Wie weit geht die Haftung des Frachtführers?

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… und wo fängt die Verantwortung des Frachtführers überhaupt an?

Sobald die Fracht in die Obhut des Frachtführers gelangt, ist dieser bis zur Ablieferung für die Fracht verantwortlich.

Grundsätzlich haftet der Frachtführer, wenn das Frachtgut in der Obhut verloren geht oder beschädigt wird. Eine Haftung besteht jedoch auch dann, wenn der Frachtführer verspätet liefert. Es sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass die Haftungsforderungen gegenüber den Frachtführern stets zu überprüfen sind. Nicht selten sind die Forderungen deutlich zu hoch, denn sowohl im nationalen als auch im internationalen Transportrecht wird die Haftung des Frachtführers begrenzt.

Von dem Frachtführer ausdrücklich nicht zu ersetzen sind u.a. der entgangene Gewinn des Absenders sowie die Vertragsstrafen. In der Praxis wird immer wieder versucht, diese Positionen gegen die Frachtführer durchzusetzen. Leider gelingt es den Fordernden allzu häufig – nicht selten aufgrund mangelnden Rechtsbeistands der Frachtführer.

Überhaupt von jeglicher Haftung befreit sind Frachtführer, wenn Verlust oder Beschädigung der Ware sowie die Lieferfristüberschreitung auch bei größter Sorgfalt nicht durch den Frachtführer vermieden werden konnten. Oftmals werden Frachtführer für Schäden zur Verantwortung gezogen, für die sie „nichts können“. Seien Sie sich als Frachtführer trotzdem Ihrer Sorgfaltspflichten bewusst! Folgendes Beispiel sei angeführt: Ein geplatzter Reifen gilt grundsätzlich nur dann als unvermeidbar, wenn die Reifen unvorhersehbar und unabwendbar von außen beschädigt worden sind, denn der Idealfrachtführer wechselt regelmäßig seine Reifen.

Zu Unrecht werden Frachtführer häufig auch wegen der Beschädigung am Frachtgut aufgrund nicht ordnungsgemäßer Verpackung zur Rechenschaft gezogen. Tatsächlich ist es jedoch die Aufgabe des Absenders, die Fracht ordnungsgemäß zu verpacken. Der Frachtführer haftet also bei Schäden aufgrund falscher oder ungenügender Verpackung überhaupt nicht.

Unsere Kanzlei berät Sie gerne in allen Fragen des nationalen und internationalen Transport- und Speditionsrechts.

Rechtsanwältin Maryam Mamozai

Avvocato (stbl) Maître en droit


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