Willkürliche Inzidenzwerte

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Die Begründung von Corona-Maßnahmen steht und fällt mit dem sogenannten Inzidenzwert. Was sagt er aus? Erlaubt er historisch einmalige Einschränkungen von Grundrechten?

Was sagt der Inzidenzwert aus?

Obwohl „§ 2 des Infektionsschutzgesetzes Begriffsbestimmungen enthält, findet man den Inzidenzwert dort nicht. Auch der im November 2020 eingefügte § 28a definiert die Inzidenz nicht. Der das Gesetz weiter verschärfende § 28b, der durch die Gesetzes-änderung im April 2021 aufgenommen wurde, holt diese Definition der Sieben-Tage-Inzidenz nach. Demnach gibt sie die vom Robert-Koch-Institut (RKI) veröffentlichte Anzahl der Neuinfektionen je 100.000 Einwohner (einer Stadt oder eines Landkreises) innerhalb von sieben Tagen an. Bei einem Inzidenzwert von 100 müßte somit innerhalb von sieben Tagen bei jedem Tausendsten (= 0,1 % der Einwohner) eine Neuinfektion aufgetreten sein.

Was sind „Neuinfektionen“?

In § 2 findet sich keine Begriffsbestimmung der „Neuinfektion“, aber in Nr. 2 eine
Definition des Begriffes „Infektion“: Es handelt sich danach um die Aufnahme eines Krankheitserregers und seine nachfolgende Entwicklung oder Vermehrung im menschlichen Organismus. Es gibt keinen Grund zwischen einer Neuinfektion und
einer Infektion einen pathologischen Unterschied zu machen.

Wie werden Neuinfektionen festgestellt?

Die von den Gesundheitsämtern an das (RKI) übermittelten Daten beruhen in der Regel auf positiven PCR-Tests. Diese sind hochempfindliche Labortests, aber kein medizinisches Diagnoseinstrument. Ein positiver PCR-Test ist nicht als Nachweis geeignet, ob eine Person aktuell infiziert ist noch ob sie ansteckend (infektiös) ist.
Damit kann der PCR-Test zwar als Indikator für eine Infektionslage dienen, nicht aber
der zuverlässigen Feststellung einer Neuinfektion.

Willkürlicher Inzidenzwert


Die Festlegung des Gesetzgebers von Inzidenzwerten (35, 50, 100, 165, 200)
ist wissenschaftlich nicht untermauert. Allerdings entspricht schon die Erhebung
von Inzidenzwerten nicht den Anforderungen, die das Infektionsschutzgesetz selbst stellt. Die vom RKI veröffentlichten „Zahlen“ beziehen sich nicht auf zweifelsfrei festgestellte Neuinfektionen, sondern auf positive Testergebnisse. Dies widerspricht
den eindeutigen Vorgaben des Infektionsschutzgesetzes, das nur Neuinfektionen für die Ermittlung der Inzidenz zulässt.

Rechtswidrige Corona-Maßnahmen

Grundrechtsbeschränkende Maßnahmen, die allein aufgrund von Inzidenzwerten erlassen werden, dürften verfassungswidrig und damit unzulässig sein. Da aber nach dem neuen § 28b des Infektionsschutzgesetzes die meisten Einschränkungen unmittelbar aus einem Bundesgesetz folgen, ist der Rechtsschutz der Betroffenen
gegen die Maßnahmen praktisch aufgehoben.



Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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