Täuschungsvorwurf bei Online-Prüfungen

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In Zeiten von Corona und den seit der Pandemie vermehrt durchgeführten Online-Prüfungen kommt dies leider nur allzu oft vor: Statt über die erwartete Note der Prüfung informiert zu werden, hält man ein Schreiben der Prüfungsbehörde in den Händen, in dem der Vorwurf eines Täuschungsversuchs erhoben und die Prüfung somit als nicht bestanden bewertet wird. Oder aber die Prüfungsbehörde teilt mit, dass eine Vielzahl zumindest teilweise identischer Lösungen vorliegt, so dass die gesamte Prüfung von allen Prüflingen wiederholt werden muss.  

Täuschungen bei Online-Prüfungen

Online-Prüfungen sind grundsätzlich täuschungsanfälliger als Präsenz-Prüfungen, da die Möglichkeiten zur Täuschung, die den Studierenden zur Verfügung stehen, doch recht vielfältig sind. Die Prüfungsbehörde muss handeln, wenn der prüfungsrechtliche Grundsatz der Chancengleichheit nicht mehr gewahrt wird, d.h. wenn vergleichbare Prüfungsbedingungen und Prüfungsbewertungen nicht mehr gegeben sind. Die Prüfungsbehörde hat dabei verschiedene Möglichkeiten, Täuschungsversuche präventiv zu verhindern. So können Maßnahmen im Vorfeld getroffen werden, wie u.a. die Videoaufsicht, Kontrolle des Browserverlaufs, Identifikation und Authentifizierung des Prüflings oder aber durch die Auswahl der Prüfungsaufgabe (Schwerpunktsetzung auf die Abfrage von Transferwissen, Multiple-Choice-Aufgaben, hohe Anzahl an Aufgabenstellungen bei gleichzeitig wenig Zeit) und deren Durchführung (handschriftliche Abgabe als Vorgabe), um die Täuschungsmöglichkeiten zu verringern. Inwieweit diese Maßnahmen rechtlich angreifbar sind, muss dann im Einzelfall geprüft werden.

Täuschungen bei Online-Prüfungen - wer muss was beweisen?

Wichtig zu wissen ist, dass die Prüfungsbehörde einen Täuschungsversuch beweisen muss. Sollte zum Beispiel vorab nicht eindeutig erklärt worden sein, welche Quellen beispielsweise bei open-book-Klausuren erlaubt sind und welche nicht, würden diesbezügliche Zweifel an der Zulässigkeit von Quellen zu Lasten der Prüfungsbehörde gehen.

Sofern in einer Lerngruppe entsprechende Antworten auf eventuelle Prüfungsfragen vorformuliert und gelernt wurden und diese dann in identischer Weise in der Klausur niedergeschrieben werden, stellt dies meiner Meinung nach nur eine Täuschung dar, wenn dies nicht ausdrücklich von Seiten der Prüfenden in Form einer Hilfsmittelvorgabe oder ähnlichem ausgeschlossen wurde.

Falls nun aber die vom Prüfling erstellte Prüfungsleistung inhaltlich weitgehend mit einer nur für die Prüfer bestimmten Musterlösung übereinstimmten sollte, so wird in der Regel die Täuschungshandlung von der Rechtssprechung als begangen angesehen, sofern nicht von Seiten des Prüflings bewiesen werden kann, dass er keine Kenntnis der Musterlösung hatte. Die Beweislast liegt also hier beim Prüfling.

Es ist daher anzuraten, sich den Bescheid der Prüfungsbehörde über das Nichtbestehen der Prüfung und den Vorwurf der Täuschung etwas genauer anzuschauen und dann ggf. rechtlich dagegen vorzugehen.

Bei Fragen melden Sie sich gerne bei mir. Sie erreichen mich unter der Telefonnummer 0421-70908850 oder per Email unter info@klein-rechtsanwaeltin.de


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