Wiederherstellungsklausel in der Wohngebäudeversicherung

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Der IV. Zivilsenat des BGH hatte in seiner Entscheidung darüber zu befinden, wie stark ein Gebäude bei Wiederaufbau vergrößert werden darf (Urt. v. 20.04.2016 – IV 415/14).

Der Sachverhalt in Kürze:

Das versicherte Haus wurde durch einen Brand zerstört. Es stellte sich heraus, dass es eine deutlich höhere Wohnfläche hatte als im Versicherungsvertrag angegeben. Der Versicherer kürzte daher die Zeitwertentschädigung anteilig. Der Versicherungsnehmer (VN) begann innerhalb von drei Jahren nach dem Brand auf seinem Grundstück mit dem Neubau eines Wohnhauses, allerdings mit einer gegenüber dem abgebrannten Haus um circa 37 Prozent vergrößerten Grundfläche. Der Versicherer lehnte eine Begleichung dieser Kosten ab. Der VN machte die noch ausstehenden Wiederherstellungskosten gerichtlich geltend.

Das Oberlandesgericht Naumburg hatte in der Berufung der Klage stattgegeben. Mit der geforderten Neuwertentschädigung sei keine Bereicherung des VN begründet.

Wiederherstellung – auf die Größe und den Zweck kommt es an

Der BGH hat das Urteil aufgehoben und an das OLG zurückverwiesen. Sinn und Zweck der Wiederherstellungsklausel sei es, das subjektive Risiko des Versicherers zu begrenzen. Er soll davor geschützt werden, dass der VN in Versuchung geraten könnte, sich durch Vortäuschen eines Versicherungsfalls Vermögensvorteile zu verschaffen. Eine Wiederherstellung kann daher nur angenommen werden, wenn das neue Gebäude in etwa hinsichtlich Größe und Zweck dem zerstörten entspricht. So lag der Fall hier aber nicht.

Fazit

Neben den gesamten baulichen Gegebenheiten kommt es insbesondere darauf an, ob das im Bau befindliche neue Gebäude des VN von gleicher Art und Zweckbestimmung ist wie das durch den Brand zerstörte Haus.

Die Sicherstellung der korrekten Versicherung durch den Berater ist bereits im Vorfeld entscheidend. Es kommt teilweise vor, dass Versicherungsvermittler (v.a. Einzelmakler) Ihre Pflichten bei der

  • Kundenansprache, Bedarfs- und Risikoanalyse,
  • Kundenberatung zu Versicherungsleistungen Obliegenheiten und Ausschlüssen der Deckung,
  • Produktauswahl und –vermittlung,
  • Beratungsdokumentation und ggfs. bei der Unterstützung im Schadenfall (Schadenaufnahme und Meldung an den Versicherer)

aus Unkenntnis oder aus Zeit- bzw. Kostendruck in nur ungenügendem Umfang nachkommen. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Sollten Sie Unterstützung von einer Versicherungsspezialistin benötigen, so stehe ich Ihnen gerne als Ansprechpartnerin zur Verfügung.


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