Wie funktioniert die Impfpflicht zum 15.03.2022?

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Am 10.12.2021 haben Bundestag und Bundesrat mit dem neuen § 20a des Infektionschutzgesetzes (InfSchG) die sogenannte einrichtungsbezogene Impfpflicht beschlossen, die zum 15.03.2022 wirksam werden soll. Betroffen davon sind die Beschäftigten im Gesundheitswesen: in Kliniken und Pflegeheimen, aber auch in Arztpraxen, ambulanten Pflegediensten, Rettungsdiensten u. a. Auch Beschäftigte, die zur „Einrichtung“ gehören, aber nicht in einem Gesundheitsberuf tätig sind (z. B. als Verwaltungs-angestellte) sind von der neuen Regelung nicht ausgenommen.
 
In diesem Beitrag soll erläutert werden, wie die Vorschrift funktioniert und was sie für bislang nicht gegen das Covid-19-Virus geimpfte Beschäftigte bedeutet.

Gibt es überhaupt eine Impfpflicht?

Diese Frage kann im Kern verneint werden. Weder schreibt der Gesetzgeber vor, dass die betroffenen Beschäftigten bis zum 15.03.2022 geimpft sein müssen noch kann dies der Arbeitgeber von seinen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern verlangen.

Mehrstufiges Regelwerk

§ 20a InfSchG trägt nicht die Überschrift „Impfpflicht für …..“ sondern den harmloseren Titel „Immunitätsnachweis gegen Covid 19“ und unmittelbar hierum geht es auf der ersten Stufe der neuen Regelung:
Die Beschäftigten im Gesundheitswesen werden verpflichtet, „bis zum Ablauf des 15. März 2022“ ihrem Arbeitgeber einen Nachweis über eine abgeschlossene Impfung, einen Genesenennachweis, oder ein ärztliches Attest, dass sie nicht geimpft werden können, vorzulegen. Diese Pflicht ist nicht mit einem Bußgeld nach § 73 InfSchG bewehrt.

Auf der nächsten Stufe werden die Arbeitgeber in die Pflicht genommen: Sie müssen das zuständige Gesundheitsamt informieren, wenn die Nachweise nicht fristgerecht vorgelegt werden oder Zweifel an der Echtheit oder Richtigkeit der vorgelegten Nachweise bestehen.

Betretungs- und Tätigkeitsverbot
 
Auf der dritten Stufe wird das Gesundheitsamt tätig: Es kann die Beschäftigten, die bis zum15. März dem Arbeitgeber keinen „Immunitätsnachweis“ vorgelegt haben, auffordern, das „innerhalb einer angemessenen Frist“ nachzuholen. Kommt die betreffende Person dieser Aufforderung nicht nach, kann das Gesundheitsamt ihr untersagen, an den Arbeitsplatz zurückzukehren bzw. die jeweilige Einrichtung oder das jeweilige Unternehmen künftig zu betreten.
 
Es ist somit eine Entscheidung des Gesundheitsamtes, ob Beschäftigte wegen eines fehlenden oder nicht anerkannten Immunitätsnachweises von ihrer Arbeit ausgeschlossen werden. Das Gesundheitsamt muß derartige Entscheidungen nicht fällen, sondern trifft sie in einem zweistufigen Verfahren nach Ermessen („kann“). Für den Betroffenen bedeutet das, dass das Gesundheitsamt sämtliche Gründe, die einem Betretungs- und Tätigkeitsverbot entgegenstehen, berücksichtigen muß.
 
Die Verfügungen des Gesundheitsamtes sind (mit Widerspruch bzw. Anfechtungsklage) anfechtbar, allerdings hat der Gesetzgeber die aufschiebende Wirkung der Rechtsbehelfe ausgeschlossen. Gleichwohl können Gerichte unter bestimmten Voraussetzungen die aufschiebende Wirkung anordnen.

Weitere Folgen für Betroffene

Zu welchem Zeitpunkt ein Arbeitgeber Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern wegen § 20a InfSchG kündigen kann und welche sozialrechtlichen Folgen (v.a. in Bezug auf das Arbeits-losengeld) möglich sind, wird von mir in eigenständigen Beiträgen dargestellt.
 


 


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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