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Parken ohne Parkschein - was Sie wissen und beachten müssen!

  • 2 Minuten Lesezeit
Parken ohne Parkschein - was Sie wissen und beachten müssen!

Die wichtigsten Fakten

  • Parkt man ohne Parkschein, ist mit Verwarngeldern zwischen 10 und 30 Euro zu rechnen. Die Höhe des Verwarnungsgeldes hängt davon ab, wie lange der Fahrer den gebührenpflichtigen Parkplatz nutzt.
  • Ist der Parkschein von außen nicht ersichtlich, kann ebenfalls ein Verwarngeld die Folge sein.
  • Verwarngelder drohen ebenso beim Parken mit Überschreiten der erlaubten Höchstparkdauer, ohne vorgeschriebene Parkscheibe sowie an einer abgelaufenen Parkuhr.
  • Ist der Parkscheinautomat defekt und es gibt in der näheren Umgebung keinen Ersatz, ist das Parken mit Parkscheibe bis zur angegebenen Höchstparkdauer gestattet.

Welche Verwarngelder drohen beim Parken ohne Parkschein?

Grundsätzlich richtet sich das Verwarngeld beim Parken ohne Parkschein danach, wie lange der Kraftfahrzeugfahrer den gebührenpflichtigen Parkplatz in Anspruch nimmt, ohne hierfür zu bezahlen.

Laut dem Bußgeldkatalog ist mit folgenden Verwarngeldern zu rechnen:

  • 10 Euro werden beim Parken bis zu einer halben Stunde fällig.
  • 15 Euro müssen beim Parken bis zu 60 Minuten gezahlt werden.
  • 20 Euro drohen beim Parken bis zu zwei Stunden.
  • 25 Euro werden beim Abstellen bis zu drei Stunden fällig.
  • 30 Euro drohen beim Parken ab drei Stunden.

Jedoch werden diese Verwarnungsgelder nicht nur fällig, wenn das Fahrzeug geparkt wird, ohne dass im Vorfeld ein Parkschein gelöst wurde. Sie drohen auch, wenn

  • die erlaubte Höchstparkdauer überschritten wurde.
  • keine vorgeschriebene Parkscheibe verwendet wurde.
  • das Fahrzeug an einer abgelaufenen Parkuhr steht.

Ein Verwarngeld kann ebenso drohen, wenn zwar ein Parkschein gelöst wurde, dieser jedoch von außen nicht deutlich sichtbar ist. Gemäß § 13 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung (StVO) muss der Parkschein deutlich hinter der Windschutzscheibe erkennbar sein.

Was passiert, wenn der Parkscheinautomat defekt ist?

Ist der einzige Parkscheinautomat in der näheren Umgebung nicht funktionsfähig, muss der Autofahrer eine Parkscheibe verwenden und darf nur bis zur angegebenen Höchstparkdauer parken. Dies ist in § 13 Abs. 1 StVO geregelt.

Der Autofahrer sollte jedoch im Vorfeld kontrollieren, ob ein zweiter Parkscheinautomat in der näheren Umgebung vorhanden ist – ansonsten könnte ein Verwarngeld fällig werden.

Wann darf ohne Parkschein geparkt werden?

Es existieren auch Parkplätze, die nicht gebührenpflichtig sind. Bei solchen Parkplätzen muss kein Parkschein gelöst werden.

In welchen Fällen kann das Fahrzeug abgeschleppt werden?

Eine weitere Folge – neben dem Verwarngeld – kann das Abschleppen des Fahrzeugs sein. Dies kann unter anderem passieren, wenn

  • das Auto auf einem privaten Parkplatz wie beispielsweise eines Supermarktes abgestellt wird, denn dort hat der Eigentümer das Hausrecht. Es ist auf die Beschilderung bzw. auf die Hausordnung zu achten.
  • die erlaubte Parkzeit deutlich überschritten wurde.

Das Auto wird sofort und berechtigterweise abgeschleppt werden, wenn es unter anderem

  • in einer Feuerwehranfahrtszone steht.
  • in einer scharfen Kurve bzw. an einer unübersichtlichen Stelle geparkt wurde.
  • im absoluten Halteverbot oder auf einem Privatgrund abgestellt wurde.
  • zu nahe an einem Fußgängerüberweg geparkt wurde.

Die Abschleppkosten belaufen sich in der Regel auf 200 bis 300 Euro.

Foto(s): ©Pixabay/Gentle07

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