Wohngebäudeversicherung: intransparente Obliegenheit in der Wohngebäudeversicherung

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Die Frage der Wirksamkeit vertraglicher Obliegenheiten ist in letzter Zeit Gegenstand höchst- und obergerichtliche Entscheidungen gewesen (intransparente Schadensminderungsklausel – Rechtsschutzversicherung; transparente Mitwirkung und Rechtsfolgeklausel – Reiseversicherung; unangemessene unbeschränkte Ermächtigungsobliegenheit – Berufsunfähigkeitsversicherung, u. a.). Nunmehr hatte das Oberlandesgericht Schleswig darüber zu befinden, ob die Klausel in der Wohngebäudeversicherung „die Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen, sowie vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften zu erfüllen“ wirksam ist oder nicht.

In dem Verfahren hatte der Kläger aus der Wohngebäudeversicherung einen Entschädigungsanspruch gegen die Wohngebäudeversicherung geltend gemacht. Unstreitig lag ein Versicherungsfall vor, da Leitungswasser aus Rohren der Wasserversorgung ausgetreten war. Der Wohngebäudeversicherer nahm jedoch eine Leistungskürzung vor, da der Kläger gegen die Klausel verstoßen hatte. Das Oberlandesgericht nahm an, dass diese Klausel gegen das Transparenzgebot verstößt, wonach der Verwender von AGB nach Treu und Glauben verpflichtet ist, den Regelungsgehalt einer Klausel möglichst klar und überschaubar darzustellen. Zudem verlangt das aus dem Transparenzgebot ableitende Bestimmtheitsgebot, dass die Klausel die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen soweit erkennen lässt, wie dieser den Umständen gefordert werden kann. Die Bezugnahme auf die „Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen, sowie vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften“ verstößt gegen das Bestimmtheitserfordernis. Intransparent ist eine Klausel erst dann, wenn sich der Regelungsgehalt überhaupt erst aus der in Bezug genommenen Vorschrift erschließt oder die Verweisung auf andere Vorschriften dazu führt, dass die kundenbelastende Wirkung der Klausel unter Berücksichtigung alternativer Gestaltungsmöglichkeiten mehr verschleiert als offen legt und der Kunde deshalb an der Wahrnehmung seiner Rechte gehindert war. Dies nahm das Gericht an. Denn der durchschnittliche Versicherungsnehmer kann der Klausel selbst nicht entnehmen, was er konkret machen muss. Es bedarf vielmehr Kenntnis weiterer gesetzlicher behördlicher oder sonstiger Vorschriften.


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