Waldbrandgefahr – Welches Verhalten ist erlaubt und wann droht ein Bußgeld?

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Seit Wochen herrschen in Deutschland am Tag Temperaturen von mehr als 35 Grad, selbst nachts sinken die Temperaturen kaum unter 25 Grad und der für Mensch und Umwelt Erholung bringende Regen bleibt weitestgehend aus. Diese Wetterlage bleibt auch im Forstbereich nicht ohne spürbare Konsequenzen. Die im Sommer ohnehin oftmals bestehende Waldbrandgefahr steigt in einem solch heißen Sommer um ein Vielfaches an. Angezeigt wird das unter anderem durch den Waldbrandgefahrenindex des Deutschen Wetterdienstes, der dafür Daten wie die Lufttemperatur, die relative Luftfeuchte und die Niederschlagsrate erhebt und dann auf einer Skala von eins bis fünf die Waldbrandgefahr bewertet.

Zudem stellt ein Waldgebiet nicht etwa eine besitzlose Fläche dar, sondern oft gibt es Waldeigentümer, deren Existenzgrundlage das Holz und andere Forstprodukte aus dem Wald bilden. Auch deshalb stellen sich die folgenden wichtigen Fragen: Was können wir tun, um einen Waldbrand zu verhindern? Welches Verhalten ist rechtlich gesehen sogar verboten und welche Folgen hat ein Verstoß gegen solche Verbote?

In Hessen sind diese Bestimmungen im Hessischen Waldgesetz (HWaldG) festgehalten. So ist es laut § 8 Absatz 3 Nr. 1 verboten, im Wald oder weniger als 100 Meter vom Waldrand entfernt, ohne Genehmigung der Forstbehörde, Feuer anzuzünden, ein Feuer zu unterhalten oder ein offenes Licht zu gebrauchen. Unter „offenem Licht“ werden unter anderem Gas- und Petroleumlampen zusammengefasst. Ausnahmen davon gibt es, wenn das Feuer in einer bau- oder gewerberechtlich genehmigten Anlage angezündet und unterhalten wird, so z. B. auf ausgewiesenen Grillstellen, oder wenn auf einem Waldgrundstück mit zugelassener Wohnbebauung gegrillt wird. In diesen erlaubten Fällen trifft den Verantwortlichen dennoch die Pflicht, das Feuer ständig zu beaufsichtigen. Bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung dieser Pflicht oder bei fehlender Genehmigung durch die Forstbehörde droht ein Bußgeld von bis zu 25.000,00 €.

Auch gibt es nach § 8 Absatz 3 Nr. 2 HWaldG das Verbot, im Wald oder weniger als 100 Meter vom Waldrand entfernt brennende oder glimmende Gegenstände wegzuwerfen oder unvorsichtig zu handhaben. Solche Gegenstände sind typischerweise Zigaretten und Streichhölzer. Bei einem vorsätzlichen oder fahrlässigen Verstoß gegen diese Vorschrift und einer durch dieses Verhalten konkreten Gefahr eines Waldbrandes droht ebenfalls ein Bußgeld von bis zu 25.000,00 €.

Das Rauchen im Wald ist nach § 15 Absatz 5 HWaldG nur erlaubt, wenn dem ausdrücklich zugestimmt wurde, etwa durch ein Schild mit entsprechender Erlaubnis, das für jeden vor Betreten des Waldes sichtbar ist. In anderen Bundesländern, z. B. in Rheinland-Pfalz, Sachsen und Thüringen, ist das Rauchen im Wald in jedem Fall untersagt.

Ferner dürfen Waldwege für den Waldbesucher und Grundstücke im Wald zum Schutze der Gesundheit und des Lebens der Waldbesucher gänzlich gesperrt werden, wenn eine erhöhte Brandgefahr besteht. Betritt der Waldbesucher trotz der Sperrung den Waldweg oder das Grundstück, stellt das Verhalten eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einem Bußgeld von bis 1.000,00 € geahndet werden.

Die Höhe der Bußgelder soll den Waldbesucher zur Vor- und Rücksicht anhalten, welche angesichts der Wichtigkeit des Ökosystems Wald auch angemessen erscheint.

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