei unterstützen und freuen uns über Ihre Kontaktaufnahme.


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