Wenn das Pferd eine andere als die vereinbarte väterliche Abstammung hat

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Falsche Abstammung als Sachmangel?

„Wenn der Verkäufer das Pferd liefert, auf das sich die Vertragsparteien bei der Besichtigung geeinigt haben, aber diesem Pferd eine Eigenschaft (hier: väterliche Abstammung) fehlt, die es nach den Vertragsvereinbarungen haben sollte, liegt ein Sachmangel i. S. d. Kaufgewährleistungsrechts vor und nicht ein Fall einer auch nur teilweisen Nichterfüllung“

Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 13. September 2007, Az. 8 U 116/07

vorgehend Landgericht Lüneburg, Urteil vom 27. März 2007, Az. 4 O 158/06

Der Sachverhalt

Im Jahr 2003 erkundigte sich der Kläger beim Beklagten, ob er nicht ein Fohlen des Hengstes „S.“ zum Verkauf habe, was der Beklagte bejahte. Bei den Verkaufsverhandlungen lag die Eigentumsurkunde vor, die als Vater der Mutterstute den Hengst „S.“ aufwies. Die Bedeutung dieser Abstammung war den Parteien auch bewusst. Da es sich bei dem Hengst „S.“ um das erfolgreichste deutsche Pferd in dieser Zuchtwertschätzung handelte, legte der Kläger besonders viel Wert auf eine Abstammung von „S.“.

Auch der Beklagte, mit langjähriger Erfahrungen auf dem Gebiet der Pferdezucht, hatte die Mutterstute genau deshalb zum Landgestüt nach C. gebracht, weil er sie durch „S.“ besamen lassen wollte. Die Parteien schlossen einen mündlichen Kaufvertrag. Später stellte sich jedoch heraus, dass nicht Hengst „S.“ sondern Hengst „F.“ der Vater der Stute war. Der Kläger unterstellt dem Beklagten Arglist und verlangt Schadensersatz.

Die Entscheidung

Das Gericht entschied, dass das Pferd einen Sachmangel aufweise, weil es entgegen § 434 Abs. 1 S. 1 BGB im Zeitpunkt des Gefahrübergangs nicht die vereinbarte Beschaffenheit gehabt habe. Auch die Abstammung eines Pferdes könne zur vereinbarten des Pferdes zählen.

Arglist könne man dem Beklagten allerdings nicht vorwerfen. Darlegungs- und beweispflichtig für die Arglist des Beklagten sei der Kläger. Arglistiges Verschweigen eines Mangels setze voraus, dass der Verschweigende den Mangel kenne oder zumindest bedingt vorsätzlich handele. Fahrlässige Unkenntnis genüge nicht, selbst wenn sie auf grober Fahrlässigkeit beruhe.

Das Decken der Mutterstute habe der Beklagte allerdings nicht in seinem Betrieb vornehmen lassen sondern seine Stute zum Landgestüt nach C. gebracht, wo Deckung und Besamung unter Leitung der dortigen Mitarbeiter vollzogen wurde. Die einzige schriftliche Unterlage, die der Beklagte vom Landgestüt erhalten habe, sei der sog. Abfohlbeleg, der belege, dass seine Stute durch den Hengst „S.“ gedeckt und besamt wurde. Aufgrund dieser Unterlage habe der Beklagte dann auch die Eigentumsurkunde des Verbandes erhalten, die ebenfalls „S.“ als Vater ausweise.

Des Weiteren hat der Kläger auch keinen Anspruch aus einer Beschaffenheitsgarantie gemäß § 443 Abs. 1 BGB. Der bloße Umstand, dass der Beklagte dem Kläger im Rahmen der Vertragsverhandlungen die Eigentumsurkunde vorgelegt habe, genüge für die Annahme einer Garantie nicht. Im vorliegenden Fall handele sich nur um eine Bescheinigung, aus der sich ergebe, dass der Beklagte Eigentümer des verkauften Pferdes sei. 

Insofern dort weitere Eintragungen zur Abstammung enthalten seien, dienen diese zunächst nur zur weiteren Identifizierung des Pferdes und zur Angabe der jeweiligen Rassezugehörigkeit. Einen weiteren Aussageinhalt über eine bloße Beschaffenheitsvereinbarung hinaus könne der Eigentumsurkunde alleine nicht entnommen werden.

Ohne Erfolg mache der Kläger schließlich geltend, der Beklagte habe den Kaufvertrag bereits nicht erfüllt, weil er ihm nicht das gekaufte Pferd mit der Abstammung „S.“ geliefert habe.

§ 434 Abs. 3, 1. Alt. BGB bestimme, dass es einem Sachmangel gleichstehe, wenn eine andere als die gekaufte Sache geliefert würde. Ein solcher Fall läge aber schon deswegen nicht vor, da der Beklagte nicht ein anderes Pferd geliefert habe als gekauft geworden sei.

Es fänden insoweit die Sachmängelgewährleistungsvorschriften Anwendung.


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