Wohnmobil Parken und Übernachten

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Parken mit einem Wohnmobil

Das Zeichen 314 (Parken) kann, wie sich aus der Erläuterung in Anlage 3 zur StVO ergibt, mit einem Zusatzzeichen versehen sein, durch das die Parkerlaubnis beschränkt wird. Auch Zusatzzeichen (die in vier Hauptgruppen mit Untergruppen eingeteilt sind), sind nach § 39 Absatz 3 Satz 1 StVO Verkehrszeichen.
 Ist das Zeichen 314 (weißes „P“ auf blauem Grund) mit dem Zusatzschild 1048-10 versehen, so dürfen Wohnmobile – unabhängig von ihrer Gewichtsklasse – auf solchen Parkplätzen nicht parken, denn nach der Definition in § 39 Absatz 7 StVO bedeutet dieses Sinnbild „Personenkraftwagen“. Nur diese dürfen auf einem solchermaßen gekennzeichneten Parkplatz parken; Wohnmobile sind aber nach dem oben Festgestellten keine Personenkraftwagen.


Auf dem Zusatzzeichen 1048-12 ist zwar ein Lastkraftwagen abgebildet. Nach der Definition des § 39 Absatz 7 StVO bedeutet diese Abbildung aber nur, dass dort „Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t, einschließlich ihrer Anhänger, und Zugmaschinen gemeint sind. Ausgenommen hiervon sind Personenkraftwagen und Kraftomnibusse“.

Es liegt also nach der Gesetzesnorm bei dem Zusatzzeichen 1048-12 in Verbindung mit § 39 Abs. 7 StVO eine Definition vor, unter die auch Wohnmobile der entsprechenden Gewichtsklasse fallen. Ein mit einem solchen Zusatzzeichen versehenes Parkplatzschild lässt daher das Parken für Wohnmobile zu, sofern es sich um solche mit über 3,5 t handelt.


 

Mit dem eindeutigen Symbol eines Wohnmobils, das auf dem Zusatzzeichen 1048-17  zu sehen ist wird der Fall verbunden, dass das Parken nur mit Wohnmobilen erlaubt, gleich welcher Gewichtsklasse, wohingegen Pkw und Lkw ausgeschlossen sind.


Das Zeichen 315, das das Parken auf Gehwegen erlaubt, betrifft ausweislich der Erläuterung in Anlage 3 zur StVO „Fahrzeuge“ mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 2,8 t. Wegen dieser weiten Formulierung kommen auch die Fahrer leichter Wohnmobile bis 2,8 t in den Genuss der Regelung.

 


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