Was tun bei Dienstunfähigkeit von Beamten – Fragen und Antworten

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In Folge längerfristiger Erkrankungen und Arbeits- oder Berufsunfähigkeit stellen sich auch für betroffene Beamte zahlreiche Fragen. Damit befasst sich der folgende Beitrag.

Wann ist man „dienstunfähig“?

Die Dienstunfähigkeit ist ein Begriff aus dem deutschen Beamtenrecht.

Ein Beamter auf Lebenszeit ist gem. § 26 BeamtStG dienstunfähig, wenn er wegen des körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der Dienstpflichten dauernd unfähig ist. Als dienstunfähig kann demnach auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und wenn keine Aussicht besteht, dass innerhalb weiterer sechs Monate die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. Die Dienstunfähigkeit ist definiert in § 44 Abs. 1 BBG und § 26 Abs. 1 BeamtStG sowie in landesrechtlichen Beamtengesetzen (in Thüringen z. B. in § 31 ThürBG).

Dienstunfähig können hiernach grds. nur Beamte sein. Bei Arbeitnehmern wird von Arbeitsunfähigkeit gesprochen. Die beamtenrechtliche Dienstunfähigkeit betrifft also z. B. Professoren, Polizisten, Lehrer, Beschäftigte in den Verwaltungen bzw.  Mitarbeiter in Behörden (z.B. Finanzbeamte oder Beschäftigte beim Finanzamt, Schulamt, Landesverwaltungsamt oder den Ministerien, bei den Gemeinden und bei sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts) oder auch politische Beamte (z.B. Staatssekretäre). Auch Richter und Soldaten können in diesem Sinne dienstunfähig sein.

Erfolgt bei Dienstunfähigkeit die Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand?

Beamte können nach den o. g. Vorschriften auf Antrag oder unter den dortigen Voraussetzungen auch zwangsweise in den vorzeitigen Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit versetzt werden. Voraussetzung ist, dass Dienstunfähigkeit (s. o.) besteht. Auch wenn dies grds. die dauerhafte Unfähigkeit zur Ausführung des Dienstes betrifft, kann u. U. schon ein kürzerer Dienstausfall ausreichend sein. Relevant sind dafür im Einzelfall u. U. weitere landes- und bundesrechtliche Bestimmungen (z.B. für den Polizei- oder Feuerwehrdienst).

Häufige Gründe für Dienstunfähigkeit

Eine Dienstunfähigkeit ist i. d. R. auf Erkrankungen körperlicher und/oder psychischer Art zurückzuführen. Dabei können z. B. auch Unfälle (und sogar während der Dienstausübung erlittene Dienstunfälle) natürlich der Auslöser einer Dienstunfähigkeit sein.

Zu den häufigsten Gründen der Dienstunfähigkeit gehören psychische Erkrankungen (z. B. Depressionen, Burn-Out etc.). Auch verursachen die Dienstunfähigkeit nicht selten Erkrankungen des Muskel- und Skelettsystems (z.B. Bandscheibenvorfall) oder des Nervensystems.

Was kann ich bei Dienstunfähigkeit tun?

Bei andauernder Dienstunfähigkeit droht Beamten die zwangsweise Versetzung in den Ruhestand. Dies ist vor dem Erreichen der Regelaltersgrenze natürlich mit erheblichen Einschnitten beim Ruhegehalt und der Pension verbunden. Daher sollte das Ziel sein, so schnell wie möglich mithilfe der behandelnden Ärzte die (teilweise oder vollständige) Dienstfähigkeit wieder herzustellen. Dabei handelt es sich im Übrigen auch um eine beamtenrechtliche Dienstpflicht. Um das finanzielle Risiko abzusichern, bieten einschlägige Versicherungsgesellschaften für Beamte z.B. Dienstunfähigkeitsversicherungen an, um evtl. Versorgungslücken zu schließen.

Wer entscheidet über eine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand?

Über die Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand entscheidet allein der Dienstherr. Grundlage dafür ist nach den landes- und bundesrechtlichen Beamtengesetzen und Rechtsprechung des BVerwG regelmäßig ein amtsärztliches (oder polizeiärztliches) Gutachten. Der Dienstherr selbst verfügt nämlich regelmäßig nicht über die erforderliche medizinische Fachkenntnis.

Vor der Versetzung in den Ruhestand muss daher die Dienstfähigkeit vom Amtsarzt untersucht werden. Hat der Dienstherr den Verdacht, dass ein Beamter seinen Dienst i. F. einer körperlichen und/oder einer psychischen Erkrankung nicht mehr erfüllen kann, folgt daher die sog. Untersuchungsanordnung.

Kann ich mich gegen die amtsärztliche Untersuchung wehren?

Die Untersuchungsanordnung erfolgt also, wenn der Dienstherr Zweifel an der teilweisen oder vollen Dienstfähigkeit des Beamten hat oder der Beamte selbst die Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit beantragt hat. Mit dieser Anordnung wird der Beamte aufgefordert, beim Amtsarzt vorstellig zu werden, um sich dort eingehend untersuchen zu lassen.

Bei einer amtsärztlichen Untersuchung wird aber nicht durch den Arzt entschieden, ob der Beamte seinen Dienst weiter ausführen kann. Demgegenüber geht es allein darum, dem Dienstherrn die medizinischen Grundlagen dafür zu bieten, die Prognose anzustellen, ob der Beamte zur Erfüllung der Dienstpflichten weiter in ausreichendem Umfang in der Lage ist.

Erreicht einen Beamten eine solche Untersuchungsanordnung, stellt sich u.a. die Frage, ob und wie man sich ggf. wehren könnte. Jedenfalls ohne eingehende vorherige anwaltliche Beratung regelmäßig nicht sinnvoll ist es, den Amtsarzt z.B. schlicht nicht aufzusuchen. Schließlich kann es sich dabei um ein Dienstvergehen handeln, das im schlimmsten Falle zur Einleitung eines Disziplinarverfahrens und zum Erlass entsprechender Disziplinarstrafen führen kann.

Je nach Fallgestaltung kann es aber durchaus ratsam sein, gegen die Untersuchungsanordnung mit den geeigneten rechtlichen Schritten vorzugehen. Dies bietet sich z. B. an, wenn die Anordnung nicht hinreichend begründet oder in Bezug auf Art und Umfang der medizinischen Untersuchung nicht hinreichend bestimmt ist. Gleiches gilt, wenn die Anordnung willkürlich erfolgt ist, also nicht auf konkreten Umständen beruht (z.B. weil tatsächlich gar keine Dienstunfähigkeit mehr besteht).

Es empfiehlt sich daher dringend, zumindest zum Zeitpunkt der Anordnung der amtsärztlichen Untersuchung Rat bei einem beamtenrechtlich spezialisierten Rechtsanwalt einzuholen. Schon die Untersuchungsanordnung ist nämlich nicht selten rechtswidrig.

Kann ich mich gegen die Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit wehren?

Bei der Verfügung des Dienstherrn zur Versetzung in den Ruhestand handelt es sich regelmäßig um einen Verwaltungsakt. Dieser ist grds. innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe im Wege des Widerspruchs angreifbar. Spätestens in dem Moment, in dem vor Erlass des Bescheides über die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit eine Anhörung zur Absicht des Dienstherrn erfolgt, eine vorzeitige Zurruhesetzung zu verfügen, sollten betroffene Beamte daher anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen.

Wann unterbleibt die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand?

Wird auf Basis der ärztlichen Feststellung im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung keine dauerhafte Dienstunfähigkeit i. S. d. §§ 26, 27 BeamtStG prognostiziert, ist der Beamte (ggf. in anderen Bereichen bzw. in anderer Tätigkeit) weiter verwendbar oder besteht zumindest noch begrenzte Dienstfähigkeit (im Umfang von mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit), muss die Zurruhesetzung unterbleiben. Es gilt der Grundsatz der Weiterverwendung vor Versorgung.

In Folge dessen wird die Dienstunfähigkeit auch nach einer vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand turnusmäßig überprüft, da bei Wiederherstellung der Dienstfähigkeit eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis möglich ist bzw. ggf. erfolgen muss (vgl. § 29 BeamtStG und § 32 ThürBG oder § 46 BBG).

Wie hoch ist die Pension bei Dienstunfähigkeit?

Der Beamte auf Lebenszeit hat in der Regel bei vorzeitigem Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit Anspruch auf Ruhegehalt und Versorgung. Der Anspruch auf Versorgungsleistungen richtet sich nach dem jeweiligen Beamtenversorgungsgesetz.

Das Ruhegehalt erhalten Beamte auf Lebenszeit i. S. v. § 32 BeamtStG jedoch (zumindest wenn kein Dienstunfall die Dienstunfähigkeit verursacht hat) grds. erst nach Ableistung der versorgungsrechtlichen Wartezeit. Die Höhe des Ruhegehalts steigt dabei mit jedem Dienstjahr, beträgt aber (jedenfalls nach dem BeamtVG des Bundes) höchstens 71,75 % der letzten Besoldung. Werden diese Zahlen unterschritten, fällt ggf. die Mindestpension an. Beamte auf Lebenszeit, welche die erforderliche Mindestdienstzeit bzw. die Wartezeit noch nicht absolvieren konnten, sowie Beamte auf Probe und Beamte auf Widerruf haben daher nach den einschlägigen Bestimmungen grds. keinen Anspruch auf Ruhegehalt.

Wann muss ich zum Anwalt?

Tipps bei Dienstunfähigkeit für Beamte sind sehr vielfältig. Die möglichst frühzeitige Einbeziehung eines im öffentlichen Dienstrecht spezialisierten Rechtsanwalts des Vertrauens ist häufig ratsam ist.

Die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung und erst recht die Anhörung zur beabsichtigten Zurruhesetzung stellen eine Zäsur dar, die anwaltliche Hilfe regelmäßig erforderlich werden lässt.

Ebenso sollte anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen werden, wenn Beamte selbst zu der Auffassung gelangt sind, nicht länger (vollumfänglich) dienstfähig zu sein.

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