Wahrung der Schriftform eines Mietvertrages bei einer GmbH

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Ein Mieter schloss mit einer GmbH am 08.02.2001 einen Untermietvertrag ab, der eine Festlaufzeit bis zum 31.12.2010 vorsah. Als "Mieter" ist die beklagte GmbH "vertreten durch S. C. -S. und DR. S" angegeben. Auf Seiten des Beklagten wurde der Vertrag über der mit "Mieter" gekennzeichneten Unterschriftenzeile mit "i.V. von P." unterzeichnet. Der Mieter kündigte im November 2001 fristlos das Mietverhältnis wegen Zahlungsverzuges. Er verlangte nunmehr Ersatz für die entgangene Miete für die Monate Mai bis September 2003. Der Untermieter weigerte sich, hierfür Ersatz zu leisten. Er wäre aufgrund der mangelnden Schriftform des Vertrages berechtigt gewesen, den Vertrag spätestens zum 30.04.2003 zu kündigen. Er dürfe deshalb für die ab diesem Zeitpunkt entgangenen Mieten auch nicht zum Schadensersatz herangezogen werden. Das Landgericht Berlin wies die Klage des Mieters als Untervermieter ab. Das im Wege der Berufung angerufene KG Berlin gab ihr hingegen statt. Hiergegen legte der Untermieter Revision ein.

Der Bundesgerichtshof wies die Revision des Untermieters zurück. Der Mieter habe gegen ihn einen Anspruch auf Schadensersatz wegen des Mietausfalles, weil der Vertrag wirksam abgeschlossen worden sei. Für die Wahrung der Schriftform reiche aus, dass der Vertrag auf Seiten der GmbH mit dem Zusatz "i.V." unterschrieben worden sei. Die Art des Vertretungsverhältnisses brauche nicht näher angegeben zu werden. Es spiele hinsichtlich der Einhaltung der Schriftform keine Rolle, ob der Unterzeichnende Geschäftsführer und somit gesetzlicher Vertreter, in anderer Weise Bevollmächtigter oder lediglich vollmachtsloser Vertreter gewesen sei. Ob der Vertrag mangels Vollmacht noch der Genehmigung bedürfe, sei keine Frage der Schriftform.

BGH vom 18.09.2007, Az. XII ZR 121/05


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