Wie berechne ich meinen Pflichtteil ?

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Nicht jedes Kind oder jeder Angehöriger erbt – manche werden durch Testament oder Erbvertrag vom Erbe ausgeschlossen oder erhalten zumindest weniger, als ihnen als gesetzliche Erben zustünde.

In dieser Situation kann das Pflichtteilsrecht helfen.


Steht mir überhaupt ein Pflichtteilsrecht zu?


1.

Pflichtteilsberechtigt sind zunächst die Abkömmlinge des Erblassers. Dies sind nicht nur seine Kinder, sondern auch Enkel und Urenkel. Hier gilt aber die Regel, dass nähere Abkömmlinge die entfernteren ausschließen.


Beispiel: Die Erblasserin hinterlässt einen Sohn und einen Enkel. Ihr Vermögen hat sie in ihrem Testament einer gemeinnützigen Vereinigung zugedacht. Hier hat nur der Sohn einen Pflichtteilsanspruch, der Enkel nicht. Anders wäre es, wenn der Sohn bereits verstorben wäre – dann hätte der Enkel einen Pflichtteilsanspruch.

 

2.

Pflichtteilsberechtigt ist außerdem der Ehegatte bzw. Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft.

 

3.

Pflichtteilsberechtigt sind außerdem die Eltern, wenn diese beim Tod eines Kindes noch leben sollten. Insoweit gilt allerdings die Regel, daß Abkömmlinge des verstorbenen Kindes einen Pflichtteil der Eltern ausschließen.

 

 

Wie hoch ist der Pflichtteil?

 

Die Höhe des Pflichtteils bestimmt sich nach zwei Faktoren:

 

1.

Zunächst muß die Pflichtteilsquote bestimmt werden. Die Pflichtteilsquote beträgt immer die Hälfte der gesetzlichen Erbquote. Also muß man die gesetzliche Erbquote bestimmen und diese dann halbieren.


Beispiel: Ein Erblasser hinterläßt eine Tochter und einen Sohn. Er hat in seinem Testament die Tochter als Alleinerbin eingesetzt. Der Sohn möchte seinen Pflichtteil berechnen.


Ohne das Testament, also nach der gesetzlichen Erbfolge, hätte er seinen Vater mit einer Erbquote zu ½ beerbt, neben seiner Schwester, die ebenfalls ½ nach gesetzlicher Erbfolge geerbt hätte.

Die Hälfte seiner gesetzlichen Erbquote von ½ beträgt 1/4 , dies ist also seine Pflichtteilsquote.

 

2.

Während sich die Pflichtteilsquote in den meisten Fällen recht schnell bestimmen läßt (Der Kreis der pflichtteilsberechtigen Personen ist meistens übersichtlich), ist der zweite Faktor in der Praxis ungleich schwerer zu ermitteln: Dies ist nämlich der Wert des Nachlasses.

Beträgt der Nachlass im Beispiel oben 10.000,00 €, beträgt der Pflichtteil 10.000,00 € x ¼ = 2.500,00.

 Diese Rechnung ist einfach, aber ob der Nachlass 10.000,00 € beträgt oder 15.726,50 oder noch einen anderen Wert hat, richtet sich eben nach den individuellen Vermögenszusammensetzung und den vorhandenen Nachlassverbindlichkeiten.

Erst wenn der Pflichtteilsberechtige diese Werte kennt, kann er seinen Pflichtteilsanspruch berechnen. Damit er die Zahlen erfährt, stehen ihm gesetzliche Auskunfts- und Wertermittlungsansprüche gegen den Erben zu, die fachkundig geltend gemacht werden sollten.

 

  1.  


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