Wie kann man eine Erbengemeinschaft verlassen?

  • 4 Minuten Lesezeit

Als Anwalt für Erbrecht trifft man regelmäßig auf Konstellationen, in denen mehrere Erben in einer sogenannten Erbengemeinschaft verbunden sind. Dies ist grob gesagt eine Mehrheit von Erben. Das heißt, immer dann, wenn eine Person von mehr als einem Nachfolger, also beispielsweise mehreren Kindern oder auch Erben aus verschiedenen Erbordnungen beerbt wird, handelt es sich um eine solche Gemeinschaft. Ist dagegen nur eine einzige Person Rechtsnachfolger des Verstorbenen, ist diese ein sogenannter Alleinerbe.

Eine Erbengemeinschaft kann einerseits dadurch entstehen, dass ein Testament oder eine andere letztwillige Verfügung deren Entstehung vorsieht (z.B. Kind A, B und C werden zu Miterben mit gleicher oder unterschiedlicher Quote eingesetzt). Andererseits kann auch durch die gesetzliche Erbfolge eine Kombination aus Miterben entstehen. Dies ist dann der Fall, wenn der Verstorbene kein Testament oder eine andere Verfügung hinterlassen hat, die seine Nachfolge regelt. Dann sieht das Gesetz bestimmte Regeln vor, wer Erbe werden soll. Sind zum Beispiel mehrere Kinder vorhanden, erben diese als Erben erster Ordnung vorrangig, und zwar in Form einer Erbengemeinschaft, wobei jedem Kind die gesetzlich vorgesehene Erbquote zugeordnet wird (abhängig davon, ob noch ein Ehegatte des Erblassers vorhanden ist und in welchem Güterstand die Ehegatten gelebt haben).

Alle Mitglieder der Erbengemeinschaft halten gemeinschaftliches Eigentum an allen Nachlassgegenständen. Und dies führt nicht selten zu Problemen, weil man sich permanent mit den anderen Miterben abstimmen muss. Auch die Frage, welche Art von Verwaltungsmaßnahme vorliegt, wenn über den Nachlass verfügt werden soll, sorgt oft für Streit. Danach richtet sich dann, ob für eine Maßnahme ein Mehrheitsbeschluss ausreicht, ob ein Erbe allein entscheiden kann (bei Notmaßnahmen) oder ob eine einstimmige Entscheidung der Erben nötig ist. Vor allem aus diesen Gründen möchten viele Mandanten raus aus der Erbengemeinschaft. Aber welche Möglichkeiten gibt es dafür überhaupt?

1. Möglichkeit: Die Erbengemeinschaft setzt sich endgültig und vollständig auseinander und ist damit beendet

Die sogenannte Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft meint, dass alle Bestandteile des Nachlasses endgültig und vollständig untereinander aufgeteilt werden. Das bedeutet vor allem, dass unteilbare Bestandteile des Nachlasses (z.B. Möbel, Gemälde, Immobilien) bei Unstimmigkeiten über die weitere Verwendung verkauft („versilbert“) werden müssen, damit der Erlös unter den Erben aufgeteilt werden kann, und zwar entsprechend der Erbquote. Alternativ kann man sich darauf verständigen, dass ein bestimmter Miterbe bestimmte Gegenstände zu Alleineigentum erhalten soll und er den anderen Miterben dafür einen zu vereinbarenden Ausgleich zahlt.

Sind alle Gegenstände (bewegliche und unbewegliche) untereinander verteilt, hört die Erbengemeinschaft kraft Gesetzes auf zu existieren, d.h. sie ist aufgelöst, da es nichts mehr zu verteilen gibt bzw. nichts mehr gemeinschaftlich verwaltet werden muss. Die Erbengemeinschaft ist dann auseinandergesetzt, wie der Jurist sagt.

Für die Durchführung der Auseinandersetzung gibt es verschiedene gesetzliche Möglichkeiten, auf die hier zwecks Übersichtlichkeit nicht näher eingegangen werden soll. Allgemein gesagt kann die endgültige Auseinandersetzung der Miterben aber viel Zeit beanspruchen und, je nach Konfliktpotenzial der Gemeinschaft, unter Umständen Jahre dauern.

2. Möglichkeit: Man scheidet gegen Abfindung der Miterben aus der Erbengemeinschaft aus

Damit ist gemeint, dass die Erbengemeinschaft weiter existiert, man selbst aber sie jedoch verlässt. In diesem Zusammenhang überträgt man die bestehenden eigenen Miteigentumsanteile an allen vorhandenen Nachlassgegenständen (z.B. Immobilien) auf die verbleibenden Miterben, hält also keine verbleibenden Eigentumsrechte am Nachlass bzw. an den einzelnen Nachlassgegenständen mehr. Dafür erhält man eine Ausgleichszahlung von der verbleibenden Gemeinschaft, deren Höhe unter den Miterben auszuhandeln ist. Probleme kann bereiten, dass die Miterben nicht willens sind, einen Ausgleichsbetrag zu zahlen, der den eigenen Vorstellungen entspricht. Daran kann eine entsprechende Einigung letztlich scheitern.

3. Möglichkeit: Man verkauft seinen gesamten Erbteil an einen außenstehenden Dritten

Das Gesetz sieht ausdrücklich vor, dass ein Erbe seinen Erbteil als Ganzes an einen Dritten verkaufen und damit aus der Erbengemeinschaft ausscheiden kann. In dieser Entscheidung ist er auch nicht von der Zustimmung der Miterben abhängig. Allerdings können die Miterben ihr sogenanntes Vorkaufsrecht ausüben und den Erbteil vorrangig vor „Fremden“ (also außenstehenden Dritten) vom Miterben erwerben.

Zu beachten ist, dass niemals die Erbenstellung an sich verkauft oder auf einen Dritten übertragen werden kann. Erbe ist man und bleibt es auch, d.h. auch ein bestehender Erbschein muss und kann nicht auf den Erwerber umgeschrieben werden. Lediglich die Rechte an der Erbschaft und das Recht, darüber zu verfügen, werden veräußert.

ACHTUNG: Die Möglichkeit der Veräußerung eines Erbteils darf nicht damit verwechselt werden, dass man als Miterbe nicht über seine Anteile an einzelnen Nachlassgegenständen verfügen darf. Beispiel: Im Nachlass des Verstorbenen Herrn Schmidt befindet sich neben Geldvermögen und wertvollen Gemälden auch eine Immobilie. Herr Schmidt wird von insgesamt drei Personen beerbt, also einer Erbengemeinschaft. Alle Miterben sind daher (gemeinschaftliche) Miteigentümer der Immobilie, der Gemälde und des Geldes. Während das Geld sofort teilbar ist, sind es die Gemälde und die Immobilie nicht. Keiner der Miterben kann über seinen jeweiligen Anteil an der Immobilie bzw. an den Gemälden verfügen, also nur diese an einen Dritten veräußern, sondern verkauft werden darf stets nur der Erbteil am gesamten Nachlass, der dem jeweiligen Miterben zufällt bzw. zugefallen ist. Um die Immobilie und das Gemälde zu "versilbern", also teilbar zu machen, müsste eine Teilungsversteigerung (für die Immobilie) bzw. ein Pfandverkauf (für die Gemälde) eingeleitet werden.

Die vorstehenden Ausführungen stellen keine verbindliche Rechtsberatung, sondern nur eine grobe Übersicht über die rechtliche Problematik dar. Jeder Einzelfall erfordert stets eine maßgeschneiderte Beurteilung.  

Sie benötigen rechtliche Unterstützung in Sachen Erbengemeinschaft? Ich helfe Ihnen! Bitte beachten Sie aber, dass jede anwaltliche Tätigkeit bzw. Auskunft gebührenpflichtig ist. Auskunft zu meinem Beratungs- und Vertretungshonorar erteile ich gern. Ich freue mich auf Ihre Anfrage!


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Sabrina Bauroth LL.M., CertHE

Beiträge zum Thema