Widerruf der Approbation wegen Steuerhinterziehung

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Der Sachverhalt:

Der Kläger verwendete für die Finanzbuchhaltung seiner Apotheke 2009 bis 2012 eine Manipulationssoftware. Deswegen wurde er wegen Steuerhinterziehung in Höhe von insgesamt ca. 200.000 Euro zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten auf Bewährung verurteilt. Aus diesem Grund wurde ihm seine Apothekenbetriebserlaubnis entzogen und die Approbation widerrufen. Die Klage gegen den Entzug der Betriebserlaubnis wurde abgewiesen. Nun wendet sich der Kläger gegen den Widerruf der Approbation.

Die Entscheidung:

Das Verwaltungsgericht Aachen hat entschieden, dass der Widerruf der Approbation rechtswidrig gewesen ist (Urteil vom 10.01.2019, 5 K 4827/17). Die Approbation ist zu widerrufen, wenn nachträglich eine der Voraussetzungen nach § 4 I S. 1 Nr. 2 BapO weggefallen, d. h. der Apotheker sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Apothekerberufs ergibt. 

Eine Unzuverlässigkeit lag aus Sicht des VG nicht vor. Der Begriff der Unzuverlässigkeit setze eine Zukunftsprognose voraus, dass der Kläger aufgrund der begangenen Verfehlungen nicht die Gewähr dafür biete, künftig die berufsspezifischen Vorschriften und Pflichten zu beachten. Das Verwaltungsgericht machte deutlich, dass der Begriff der Unzuverlässigkeit in Bezug auf die apothekenrechtliche Betriebserlaubnis und die Approbation unterschiedlich zu werten ist. Daher stehe das Urteil des VG Aachen vom 06.07.2018, 7 K 5905/17, mit dem die gegen den Widerruf der Betriebserlaubnis gerichtete Klage abgewiesen wurde, nicht entgegen. Die zuständige Kammer entschied, dass der Kläger aufgrund der strafrechtlichen Verfehlungen nicht mehr die für den Betrieb einer Apotheke erforderliche Zuverlässigkeit besitze. Dies habe aber nicht zur Folge, dass der Kläger für die Ausübung des Apothekerberufs unzuverlässig sei. 

Der Kläger habe einerseits – schwerwiegend – gegen die jedem Kaufmann und damit auch einem Apotheker obliegenden gewerberechtlichen Pflichten verstoßen. Andererseits hätten sich diese Pflichtverstöße nicht im Kernbereich der berufsrechtlichen, sondern im Bereich der gewerberechtlichen Pflichten und teilweise im privaten Bereich (Nichtdeklarierung von Kapitalvermögen) bewegt. 

Darüber hinaus sei der Kläger auch nicht unwürdig zur Ausübung des Apothekerberufs. Mit Blick auf den grundgesetzlich gewährleisteten Schutz der Berufsfreiheit und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sei die Feststellung der Berufsunwürdigkeit jedoch an hohe Voraussetzungen geknüpft. Sie verlange ein schwerwiegendes Fehlverhalten, das bei Würdigung aller Umstände die weitere Berufsausübung im maßgeblichen Zeitpunkt untragbar erscheinen lasse. Es müssten gravierende Verfehlungen vorliegen, die geeignet seien, das Vertrauen der Öffentlichkeit in den Berufsstand nachhaltig zu erschüttern. Dabei seien die Art der Straftat, das Ausmaß der Schuld und der Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit zu berücksichtigen. Die Kammer kam zu dem Ergebnis, dass die vom Kläger begangenen Straftaten nicht von einer solchen Schwere und einem solchen Unrechtsgehalt geprägt sind, dass sie die letzte und äußerste Maßnahme, den Widerruf der Approbation rechtfertigen. 

Der Entzug der Apothekenbetriebserlaubnis sei als milderes Mittel gegenüber der Untersagung jeglicher Berufstätigkeit als Apotheker hinreichend geeignet, der Öffentlichkeit deutlich zu machen, dass das Fehlverhalten nicht folgenlos bleibt, und in einer nachhaltigen Erschütterung des Ansehens und Vertrauens der Bevölkerung in den Berufsstand entgegenzuwirken. 

Auswirkungen auf die Praxis:

Die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Aachen bringen deutlich zum Ausdruck, dass der Widerruf der Approbation als Apotheker und die Apothekenbetriebserlaubnis voneinander getrennt zu beurteilen sind. Für die Entscheidung der Behörde kommt es im Rahmen einer Zukunftsprognose auf die Zuverlässigkeit des Approbations-/Erlaubnisinhabers an. Die Begriffe der Unzuverlässigkeit sind nicht identisch. Während bei der Betriebserlaubnis die für den Betrieb erforderliche Zuverlässigkeit entscheidend ist, muss sich die Zuverlässigkeit hinsichtlich der Approbation auf die Ausübung des Apothekerberufs beziehen. 

Bitte beachten Sie, dass dieser Beitrag – für den wir keine Haftung übernehmen – eine Beratung im Einzelfall nicht ersetzen kann.

Alexander Seltmann

Rechtsanwalt und

Fachanwalt für Sozialrecht

Fachanwalt für Verwaltungsrecht

Gaßmann & Seidel Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Stuttgart


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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