Weitere Hilfe für Unternehmen: Überbrückungshilfe IV kann ab dem 07.01.2022 beantragt werden

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Seit dem 07.01.2022 kann nun auch die Überbrückungshilfe IV beantragt werden.

 Mit dieser Hilfe unterstützt die Bundesregierung Unternehmen, Soloselbständige und Freiberufler aller Branchen mit einem Jahresumsatz bis zu 750.000.000 Mio. Euro im Jahre 2022, die von der Coronapandemie und deren Auswirkungen erheblich betroffen sind.

Die Überbrückungshilfe IV knüpft an die bestehenden Überbrückungshilfen I – III Plus an und führt diese im Wesentlichen und zu weitestgehend identischen Bedingungen fort.

Der Förderzeitraum der Überbrückungshilfe IV ist der 01.01.2022 bis 31.03.2022.

Mit der Überbrückungshilfe werden betriebliche Fixkosten bis zu einem maximalen Förderbetrag von 10 Mio. Euro bezuschusst. 

Erstattet werden:

  •  bei einem Umsatzrückgang von mehr als 70 % gegenüber dem jeweiligen Referenzmonat des Jahres 2019 bis zu 90 % der förderfähigen Fixkosten,
  • bei einem Umsatzrückgang von 50 % - 70 % bis zu 60 % der förderfähigen Fixkosten und
  • bei einem Umsatzrückgang von mindestens 30 % bis zu 40 % der betrieblichen Fixkosten.

Eine Änderung gegenüber der Überbrückungshilfe III Plus besteht insoweit, als dass vorher bis zu 100% der Fixkosten bei einem 70%igen Umsatzrückgang förderfähig waren.

Bei der Überbrückungshilfe IV werden bei Erstantragstellung Abschlagszahlungen in Höhe von 50 % der beantragten Förderung gewährt.

Der Antrag kann nur, wie bisher auch, durch sogenannte prüfende Dritte (u. a. Rechtsanwälte) bis zum 30.04.2022 über das Antragsportal gestellt werden.

Gegenüber der Überbrückungshilfe III Plus gibt es allerdings diverse Erleichterungen und weitere Förderungsmöglichkeiten: 

So sind Unternehmen, die wegen Unwirtschaftlichkeit in Folge von Corona-Regeln in dem Zeitraum 01.01. – 28.02.2022 freiwillig schließen ebenso zusätzlich antragsberechtigt wie junge Unternehmen (Start-Ups), die bis zum 30.09.2021 gegründet wurden. Bislang galt im Rahmen der Überbrückungshilfe III Plus das Gründungsdatum für antragstellende Unternehmen 31.10.2020.

Zwar entfallen im Rahmen der Überbrückungshilfe IV die Fördermöglichkeiten für Digitalisierungskosten und auch Umbaumaßnahmen, allerdings werden Förderungen von Hygienemaßnahmen um Sach- und Personalkosten für die Umsetzung von Corona-Zutrittsbeschränkungen erweitert.

Zudem besteht ein deutlich erleichterter Zugang zum Eigenkapitalzuschuss zusätzlich zur Fixkostenerstattung. Unternehmen, Soloselbständige und selbständige Angehörige der freien Berufe im Haupterwerb mit einem monatlichen Umsatzeinbruch von durchschnittlich mindestens 50 % im Dezember 2021 und Januar 2022 erhalten ein Eigenkapitalzuschuss von 30 % auf die Summe der möglichen Fixkostenerstattung für jeden Fördermonat, indem sie antragsberechtigt sind.

Zudem erhalten Unternehmen, die von den Absagen der Advents- und Weihnachtsmärkte betroffen waren zusätzlich einen erhöhten Eigenkapitalzuschuss von 50 % auf die Summe der möglichen Fixkostenerstattung für jeden Fördermonat, in dem sie antragsberechtigt sind, sofern sie im Dezember 2021 einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 % aufweisen.

Darüber hinaus wurden auch branchenspezifische Sonderregelungen angepasst. Zu nennen sind hier Ausfall- und Vorbereitungskosten für Reisen für Unternehmen der Reisebranche oder entsprechende Kosten für Unternehmen in der Veranstaltungs- und Kulturbranche. Auch Unternehmen der Pyrotechnikindustrie werden erheblich gefördert.

Neben der Überbrückungshilfe wird auch die Neustarthilfe für Soloselbständige als sogenannte Neustarthilfe 2022 fortgeführt. In diesem Programm können Soloselbständige weiterhin pro Monat bis zu 1.500,00 € an direkten Zuschüssen erhalten. Es besteht also für den verlängerten Förderzeitraum (Januar bis März 2020) ein maximaler Förderbetrag von € 4.500,00.

Die Spezialisten von der Kanzlei Grigat & Krüger beraten und vertreten Unternehmen aller Art und Branchen im gesamten Bundesgebiet im Rahmen der coronabedingten Rechtsberatung und im Zusammenhang mit Corona-Wirtschaftshilfen. Als registrierte Prüfende Dritte prüfen wir Ihre Antragsberechtigung, beraten Sie und stellen für Sie Anträge auf Überbrückungshilfe III Plus, Überbrückungshilfe IV sowie Neustarthilfe Plus und Neustarthilfe 2022 auf der IT-Plattform.

Weitere Informationen finden Sie unter www.rechtshilfe-covid19.de. Hier wird Ihnen auch ein Kontaktformular zur Verfügung gestellt, mit dem Sie uns Ihr Anliegen schildern können. Weiterhin erreichen Sie uns per E-Mail unter: info@rechtshilfe-covid19.de oder telefonisch unter 02151/ 729750.

Foto(s): Kanzlei Grigat & Krüger

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