Zur Identitätsklärung bei der Einbürgerung ist es nicht notwendig, dass alle Dokumente vorliegen

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In der anwaltlichen Praxis kommt es immer wieder vor, dass ein Antragsteller, der bei der Ausländerbehörde einen Antrag auf Einbürgerung stellen möchte, nicht die erforderlichen schriftlichen Unterlagen vorweisen kann, die zur Klärung seiner Identität nötig wären. Gründe dafür gibt es viele, z.B. kann es für einen Antragsteller, der in Deutschland bereits Flüchtlingsstatus erhalten hat, unzumutbar sein, mit den Behörden seines Heimatlandes Kontakt aufnehmen zu müssen.

In der Vergangenheit mussten solche Anträge auf Einbürgerung abgelehnt werden. Die Richter am Bundesverwaltungsgericht beurteilten die Situation anders: Wenn es für die Einbürgerungsbehörde schlüssig und nachvollziehbar ist, warum der Antragsteller keine Dokumente aus seinem Heimatland mitbringen konnte und zu seiner Identität nun vorlegen kann - und warum er dies auch in Zukunft nicht wird tun können, dann kann seine Identität trotzdem als nachgewiesen gelten. Vorausgesetzt, die vorhandenen Dokumente unterlaufen erfolgreich eine mehrstufige Prüfung und der Antragsteller kann vor den Behörden nachvollziehbare und glaubhafte Angaben zu seiner Person machen. In Einzelfällen reicht diese mündliche Aussage des Antragstellers sogar aus, um eine Einbürgerung zu ermöglichen (BverwG, AZ 1 C 36.19, Urteil vom 23.09.2020).

Wenn Sie Probleme mit Ihrem Einbürgerungsantrag haben, hilft Ihnen der Fachanwalt für Migrationsrecht Samir Talic in der Kanzlei Königstrasse in Stuttgart dabei, Ihre Rechte gegenüber den Behörden durchzusetzen.


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