Wie weise ich nach, dass ich alleiniges Sorgerecht habe?

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Wird ein Kind innerhalb einer Ehe oder 300 Tage nach der Scheidung der Eltern geboren, haben beide Eheleute automatisch das gemeinsame Sorgerecht, solange das Kind keinem anderen Vater zugeordnet wurde. Das gilt auch, wenn die zunächst unverheirateten Eltern eines Kindes später heiraten, § 1626a BGB.

Bei unverheirateten Eltern ist dies anders, hier hat nämlich zumindest nach deutschem Recht ausschließlich die Mutter das alleinige Sorgerecht, solange keine gemeinsame Sorgeerklärung beim Jugendamt, beim Notar oder beim Standesamt abgegeben wurde. Erst durch die Erklärung der gemeinsamen Sorge haben auch beide Eltern das gemeinsame Sorgerecht.

Ist die Mutter des Kindes noch verheiratet, aber nicht der Ehemann der Vater, so kann bei anhängigem Scheidungsverfahren vor der Geburt des Kindes eine sog. qualifizierte Drittanerkennung der Vaterschaft bei oben genannten Behörden veranlasst werden, § 1599 Abs. 2 BGB. Hier müssen die zukünftige Mutter, deren Ehemann und der „echte“ zukünftige Vater entsprechende Erklärungen abgeben. Diese sind dann, solange das Scheidungsverfahren noch nicht rechtskräftig beendet ist, schwebend unwirksam, werden aber mit Rechtskraft wirksam. Rechtlicher Vater ist dann nicht der Ex-Ehemann, sondern derjenige, der das Kind anerkannt hat. 

Wird das Kind, welches nicht vom Ehemann stammt, geboren und es ist kein Scheidungsverfahren anhängig, so muss zumindest einer der Beteiligten unter Einhaltung der einschlägigen Fristen nach § 1600 BGB die Vaterschaft des Ehemannes anfechten und gg. die des anderen Mannes feststellen lassen. Oft wird hierzu ein Abstammungsgutachten eingeholt.

Bei Eheleuten kann die gemeinsame Sorge und bei nicht verheirateten die alleinige Sorge der Mutter ansonsten nur durch eine gerichtliche Entscheidung aufgehoben beziehungsweise angeordnet werden. Möglich ist auch, dass durch gerichtliche Entscheidung dem Vater die Alleinsorge zugesprochen wird.

Gerade bei getrenntlebenden Eltern gibt es wegen des gemeinsamen Sorgerechts immer wieder Streitpunkte. Denn sie sind nur gemeinsam berechtigt, sogenannte Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung für das Kind zu regeln. Mehr Informationen dazu finden Sie in meinem weiteren Rechtstipp unter:

Wer hat was zu sagen? Gemeinsames Sorgerecht bei getrennten Eltern.

Für manche Behörden und zB. Banken, Schule oder KiTa muss man bisweilen vorweisen, ob gemeinsames Sorgerecht oder Alleinsorge besteht. Aber wie macht man das überhaupt? Eine gemeinsame Erklärung oder gesetzlich mal gewesene Situation kann sich zwischenzeitlich geändert haben, Beschlüsse überholt oder unwirksam sein. Oder es gab nie ein gemeinsames Sorgerecht. Wie soll man dann nachweisen, dass einem die Alleinsorge für das Kind zusteht?

Die Lösung ist ganz einfach: Bei den deutschen Jugendämtern wird ein sog. Sorgeregister geführt. Dort ist also hinterlegt, wie der aktuelle sorgerechtliche Zustand ist, ob Mit- oder Alleinsorge besteht, einem Elternteil das Sorgerecht entzogen wurde etc. Man muss also nur beim örtlichen Jugendamt einen Antrag auf Ausstellung einer sog. Negativbescheinigung stellen, aus welcher sich ergeben wird, dass Alleinsorge besteht, wenn dem so ist. Dies ist also ein Nachweis nach Auskunft aus dem Sorgeregister, dass kein gemeinsames Sorgerecht nach deutschem Recht vorliegt. nd sollte den ersuchenden Behörden etc. genügen.

Aber Achtung! Schon öfter kam es vor, dass dabei internationale Sachverhalte nicht ordnungsgemäß berücksichtigt wurden. Wurde ein uneheliches Kind z. B. im Ausland geboren oder hielt es sich längere Zeit mit den Eltern oder gar allein im Ausland auf, kann es passieren, dass beiden Eltern plötzlich auch ohne Sorgeerklärung gemeinsames Sorgerecht zusteht, weil in dem Geburtsland bzw. Land des Aufenthaltes des Kindes eine entsprechende andere gesetzliche Regelung herrscht. 

Dies wissen oft weder Jugendämter noch Gerichte, schon gar nicht aber die Eltern des Kindes. Die Frage nach der gemeinsamen Sorge kann aber für viele Bereiche relevant sein, z.B. als Vorfrage bei internationaler Kindesentführung, Umzügen etc. Geregelt ist diese Besonderheit des internationalen Kindschaftsrechts im Kinderschutzübereinkommen (KSÜ).

Nicole Rinau 

Rechtsanwältin 

Fachanwältin für Familienrecht 

Fachanwältin für Sozialrecht

Foto(s): @buemlein

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