WEG-Recht: Die Wohnungseigentümergemeinschaft blockiert eine Modernisierung

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Was tun, wenn man sich nicht einig wird...?

Da Menschen über unterschiedliche Charaktere verfügen und jeder eigene Interessen hat, ist nicht verwunderlich, dass in der Vergangenheit häufig heftiger Streit und Frust über Innovationen entstanden sind.

Dies dürfte sich infolge der WEG-Reform nunmehr nachhaltig ändern:

Der Gesetzgeber sah sich in der Pflicht, der Elektromobilität zum Durchbruch zu verhelfen und hat im Zuge dessen nicht nur für die Elektromobilität sondern auch in Bezug auf Barrierefreiheit, Einbruchsschutz und schnelles Internet in § 20 Abs. 2 WEG bestimmt, dass jeder Wohnungseigentümer angemessene bauliche Veränderungen verlangen kann, die dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen, dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge (also nicht nur PKW sondern z.B. auch Fahrräder), dem Einbruchsschutz und dem Anschluss an ein Telekommunikationsnetz mit sehr hoher Kapazität dienen.

Dieser Anspruch besteht im Rahmen einer angemessenen baulichen Veränderung, sicherlich kann ein Antrag auf Verlegung einer Kellertreppe oder ähnliche drastische Forderungen damit nicht begründet werden.

Das Entscheidende an der Neuregelung ist, dass im Rahmen einer angemessenen Veränderung ein Anspruch des betroffenen Wohnungseigentümers besteht, wobei trotz allem zunächst in der Versammlung ein entsprechender Antrag gestellt werden muss. Dies rührt daher, dass zum einen jede bauliche Veränderung eines zustimmenden Beschlusses bedarf (also auch bei den vorgenannten Maßnahmen erforderlich), zum anderen nicht jeder Wohnungseigentümer in beliebiger Weise und ggf. ohne dies in Bestandspläne zu übertragen, am Gemeinschaftseigentum Hand anlegen können soll.

In § 20 Abs. 2 WEG ist deshalb ausdrücklich formuliert: „Über die Durchführung ist im Rahmen ordnungsgemäßer Verwaltung zu beschließen“.

Fazit:

Zusammengefasst bedeutet dies: Der Einzelne hat einen Anspruch auf einen positiven Beschluss, die Durchführung dieses Beschlusses obliegt aber ausschließlich dem Verwalter. Sollte die WEG dem Beschlussantrag nicht folgen, muss Klage auf einen Gestattungsbeschluss beim Amtsgericht erhoben werden. Ohne positiven Beschluss und „auf eigene Faust“ sollte also keine Modernisierungsmaßnahme im Sinne des § 20 Abs. 2 WEG durchgeführt werden!

Zu den Kosten einer solchen Modernisierung bestimmt § 21 Abs. 1 WEG ganz deutlich und ohne Zweifel, dass derartige Kosten der Wohnungseigentümer alleine zu tragen hat, auf dessen Verlangen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer die baulichen Maßnahmen durchgeführt hat.

Da dieser Wohnungseigentümer die Kosten alleine zu tragen hat, obliegt ihm auch alleine die Nutzung dieser Modernisierungsmaßnahme.


RA Finn Streich
Baurecht, Mietrecht, Energierecht

Streich & Kollegen
Rechtsanwälte in Partnerschaft mbB

Foto(s): ©Adobe Stock: Elektroladestation für Elektroautos in einer Tiefgarage (Von Wellnhofer Designs)

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